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Durchführungsverordnung (EU) 2026/168 der Kommission vom 26. Januar 2026 betreffend die Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisae CBS 493.94 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer zur Milcherzeugung oder für Zuchtzwecke, junge Wiederkäuer für Mastzwecke, ausgenommen Mastlämmer, und Mastwiederkäuer, ausgenommen Mastschafe (Zulassungsinhaber: All-Technology (Ireland) Limited [Alltech Ireland]) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1109/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/168 vom 27.01.2026)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1109/2014
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1109/2014 der Kommission 2 wurde eine Zubereitung aus Saccharomyces cerevisae CBS 493.94 für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastrinder, Masttiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Milchkühe und Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen.
(3) Es wurde gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe, Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastrinder und Masttiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 19. März 2025 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisae CBS 493.94 in Form größerer Granulate nicht haut- oder augenreizend ist, während die Zubereitung in Form von Granulat für die Haut nicht, für die Augen aber sehr wohl reizend ist. Beide Formulierungen des Zusatzstoffs sollten als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden, und jegliche Exposition über die Haut und über die Atemwege ist als Risiko anzusehen. Die Behörde erklärte auch, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zubereitung im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassungen gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 die Bedingungen gemäß Artikel 5
(Stand: 03.02.2026)
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