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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1109/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastrinder, Masttiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Milchkühe und Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1288/2004 und (EG) Nr. 1811/2005 (Zulassungsinhaber: Alltech Frankreich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 301 vom 21.10.2014 S. 19)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 war im Einklang mit der Richtlinie 70/524/EWG mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission 3 unbefristet als Futtermittelzusatzstoff für Kälber und Mastrinder, und mit der Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission 4 ebenfalls unbefristet als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe zugelassen worden. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 886/2009 der Kommission 5 wurde die Zubereitung bei Pferden für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(3) Es wurde ein Antrag nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 auf die Neubewertung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastrinder, Masttiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Milchkühe und Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2014 6 den Schluss, dass die betreffende Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass die Verwendung der Zubereitung die Milchproduktion von Milchkühen steigern kann, und dass diese Wirkung auf Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden kann. Die Behörde kam weiterhin zu dem Schluss, dass die Verwendung der Zubereitung die Produktion von Mastrindern steigern kann, und dass diese Wirkung auf Masttiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die Verordnungen (EG) Nr. 1288/2004 und (EG) Nr. 1811/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

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