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Regelwerk, EU 2005

Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005 S. 127)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste 1, insbesondere auf Artikel 70 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 2, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG sind die Bekanntmachungen nach deren Artikeln 41, 42, 43 und 63 vom öffentlichen Auftraggeber an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in dem in der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 93/36/EWG des Rates, der Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 93/37/EWG des Rates, der Anhänge III und IV der Richtlinie 92/50/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 97/52/EG geänderten Fassung, sowie der Anhänge XII bis XV, XVII und XVIII der Richtlinie 93/38/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 98/4/EG geänderten Fassung (Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge) 3 enthaltenen Format zu übermitteln. Gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG ist für Bekanntmachungen nach deren Artikeln 35, 58, 64 und 69 ebenfalls das in der Richtlinie 2001/78/EG enthaltene Format zu verwenden.

Die Standardformulare der Richtlinie 2001/78/EG berücksichtigen nicht ausreichend die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG geforderten Informationen und neue Standardformulare werden in Durchführungsvorschriften erlassen. Die entsprechenden Verweise auf die Richtlinie 2001/78/EG in Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und in Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG sind deshalb unzutreffend.

(4) Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang XX Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 41, 42, 43 und 63 sind vom Auftraggeber in dem Format an das Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu richten, das die Kommission gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren erlässt."

Artikel 2

In Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/18/EG erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 35, 58, 64 und 69 sind vom Auftraggeber in dem Format an das Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu richten, das die Kommission gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren erlässt."

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. September 2005


_______________________

1) ABl. L 134 vom 30.04.2004 S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18742004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004 S. 17).

2) ABl. L 134 vom 30.04.2004 S. 114. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18742004.

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