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Regelwerk, EU-2012, Tierschutz EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 52/2012 der Kommission vom 20. Januar 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Eintrags für die Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern und Gebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt. Die Verordnung gilt für entsprechende Verbringungen von Heimtieren der in ihrem Anhang I genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.

(2) In Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind die tollwutfreien Drittländer und Gebiete sowie die Drittländer und Gebiete - darunter auch die Vereinigten Staaten - aufgelistet, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus ihrem Hoheitsgebiet in die EU nicht höher ist als das Risiko bei solchen Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission 2, schließt in der Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 der Eintrag für die Vereinigten Staaten auch Guam mit ein.

(4) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die nationalen Verbringungsvorschriften auch auf Tiere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Arten anwenden, die zu anderen als Handelszwecken zwischen den Vereinigten Staaten und Amerikanisch-Samoa, den Nördlichen Marianen, Puerto Rico sowie den Amerikanischen Jungferninseln verbracht werden.

(5) Daher ist es angezeigt, diese zusätzlichen Gebiete in den Eintrag für die Vereinigten Staaten in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufzunehmen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält der Eintrag für die Vereinigten Staaten von Amerika folgende Fassung:

"US Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich AS - Amerikanisch-Samoa, GU - Guam, MP - Nördliche Marianen, PR - Puerto Rico und VI - Amerikanische Jungferninseln) ".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2012

1) ABl. Nr. L 146 vom 13.06.2003 S. 1.

2) ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2006 S. 3.

ENDE

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