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Regelwerk, EU 2003, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2003/79/EG der Kommission vom 13. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Coniothyrium minitans

(ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2003 S. 16;
2004/63/EG - ABl. Nr. L 125 vom::28.04.2004 S. 41)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/70/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Behörden Deutschlands haben am 10. September 1997 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von der Prophyta GmbH, nachstehend "der Antragsteller" genannt, einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Coniothyrium minitans in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 1998/676/EG der Kommission 3, geändert durch die Entscheidung 2002/248/EG 4, wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2) Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EG für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat der Kommission am 13. März 2000 einen Entwurf des Bewertungsberichts über den Wirkstoff übermittelt.

(3) Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 4. Juli 2003 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Coniothyrium minitans abgeschlossen.

(4) Die Prüfung ergab keine offenen Fragen oder Bedenken, die eine Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erforderlich gemacht hätten.

(5) Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die Coniothyrium minitans enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG vor dem Hintergrund von Artikel 5 Absatz 3 derselben Richtlinie erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6) Obwohl die einheitlichen Grundsätze für Mikroorganismen noch nicht verabschiedet worden sind, sollten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen die allgemeinen Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie anwenden. Es ist daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

(7) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die Coniothyrium minitans enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zurückzuziehen.

(8) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 2004 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Coniothyrium minitans enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diesen Wirkstoff eingehalten wurden. Zulassungen werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren der Richtlinie 91/414/EWG vor dem 30. Juni 2004 geändert oder widerrufen.

(2) Gemäß den einheitlichen Grundsätzen von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III

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(Stand: 25.06.2019)

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