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Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1333/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung eines bestimmten Zusatzstoffes in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 247 vom 21.04.2004 S. 11;
VO (EU) 797/2013 - ABl. L 224 vom 22.08.2013 S. 6aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 2 der VO (EU) 797/2013

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf die Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 70/524/EWG sieht eine Zulassungspflicht für die in der Gemeinschaft verwendeten Zusatzstoffe vor. Die in Anhang C Teil II der Richtlinie genannten Zusatzstoffe können unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet zugelassen werden.

(2) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung von Enterococcus faecium (NCIMB 11181) für Kälber und Ferkel war erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 2 der Kommission vorläufig zugelassen worden.

(3) Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung dieses Mikroorganismus sind neuere Daten vorgelegt worden. Wie die Auswertung zeigt, werden die in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen für eine solche Zulassung erfüllt.

(4) Dementsprechend sollte die Verwendung dieses Mikroorganismus für Kälber und Ferkel gemäß den Angaben im Anhang unbefristet zugelassen werden.

(5) Die Bewertung der Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Zusatzstoff bestimmte Verfahren vorgeschrieben sind. Ein entsprechender Schutz sollte durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 3 gewährleistet sein.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführte Zubereitung von Enterococcus faecium (NCIMB 11181) wird zur unbefristeten Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2004

_________
1) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 03.10.2002 S. 1).
2) ABl. L 326 vom 18.12.1999 S. 33.
3) ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

.

  Anhang

 

EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Zulassung gültig bis
KBE/kg des Alleinfuttermittels
Mikroorganismen
E 1708 Enterococcus faecium
NCIMB 11181
Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens:

Pulver.
4 x 1011 KBE/g Zusatzstoff

Gecoated:
5 x 1010 KBE/g Zusatzstoff

Kälber 6 Monate 5 x 108 2 x 1010 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. unbefristet
Ferkel - 5 x 108 2 x 1010 Für Ferkel bis ca. 35 kg.
In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
unbefristet

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