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Regelwerk, EU 2003, Tierschutz EU, Bund

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates

(ABl. Nr. L 146 vom 13.06.2003 S. 1;
VO (EG) Nr. 592/2004 - ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 7;
Entscheidung 2004/650/EG - ABl. Nr. L 298 vom 23.09.2004 S. 22;
VO (EG) Nr. 1994/2004 - ABl. Nr. L 344 vom 20.11.2004 S. 17;
VO (EG) Nr. 2054/2004 - ABl. Nr. L 355 vom 01.12.2004 S. 14;
VO (EG) Nr. 425/2005 - ABl. Nr. L 69 vom 16.03.2005 S. 3;
VO (EG) Nr. 1193/2005 - ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2005 S. 4;
VO (EG) Nr. 18/2006 - ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2006 S. 3;
VO (EG) Nr. 590/2006 - ABl. Nr. L 104 vom 13.04.2006 S. 8;
VO (EG) Nr. 1467/2006 - ABl. Nr. L 274 vom 05.10.2006 S. 3;
VO (EG) Nr. 245/2007 - ABl. Nr. L 73 vom 13.03.2007 S. 9;
VO (EG) Nr. 454/2008 - ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 238;
VO (EG) Nr. 1144/2008 - ABl. Nr. 308 vom 19.11.2008 S. 15;
VO (EG) Nr. 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
VO (EG) Nr. 898/2009 - ABl. Nr. L 256 vom 29.09.2009 S. 10;
VO (EU) Nr. 438/2010 - ABl. Nr. L 132 vom 29.05.2010 S. 3;
DelegierteVO (EU) Nr. 1153/2011 - ABl. Nr. L 296 vom 15.11.2011 S. 13 Inkrafttreten;
VO (EU) Nr. 52/2012 - ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) Nr. 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom::10.06.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) Nr. 576/2013 - ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, ber. 2015 L 115 S. 43;
VO (EU) Nr. 1160/2014 - ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 17 Inkrafttreten;
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 43 der VO 576/2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3 aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 18. Februar 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten und aus Drittländern müssen harmonisiert werden, und dieses Ziel kann nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

(2) Die vorliegende Verordnung betrifft Verbringungen von lebenden Tieren, die unter Anhang I des Vertrags fallen. Einige ihrer Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Tollwut, haben unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel, während andere allein die Tiergesundheit betreffen. Daher ist es angezeigt, Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des Vertrags als Rechtsgrundlage heranzuziehen.

(3) In den letzten zehn Jahren hat sich die Tollwutsituation gemeinschaftsweit entscheidend gebessert; dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit den sechziger Jahren von der in Nordosteuropa grassierenden Fuchstollwut betroffen waren.

(4) Diese Besserung hat das Vereinigte Königreich und Schweden dazu veranlasst, die seit Jahrzehnten geltende sechsmonatige Quarantäne zugunsten einer weniger belastenden Regelung abzuschaffen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet. Es ist somit angezeigt, dass auf Gemeinschaftsebene die Anwendung einer besonderen Regelung für die Verbringung von Heimtieren in die genannten Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren vorgesehen wird und dass die Kommission im Licht der gesammelten Erfahrungen und eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu gegebener Zeit einen Bericht mit entsprechenden Vorschlägen vorlegt. Ferner sollte ein Schnellverfahren zur befristeten Verlängerung der genannten Übergangsregelung insbesondere für den Fall vorgesehen werden, dass die wissenschaftliche Auswertung der gesammelten Erfahrungen längere Fristen als die beim jetzigen Stand zu erwartenden Fristen erforderlich machen sollte.

(5) Die beobachteten Tollwutfälle bei Fleisch fressenden Heimtieren in der Gemeinschaft betreffen heute hauptsächlich Tiere aus Drittländern, in denen die Stadttollwut endemisch ist. Daher sollten die bisher von den Mitgliedstaaten generell angewandten Veterinärbedingungen für die Einfuhr Fleisch fressender Heimtiere aus diesen Drittländern verschärft werden.

(6) Bei Verbringungen aus Drittländern, die aus tiergesundheitlicher Sicht zu demselben geografischen Gebiet gehören wie die Gemeinschaft, sollte jedoch eine Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden.

(7) Gemäß Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c) des Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man 4 gilt die gemeinschaftliche Veterinärregelung auch für die Kanalinseln und die Insel Man, die daher für die Zwecke dieser Verordnung als Teil des Vereinigten Königreichs anzusehen sind.

