Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 35, 58, 64 und 69 sind vom Auftraggeber in dem Format an das Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu richten, das die Kommission gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren erlässt. Dies gilt auch für die Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1, die über ein Beschafferprofil gemäß Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht wird, sowie für die Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung eines Beschaffungsprofils angekündigt wird.
Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 35, 58, 64 und 69 werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften oder im Fall der Bekanntmachungen einer Vorinformation über ein Beschafferprofil nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 vom öffentlichen Auftraggeber veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber kann diese Informationen außerdem im Internet in einem "Beschafferprofil" gemäß Nummer 2 Buchstabe b veröffentlichen.
Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften stellt dem öffentlichen Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 36 Absatz 8 aus.
Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen
Die öffentlichen Auftraggeber werden bestärkt, die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet zu veröffentlichen.
Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-mail-Adresse enthalten.
Muster und Verfahren bei der elektronischen Übermittlung der Bekanntmachungen Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse "http://simap.eu.int" abrufbar.
für Deutschland das "Handelsregister" und die "Handwerksrolle",
für Spanien das "Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda",
für Frankreich das "Registre du commerce et des societes" und das "Repertoire des metiers",
für Kroatien das 'Sudski registar trgovackih društava u Republici Hrvatskoj' oder 'Obrtni registar Republike Hrvatske',
im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,
für Italien das "Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato",
für Luxemburg das "Registre aux firmes" und das "Röle de la Chambre des metiers",
für die Niederlande das "Handelsregister",
für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister" und die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern",
für Portugal das Register der "Instituto dos Mercados de Obras Püblicas e Particulares e do Imobiliärio" (IMOPPI),
für Rumänien das "Registrul Comertului"
für Finnland das "Kaupparekisteri"/ "Handelsregistret",
für Schweden die ~aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren",
im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of Companies" vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.
für Deutschland das "Handelsregister" und "Handwerksrolle",
für Spanien das "Registro Mercantil" oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben,
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