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Artikel 20 Unrechtmäßig angebrachte Kennzeichnungen
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die "CE"-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht wurden, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet,
(2) Sollte der genannte Verstoß weiterbestehen, so muss der Mitgliedstaat nach den in Artikel 19 genannten Verfahren alle geeigneten Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Geräts zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es aus dem Verkehr gezogen wird, oder um seine weitere Verwendung zu untersagen oder zu beschränken.
Artikel 21 Zu Ablehnungen oder Beschränkungen führende Entscheidungen
Jede gemäß dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die dazu führt, dass ein Messgerät aus dem Verkehr gezogen oder das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Geräts untersagt oder beschränkt wird, ist genau zu begründen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats geltend gemacht werden können, und der Rechtsbehelfsfristen mitzuteilen.
Artikel 22 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Unbeschadet des Artikels 23 werden folgende Richtlinien mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben:
Artikel 23 Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten für Messaufgaben, für die sie ein gesetzlich kontrolliertes Messgerät vorgeschrieben haben, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Messgeräten, die den vor dem 30. Oktober 2006 anwendbaren Vorschriften entsprechen, bis zum Ablauf der Gültigkeit der Baumusterzulassungsanerkennung dieser Messgeräte oder im Falle einer unbefristet gültigen Baumusterzulassungsanerkennung für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem 30. Oktober 2006.
Für die Zwecke dieses Übergangszeitraums werden die Geldeinheiten für Bulgarien und Rumänien nach Kapitel IV Abschnitt 4.8.1 des Anhangs zur Richtlinie 71/348/EWG wie folgt festgesetzt:
1 CTOTNHKa (1 stotinka)
1 Neuer Leu
Artikel 24 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. April 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 30. Oktober 2006 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 25 Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, vor dem 30. April 2011 über die Durchführung dieser Richtlinie Bericht zu erstatten, und zwar auch auf der Grundlage von von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichten, und gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag zu unterbreiten.
(Stand: 28.10.2025)
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