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Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 243 vom 15.07.2004 S. 10;
VO (EG) 1812/2005 - ABl. Nr. L 291 vom 05.11.2005 S. 18;
VO (EG) 1018/2005 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 56;
VO (EG) 1061/2013 - ABl. Nr. L 289 vom 31.10.2013 S. 38 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EG) 1101/2013 - ABl. Nr. L 296 vom 07.11.2013 S. 1 Inkrafttreten Art.3;
VO (EU) 1109/2014 - ABl. Nr. L 301 vom 21.10.2014 S. 19;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1;
VO (EU) 2020/147 - ABl. L 31 vom 04.02.2020 S. 7 Inkrafttreten)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 der Kommission 2, insbesondere auf die Artikel 3, Artikel 9 Buchstabe d) Absatz 1 und Artikel 9 Buchstabe e) Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 70/524/EWG regelt die Zulassung der Zusatzstoffe, die in der Gemeinschaft verwendet werden. Die Zusatzstoffe gemäß Anhang C Teil II der genannten Richtlinie können unbefristet zugelassen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Verwendung von Astaxanthinreichem Phaffia rhodozyma als Farbstoff für Lachs und Forellen wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2316/98 der Kommission 3 vorläufig zugelassen.

(3) Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung dieses Farbstoffs wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen für eine solche Zulassung erfüllt sind.

(4) Das Wissenschaftliche Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gab am 22. Januar 2003 eine befürwortende Stellungnahme zur Wirksamkeit dieses Zusatzstoffes bei der Verwendung in der Tierkategorie Lachs und Forellen ab. In der zweiten Stellungnahme zu diesem Zusatzstoff kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit am 1. April 2004 zu dem Schluss, dass die Hefe in diesem Erzeugnis kein lebender Organismus ist und dass bei der Verwendung unter den in Anhang I zu dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mit Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

(5) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) wurde erstmals für Sauen mit der Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission 4 vorläufig zugelassen.

(6) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Saccharomyces cerevisiae (CBS 493.94) wurde erstmals für Kälber mit der Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission und für Mastrinder mit der Verordnung (EG) Nr. 866/99 der Kommission 5 vorläufig zugelassen.

(7) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium (NCIMB 10415) wurde erstmals für Kälber durch die Verordnung (EG) Nr. 866/99 vorläufig zugelassen.

(8) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium (DSM 7134) und Lactobacillus rhamnosus (DSM 7133) wurde erstmals für Kälber durch die Verordnung (EG) Nr. 2690/99 der Kommission 6 vorläufig zugelassen.

(9) Zur Unterstützung dieser Anträge auf unbefristete Zulassung dieser Mikroorganismen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung dieser Anträge hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen für diese Zulassung erfüllt sind.

(10) Die Verwendung dieser Zusatzstoffe sollte daher unbefristet zugelassen werden.

(11) Darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auch die vorläufige Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines bereits zugelassenen Zusatzstoffes für höchstens vier Jahre erteilt werden.

(12) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals für Ferkel mit der Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission 7, für Kälber und Masthähnchen mit der Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission 8 und für Masttruthühner mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2003 der Kommission 9 vorläufig zugelassen.

(13) Es wurden neue Daten zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung für die Verwendung dieses Zusatzstoffes bei Hunden vorgelegt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

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