(8) Ferner ist ein rechtlicher Rahmen für die tiergesundheitlichen Anforderungen an Verbringungen - zu anderen als Handelszwecken - von Tieren von Arten festzulegen, die für die Tollwut nicht empfänglich sind bzw. die hinsichtlich der Tollwut wie auch hinsichtlich anderer Krankheiten, für die die in Anhang I genannten Tierarten empfänglich sind, epidemiologisch unbedeutend sind.

(9) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 5 gelten.

(10) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden.

(11) Die bestehenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 7, gelten im Allgemeinen nur für den Handelsverkehr. Damit die Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne dieser Verordnung verschleiert werden kann, empfiehlt es sich, die Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG über die Verbringung von Tieren der unter Anhang I Teile A und B fallenden Arten zu ändern, um sie an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Zur Erreichung des vorgenannten Ziels sollte ferner die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die Gegenstand einer Verbringung im Sinne dieser Verordnung sein können; wird diese Zahl überschritten, sollten die Vorschriften über den Handel Anwendung finden.

(12) Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein ausreichendes Sicherheitsniveau hinsichtlich der betreffenden Tiergesundheitsrisiken gewährleistet werden. Sie stellen keine ungerechtfertigte Behinderung der unter die Verordnung fallenden Verbringungen dar, da sie auf den Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppen, die zu dieser Frage gehört wurden, und insbesondere auf einem Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 16. September 1997 beruhen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Veterinärbedingungen (Tiergesundheit), die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.

Sie gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Von der vorliegenden Verordnung werden die aus anderen als tierseuchenrechtlichen Erwägungen erlassenen Vorschriften, die die Verbringung von Heimtieren bestimmter Arten oder Rassen einschränken, nicht berührt.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Heimtiere" Tiere der in Anhang I genannten Arten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
  2. "Ausweis" ein Dokument, das eine eindeutige Kennzeichnung des Heimtiers erlaubt, in dem die Angaben enthalten sind, anhand deren sich sein Status im Hinblick auf die vorliegende Verordnung nachprüfen lässt, und das gemäß Artikel 17 Absatz 2 erstellt wird;
  3. "Verbringung" die Beförderung eines Heimtiers zwischen Mitgliedstaaten, seine Einführung oder seine Wiedereinführung in das Gebiet der Gemeinschaft aus einem Drittland.

Artikel 4 10

(1) Während einer Übergangszeit von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten als gekennzeichnet, wenn sie Folgendes tragen:

  1. eine deutlich erkennbare Tätowierung oder
  2. ein elektronisches Kennzeichen (Transponder).

Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

(2) Das System zur Kennzeichnung der Tiere umfasst unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung die Angabe der Daten, die die Feststellung des Namens und der Adresse des Eigentümers des Tieres gestatten.

(3) Die Mitgliedstaaten, die bei der Einführung von Tieren in ihr Hoheitsgebiet ohne Quarantänisierung eine Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) vorschreiben, können dies während der Übergangszeit weiterhin tun.

(4) Nach der Übergangszeit ist ausschließlich die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte Methode zur Kennzeichnung eines Tieres zulässig.

Kapitel II
Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 5 10

(1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen unbeschadet der Anforderungen des Artikels 6 bei ihren Verbringungen

  1. gemäß Artikel 4 gekennzeichnet werden und
  2. es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass
    1. eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres gemäß Anhang Ib vorgenommen wurde,
    2. erforderlichenfalls präventive Gesundheitsmaßnahmen für das betreffende Tier in Bezug auf andere Krankheiten ergriffen wurden.

Um die Kontrolle anderer Krankheiten als Tollwut, die sich wegen der Verbringung von Heimtieren verbreiten könnten, sicherzustellen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen die präventiven Gesundheitsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ergreifen. Solche Maßnahmen müssen wissenschaftlich gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Verbringung eines Tieres der in Anhang I Teile A und B genannten Arten, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, gestatten, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.

Artikel 6 10

(1) Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil a genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

Diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach dieser Titrierung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen nach dem vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Impfprotokoll ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann die Verbringungen von Heimtieren zwischen diesen vier Mitgliedstaaten t nach den innerstaatlichen Regelungen, die zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten, von den Vorschriften über die Impfung und die Titrierung von Antikörpern gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ausnehmen.

