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Bund

Empfehlung 2004/345/EG der Kommission vom 21. Oktober 2003 zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit *

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 111 vom 17.04.2004 S. 75, ber. L 120 S. 65)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Jedes Jahr sterben auf den Straßen in der Europäischen Union etwa 40.000 Menschen. Im Weißbuch "Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft" 1 hat die Kommission ihr Hauptziel für die Sicherheit im Straßenverkehr festgelegt, d. h. eine Halbierung der Zahl der tödlichen Unfälle bis zum Jahr 2010.

(2) Die wichtigsten Ursachen für tödliche Unfälle sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer und Nichtverwendung von Rückhalteeinrichtungen. Durch einen Beitrag zur Beseitigung dieser Ursachen für tödliche Unfälle im Straßenverkehr könnte mehr als die Hälfte der angestrebten Verringerung der Zahl der Verkehrstoten um 50 % erreicht werden.

(3) Die Forschung hat gezeigt, dass die Durchsetzung ein wichtiges und effektives Instrument zur Verhütung und Verringerung von Unfällen, tödlichen Unfällen und Unfällen mit Verletzungsfolgen ist.

(4) Die Bereiche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer und Nichtverwendung von Rückhalteeinrichtungen sind durch verschiedene Forschungs- und Studienprojekte gut dokumentiert und untersucht, dabei wurden auch die besten Durchsetzungspraktiken für die genannten Verstöße gegen Vorschriften ermittelt.

(5) Eine Folgenabschätzung zu Vorschlägen, die den in dieser Empfehlung enthaltenen Maßnahmen entsprechen, hat ergeben, dass die besten Durchsetzungspraktiken, die aufgrund dieser Empfehlung in allen EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden sollen, erhebliche Kosten-Nutzen-Vorteile bringen.

(6) Diese Praktiken sind bei Geschwindigkeitsüberschreitungen der Einsatz automatisierter Erfassungssysteme in Kombination mit Verfahren, die ausreichende Kapazität für die Verfolgung einer großen Zahl von Verstößen haben; bei Alkohol am Steuer sind es stichprobenweise Atemalkoholkontrollen mit Atemalkoholtestgeräten und die Verwendung beweiskräftiger Atemalkoholmessgeräte; bei der Gurtpflicht sind es intensive Durchsetzungsaktionen mit einer bestimmten Laufzeit mehrmals im Jahr.

(7) Die gleichen wissenschaftlichen Quellen besagen, dass Durchsetzungskampagnen nur dann ihre optimale Wirkung entfalten, wenn sie mit Maßnahmen kombiniert werden, die die Öffentlichkeit für ihre Existenz und die Gründe ihrer Durchführung sensibilisieren.

(8) Um eine effektive Planung der Maßnahmen aufgrund der Empfehlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nationale Durchsetzungspläne erarbeiten, die sie in regelmäßigen Abständen bewerten und bei Bedarf anpassen sollten.

(9) Wegen der potenziell schwerwiegenden Konsequenzen der Verstöße, die Gegenstand dieser Empfehlung sind, verfahren die Mitgliedstaaten generell nach dem Grundsatz, diese Verstöße durch effektive, angemessene und abschreckende Sanktionen zu ahnden, anstatt - wie dies gegenwärtig manchmal der Fall ist - z.B. bei Verstößen gegen die Gurtpflicht nur eine Verwarnung auszusprechen.

(10) Handlungen, mit denen die Durchsetzung behindert oder umgangen werden soll, sind ebenfalls Gegenstand effektiver Sanktionen.

(11) In manchen Fällen kann es angemessen sein, parallel zu einer Sanktion oder an ihrer Stelle eine Abhilfemaßnahme aufzuerlegen; dies kann zum Beispiel für Fälle gelten, in denen ein grundsätzliches Alkoholproblem vorliegt.

(12) Um effektive Sanktionen auch in Fällen schwerer und/ oder wiederholter Verstöße in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsstaat des betreffenden Fahrzeugs zu ermöglichen, ist in der Empfehlung ein Mechanismus für grenzüberschreitende Durchsetzung vorgesehen.

(13) Um zu ermitteln, wie effektiv die Empfehlung umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten ein Standardformular mit einschlägigen Angaben zu den von ihren durchgeführten Durchsetzungs- und Informationskampagnen ausfüllen, und zur Gewinnung eines genaueren Bildes über die Situation im Hinblick auf Drogen und Medikamente am Steuer auch einschlägige Angaben zu diesem Bereich liefern. Diese Informationen sollten an die Kommission weitergeleitet und zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Diese Informationen sollten auch über grenzüberschreitende Durchsetzungskampagnen Aufschluss geben, an denen der betreffende Mitgliedstaat beteiligt war.

(14) Die Kommission sollte alle zwei Jahre anhand der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen einen Bericht erstellen.

(15) Diese Empfehlung bildet zusammen mit der Richtlinie über Mindestbedingungen für die Anwendung von Richtlinie 2002/15/EG und der Verordnungen des Rates (EWG) 3820/85 und (EWG) 3821/85 betreffend die Sozialgesetzgebung hinsichtlich Straßenverkehrsaktivitäten 2, ein Durchsetzungspaket, das darauf abzielt, die Straßenverkehrssicherheit in der Europäischen Union wesentlich zu verbessern und die Zahl der tödlichen Unfälle und Verletzungen zu verringern.

(16) Ziel dieser Empfehlung ist die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und die Verringerung der Zahl tödlicher Unfälle und Verletzungen auf den Straßen in der Europäischen Union im Wege nationaler Durchsetzungspläne mit Maßnahmen der besten Praxis für die Durchsetzung der Vorschriften und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in den Bereichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer und Nichtbeachtung der Gurtpflicht

- Empfiehlt den Mitgliedstaaten:

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(Stand: 11.03.2019)

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