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Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte
(ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1;
RL 2006/96/EG - ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81;
VO (EG) Nr. 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
RL 2009/137/EG - ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2009 S. 7;
VO (EU) Nr. 1025/2012 - ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 Inkrafttreten Gültig;
RL 2014/32/EU - ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149 Inkrafttreten/Geltung Übergangsbestimmungen Umsetzungaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 52 der RL 2014/32/EU - Entsprechungstabelle
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht // Normen - Mitt. 2012/C 218/08 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für eine Reihe von Messgeräten gelten Einzelrichtlinien, die auf der Grundlage der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren 4 erlassen wurden. Einzelrichtlinien, die technisch überholt sind, sollten aufgehoben und durch eine eigenständige Richtlinie im Sinne der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung 5 ersetzt werden.
(2) Fehlerfrei und nachvollziehbar arbeitende Messgeräte können für die unterschiedlichsten Messaufgaben zum Einsatz kommen. Diejenigen, die aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben und des lauteren Handels wahrgenommen werden und die sich direkt oder indirekt auf das tägliche Leben der Bürger auf vielfältige Weise auswirken, können die Verwendung gesetzlich kontrollierter Messgeräte erfordern.
(3) Die gesetzliche messtechnische Kontrolle sollte nicht zu Behinderungen des freien Verkehrs von Messgeräten führen. Die entsprechenden Bestimmungen sollten in allen Mitgliedstaaten identisch sein, und der Konformitätsnachweis sollte in der gesamten Gemeinschaft anerkannt werden.
(4) Die gesetzliche messtechnische Kontrolle erfordert die Konformität mit bestimmten Leistungsanforderungen. Die von den Messgeräten einzuhaltenden Leistungsanforderungen sollten ein hohes Schutzniveau gewährleisten. Die Konformitätsbewertung sollte in hohem Maße zuverlässig sein.
(5) Die Mitgliedstaaten sollten generell eine gesetzliche messtechnische Kontrolle vorschreiben. Wird eine gesetzliche messtechnische Kontrolle vorgeschrieben, so sollten ausschließlich Messgeräte verwendet werden, die gemeinsamen Leistungsanforderungen entsprechen.
(6) Die Anwendung des durch diese Richtlinie eingeführten Grundsatzes der Wahlmöglichkeit, wonach die Mitgliedstaaten ihr Recht wahrnehmen können, zu entscheiden, ob sie Vorschriften über eines der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Messgeräte erlassen oder nicht, sollte nur dergestalt erfolgen, dass hierdurch kein unfairer Wettbewerb verursacht wird.
(7) Die Verantwortung des Herstellers für die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte besonders geregelt werden.
(8) Die Leistung von Messgeräten ist besonders von der Umgebung, insbesondere der elektromagnetischen Umgebung, abhängig. Die elektromagnetische Störfestigkeit von Messgeräten ist integraler Bestandteil dieser Richtlinie, weshalb die Störfestigkeitsanforderungen der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit 6 keine Anwendung finden sollten.
(9) Das Gemeinschaftsrecht sollte grundlegende Anforderungen festlegen, die den technischen Fortschritt nicht beeinträchtigen, vorzugsweise Leistungsanforderungen. Vorschriften zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse sollten der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung folgen.
(10) Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Klimaverhältnisse oder unterschiedlicher Ausprägungen des Verbraucherschutzes auf einzelstaatlicher Ebene können in den grundlegenden Anforderungen Umgebungs- oder Genauigkeitsklassen festgelegt werden.
(Stand: 28.10.2025)
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