(2) Weniger als drei Monate alte Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nicht verbracht werden, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter erreicht haben und - sofern dies in den Bestimmungen vorgesehen ist - einem Test zur Bestimmung des Antikörpertiters unterzogen worden sind, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt zur Berücksichtigung besonderer Fälle eine Ausnahmeregelung.

(3) Der in Absatz 1 genannte Übergangszeitraum kann gemäß dem Vertrag vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission verlängert werden.

Artikel 7

Die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiet unterliegen keinen Anforderungen in Bezug auf Tollwut. Die Kommission stellt bei Bedarf für andere Krankheiten besondere Anforderungen - einschließlich einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Tiere - auf. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Ein Muster der bei solchen Tieren mitzuführenden Bescheinigung kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

Kapitel III
Bedingungen für Verbringungen aus Drittländern

Artikel 8 10

(1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen bei ihrer Verbringung,

  1. wenn sie aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C genannten Drittland stammen und
    1. in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 genügen,
    2. bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 6 genügen,
  2. wenn sie aus einem anderen Drittland stammen und
    1. in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden,
      • mit dem in Artikel 4 genannten Kennzeichen versehen sein und
      • Folgendem unterzogen worden sein:
        • einer Tollwutimpfung gemäß den Anforderungen des Artikels 5 und
        • einer Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat.

        Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Heimtier, bei dem die Impfung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden.

        Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

    2. bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Union dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6erfüllen.

(2) Für die Heimtiere muss eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung bzw. im Fall der Wiedereinführung ein Ausweis mitgeführt werden, in der/dem die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 bescheinigt wird.

(3) Abweichend von diesen Bestimmungen

  1. unterliegen Heimtiere aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebieten, bei denen nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgestellt worden ist, dass diese Gebiete Vorschriften anwenden, die den in diesem Kapitel vorgesehenen Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertig sind, den Bestimmungen des Kapitels II;
  2. kann die Verbringung von Heimtieren jeweils zwischen San Marino, dem Vatikan und Italien, Monaco und Frankreich, Andorra und Frankreich oder Spanien, Norwegen und Schweden unter den Bedingungen fortgesetzt werden, die in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen sind, welche zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten;
  3. kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 und unter noch festzulegenden Voraussetzungen die Einführung von weniger als drei Monate alten nicht geimpften Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten aus in Anhang II Teile B und C genannten Drittländern zugelassen werden, wenn dies durch die Tollwutsituation des betroffenen Landes gerechtfertigt ist.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere das Muster der Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 9

Die Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das Muster der bei den Verbringungen von Tieren mitzuführenden Bescheinigung wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Artikel 10

Die in Anhang II Teil C vorgesehene Liste der Drittländer wird von der Kommission erstellt. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, hat ein Drittland zuvor einen Nachweis über seinen Tollwutstatus vorzulegen und nachzuweisen, dass

  1. die Meldung des Tollwutverdachts an die Behörden obligatorisch ist,
  2. seit mindestens zwei Jahren ein wirksames Überwachungssystem besteht,
  3. seine Veterinärdienste aufgrund ihrer Struktur und Organisation in der Lage sind, die Gültigkeit der Bescheinigungen zu garantieren,
  4. sämtliche amtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle der Tollwut, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr, erlassen worden sind,
  5. eine Regelung für das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen (Liste der zugelassenen Impfstoffe und der Labors) in Kraft ist.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit verständliche und leicht zugängliche Informationen über die tiergesundheitlichen Anforderungen, die für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Gebiet der Gemeinschaft gelten, sowie über die Bedingungen ihrer Einführung oder Wiedereinführung in das genannte Gebiet zur Verfügung. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass das Personal an den Grenzübergangsstellen umfassend mit dieser Regelung vertraut und in der Lage ist, sie anzuwenden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden,

  1. von der zuständigen Behörde der Grenzübergangsstelle für Personen, die in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen, einer Dokumentenkontrolle und einer Identitätsfeststellung unterzogen werden, wenn die Anzahl der Heimtiere sich auf höchstens fünf beläuft,
  2. den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, wenn die Anzahl der Heimtiere fünf übersteigt.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für diese Kontrollen zuständige Behörde und teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

Artikel 13

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der in Artikel 12 genannten Grenzübergangsstellen und übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Artikel 14 10

Bei jeder Verbringung muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person in der Lage sein, den zuständigen Kontrollbehörden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorzulegen, aus dem/der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen für die betreffende Verbringung erfüllt.

