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Regelwerk, EU 2004, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Entscheidung 2004/3/EG der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4833)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 2 vom 06.01.2004 S. 47;
Beschl. 2014/105/EU - ABl. Nr. L 56 vom 26.02.2014 S. 16 Gültig;
Beschl. (EU) 2020/2113 - ABl. L 427 vom 17.12.2020 S. 21 Gültig)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 93/231/EWG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln 1, zuletzt geändert

durch die Richtlinie 2003/61/EG 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

auf Ersuchen Deutschlands, Finnlands, Irlands, Portugals und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 93/231/EWG der Kommission vom 30. März 1993 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 66/403/EWG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden 3, ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2) In der Richtlinie 2002/56/EG sind für bestimmte Schadorganismen Toleranzen festgesetzt.

(3) Die Richtlinie 2002/56/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für Kartoffelpflanzgut ihrer heimischen Erzeugung strengere Anforderungen für die Anerkennung festlegen können.

(4) Die Maßnahmen der Richtlinie 2002/56/EG gegen Schadorganismen, die den Kartoffelanbau in den betreffenden Gebieten besonders bedrohen, möchten Irland für sein gesamtes Hoheitsgebiet sowie Deutschland, Finnland und das Vereinigte Königreich für bestimmte Teile ihrer jeweiligen Hoheitsgebiete und Portugal für höher als 300 m gelegene Gebiete der Azoren anwenden.

(5) Die Kommission hat mit ihrer Richtlinie 93/17/EWG 5 gemeinschaftliche Klassen für Kartoffel-Basispflanzgut eingeführt und die Anforderungen und Bezeichnungen für diese Klassen festgelegt. Kartoffelpflanzgut dieser Klassen sollte auch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vermarktet werden können, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2002/56/EG zur Anwendung strengerer Maßnahmen zu ermächtigen sind.

(6) Ein Vergleich der im gesamten Hoheitsgebiet Irlands sowie in bestimmten Teilen Deutschlands, Finnlands, des Vereinigten Königreichs und der in höher als 300 m gelegenen Gebiete der Azoren Portugals geltenden Anforderungen an die jeweilige heimische Kartoffelpflanzguterzeugung mit den gemeinschaftlichen EG-Klassen für Kartoffel-Basispflanzgut zeigt, dass die

(7) Daher sollen Irland für sein gesamtes Hoheitsgebiet sowie Deutschland, Finnland, das Vereinigte Königreich für bestimmte Teile ihrer Hoheitsgebiete und Portugal für höher als 300 m gelegenen Gebiete der Azoren ermächtigt werden, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut auf die in der Richtlinie 93/17/EWG festgelegten gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut zu beschränken.

(8) Diese Ermächtigung steht im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß den in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/47/EG 7, niedergelegten gemeinsamen Vorschriften über die Pflanzengesundheit.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 des Anhangs I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut in ihren jeweiligen in Spalte 2 des Anhangs I aufgeführten Gebieten auf Basispflanzgut von Kartoffeln wie folgt zu beschränken:

  1. für die Erzeugung von Kartoffelpflanzgut
    1. auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ,EU- Klasse S' gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii-v des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission * erfüllt oder

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