Handelt es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass das Tier die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so beschließt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Amtstierarzt,

  1. entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden
  2. oder es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren
  3. oder als äußerstes Mittel - sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist - das Tier zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere, deren Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft nicht genehmigt ist, bis zu ihrer Rücksendung oder einer anders lautenden Verwaltungsentscheidung unter amtlicher Kontrolle untergebracht werden.

Kapitel IV
Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 15

Sehen die Bedingungen für eine Verbringung bei Tollwut eine Antikörpertitrierung vor, so muss die entsprechende Probe von einem ermächtigten Tierarzt entnommen und der Test von einem gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist 8, zugelassenen Labor durchgeführt werden.

Artikel 16 10

Bis 31. Dezember 2011 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich bezüglich Echinokokkose und Irland, Malta und das Vereinigte Königreich bezüglich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an die besonderen Regelungen knüpfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Artikel 17

Für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B genannten Arten können von der Kommission andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen technischer Art festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Muster der Ausweise, die für Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten bei einer Verbringung mitzuführen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 18

Es gelten die Schutzmaßnahmen nach den Richtlinien 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 9 und 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 10.

Insbesondere wenn die Tollwutsituation in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland dies rechtfertigt, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 eine Entscheidung dahin gehend erlassen werden, dass aus diesem Gebiet kommende Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllen müssen.

Artikel 19

Anhang I Teil C und Anhang II Teile B und C können von der Kommission geändert werden, um der Entwicklung der Lage in der Gemeinschaft oder in Drittländern hinsichtlich der Krankheiten der unter diese Verordnung fallenden Tierarten, insbesondere der Tollwut, Rechnung zu tragen und für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die verbracht werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 19a 10

(1) Damit dem technischen Fortschritt Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Änderungen der in Anhang Ia festgelegten technischen Anforderungen bezüglich der Identifizierung beschließen.

(2) Damit den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Tollwutimpfung Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Änderungen der in Anhang Ib festgelegten technischen Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung beschließen.

(3) Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 19b 10

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juni 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 19c.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen.

Artikel 19c 10

(1) Die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 19d 10

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 20

Die Durchführungsbestimmungen technischer Art werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 21

Etwaige Übergangsbestimmungen für den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung können von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 22

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 10

a) Absatz 1 wird das Wort "Frettchen" gestrichen;

b) erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"(2) Für den Handel müssen Katzen, Hunde und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates1 genügen.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere ges- und sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.

(3) Abweichend von Absatz 2 müssen Katzen, Hunde und Frettchen, wenn Irland, das Vereinigte Königreich oder Schweden die Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genügen.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere ges- und sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.

c) Absatz 4 werden nach den Worten "Fleisch fressenden Tiere" folgende Worte eingefügt:

"ausgenommen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Arten,";

d) wird Absatz 8 gestrichen.

___________
1) ABl. L 146 vom 13.06.2003 S. 1."

2. In Artikel 16 werden folgende Absätze hinzugefügt:

"Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mindestens gleichwertig sein.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere ges- und sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können."

Artikel 23

Vor dem 1. Februar 2007 und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu der Frage, ob der serologische Test beibehalten werden muss, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer Risikoabschätzung beruhenden Erfahrungsbericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der ab dem 1. Juli 2010 für die Artikel 6, 8 und 16 anzuwendenden Regelung.

Artikel 24

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 3. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. C 29 E vom 30.01.2001 S. 239, und ABl. C 270 E vom 25.09.2001 S. 109.

2) ABl. C 116 vom 20.04.2001 S. 54.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2001 (ABl. C 27 E vom 31.01.2002 S. 55), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. C 275 E vom 12.11.2002 S. 42) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2003 und Beschluss des Rates vom 25. April 2003.

4) ABl. L 68 vom 15.03.1973 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (ABl. L 107 vom 24.04.1986 S. 1).

5) ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission (ABl. L 334 vom 18.12.2001 S. 3).

6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

7) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission (ABl. L 187 vom 16.07.2002 S. 3).

8) ABl. L 79 vom 30.03.2000 S. 40.

9) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49).

10) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 01.07.1996 S. 1).

.

Tierarten Anhang I

Teil A

Hunde

Katzen

Teil B

Frettchen

Teil C

Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien.

Vögel: alle Arten (ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 90/539/EWG1 und der Richtlinie 92/65/EWG).

Säugetiere: Nager und Hauskaninchen.

___________

1) Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990 S. 6). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/867/EG der Kommission (ABl. L 323 vom 07.12.2001, S. 29).

.

Technische Anforderungen bezüglich der Identifizierung Anhang Ia 10

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 ist ein einheitliches elektronisches Kennzeichen ein passiver Nurlese-RFID-Chip ('Transponder'), der

  1. der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und
  2. mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann.

.

Technische Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung (gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i) Anhang Ib 10 11

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 1 wird eine Tollwutimpfung als gültig angesehen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. Der Tollwutimpfstoff muss

  1. ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:
    1. inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO- Norm) oder
    2. rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert;
  2. bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit
    1. der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel * oder
    2. der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur

Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur **;

  1. bei Verabreichung in einem Drittland zumindest die Anforderungen gemäß Kapitel 2.1.13 Teil C der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals), Ausgabe 2008, der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllen.

2. Eine Tollwutimpfung kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Der Impfstoff wurde zu einem Zeitpunkt verabreicht, der
    1. in Abschnitt IV des Ausweises oder
    2. in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist;
  2. der Zeitpunkt gemäß Buchstabe a darf nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation oder der Tätowierung liegen, der
    1. in Abschnitt III Nummer 2 bzw. Abschnitt III Nummer 5 des Ausweises oder
    2. in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist;
  3. seit Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls müssen mindestens 21 Tage verstrichen sein, im Einklang mit den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Nummer 1 Buchstabe b vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird;
  4. die Gültigkeitsdauer der Impfung gemäß den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, muss von dem dazu ermächtigten Tierarzt
    1. in Abschnitt IV des Ausweises oder
    2. in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung vermerkt worden sein;
  5. eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Buchstabe d einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde.

__________

*) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1.

**) ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1. "

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, gelten.

Erklärung der Kommission

Die Kommission will vorschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, und insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte, bis zum 30. Juni 2011 vollständig zu überarbeiten.

Erklärung der Kommission zur Bekanntgabe von delegierten Rechtsakten

Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass außer in Fällen, in denen im Rechtsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorgesehen ist, das Europäische Parlament und der Rat die Ansicht vertreten, dass bei der Bekanntgabe delegierter Rechtsakte die Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Wahlen zum Europäischen Parlament) berücksichtigt werden müssen, damit gewährleistet ist, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Vorrechte innerhalb der in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Fristen wahrzunehmen, und ist bereit, entsprechend zu handeln.

.

Liste von Ländern und Gebieten Anhang II 13

Teil A

IE Irland

MT Malta

SE Schweden

UK Vereinigtes Königreich

Teil B

Abschnitt 1

  1. DKDänemark, einschließlich GL - Grönland und FO - Färöer Inseln;
  2. ES Spanien, einschließlich der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;
  3. FR Frankreich, einschließlich GF - Französisch Guayana, GP - Guadeloupe, MQ - Martinique und RE - Réunion;
  4. GI Gibraltar;
  5. PT Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras;
  6. die nicht in Teil a und unter den Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

AD Andorra

CH Schweiz

IS Island

LI Liechtenstein

MC Monaco

NO Norwegen

SM San Marino

Va Vatikanstadt

Teil C12 14

AC Ascension

AE Vereinigte Arabische Emirate

AG Antigua und Barbuda

AN Niederländische Antillen

AR Argentinien

AU Australien

AW Aruba

Ba Bosnien und Herzegowina

BB Barbados

BH Bahrain

BM Bermuda

BY Belarus

Ca Kanada

CL Chile

FJ Fidschi

FK Falklandinseln

HK Hongkong

JM Jamaika

JP Japan

KN St. Kitts und Nevis

KY Kaimaninseln

LC St. Lucia

MK Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MS Montserrat

MU Mauritius

MX Mexiko

MY Malaysia

NC Neukaledonien

NZ Neuseeland

PF Französisch-Polynesien

PM St. Pierre und Miquelon

RU Russische Föderation

SG Singapur SH St. Helena

TT Trinidad und Tobago

TW Taiwan

US Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich AS - Amerikanisch-Samoa, GU - Guam, MP - Nördliche Marianen, PR - Puerto Rico und VI - Amerikanische Jungferninseln)

VC St. Vincent und die Grenadinen

VG Britische Jungferninseln

VU Vanuatu

WF Wallis und Futuna

YT Mayotte

ENDE

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