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Regelwerk, EU 2004, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

( ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 128;
Beschl. 2012/253/EU - ABl. Nr. L 125 vom 12.05.2012 S. 51;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültigaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 270 der VO (EU) 2016/429

Neufassung ( ber.) -Ersetzt RL 2004/68/EG - (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004)

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern 3 gewährleistet durch die Festlegung der allgemeinen tierseuchenrechtlichen Erfordernisse für bestimmte Einfuhren aus Drittländern ein hohes Tiergesundheitsschutzniveau.

(2) Infolge der Erarbeitung und Annahme neuer internationaler Standards durch das Internationale Tierseuchenamt (OIE) und deren Auswirkungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen müssen die Tiergesundheitsvorschriften der Richtlinie 72/462/EWG, die den internationalen Handel mit Tieren betreffen, gestrafft und aktualisiert werden.

(3) Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG, die Fleisch und Fleischerzeugnisse betreffen, durch die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 4 ersetzt worden. Daher ist es angezeigt, in der vorliegenden Richtlinie ähnliche aktualisierte Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere in die Gemeinschaft festzulegen.

(4) Zum Schutz der Tiergesundheit sollten diese neuen Vorschriften auch für andere Huftiere gelten, von denen ein ähnliches Seuchenübertragungsrisiko ausgeht. Sie sollten jedoch unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 5 auf diese Tiere anwendbar sein.

(5) Gemäß der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 6 dürfen Equiden nur aus den Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, die in einer gemäß der Richtlinie 72/462/EWG aufgestellten Liste genannt sind. Die Bestimmungen über die Erstellung von Listen der Drittländer, die diese Equiden einführen dürfen, sollten in die Richtlinie 90/426/EWG aufgenommen werden.

(6) Der wissenschaftliche Kenntnisstand zur Seuchenempfänglichkeit bestimmter Tierarten und zu ihrer Untersuchung auf diese Seuchen ändert sich ständig. Daher sollte ein Verfahren eingeführt werden, das es ermöglicht, das Verzeichnis der Tierarten und der Seuchen, für die sie empfänglich sind, als Antwort auf diese Änderung rasch auf den neuesten Stand zu bringen.

(7) Im Interesse des Tierschutzes und der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in der vorliegenden Richtlinie insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Futterversorgung den allgemeinen Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport 7 Rechnung getragen werden.

(8) Im Interesse des Tiergesundheitsschutzes und der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte auch der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren 8 Rechnung getragen werden.

(9) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden.

(10) Die Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der amtlichen Überwachung, die nach der Richtlinie 72/462/EWG auf Fleisch und Fleischerzeugnisse Anwendung finden, sind durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 10 ersetzt worden, die ab dem 1. Januar 2006 zur Anwendung gelangen müssten. Die übrigen Bestimmungen der genannten Richtlinie sind entweder durch die Richtlinie 2002/99/EG ersetzt worden, die ab dem 1. Januar 2005 anwendbar sein wird, oder sie werden durch die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

(11) Im Interesse klarer Gemeinschaftsvorschriften sollte die Richtlinie 72/462/EWG zu dem Zeitpunkt aufgehoben werden, an dem die Bestimmungen in Kraft treten, die die Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG ersetzen.

(12) Im Interesse klarer Gemeinschaftsvorschriften sind jedoch einige Entscheidungen, die nicht mehr anwendbar sind, aufzuheben, und gleichzeitig ist vorzusehen, dass einige Durchführungsvorschriften weiterhin in Kraft bleiben, bis im Rahmen des neuen Rechtsrahmens alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.

(13) Zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels des Schutzes der Tiergesundheit ist es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich und zweckmäßig, Vorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere festzulegen. Diese Richtlinie geht nicht über die Maßnahmen hinaus, die notwendig sind, um die in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags genannten Ziele zu erreichen.

(14) Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 11 wurden neue Ausschussverfahren und Begriffe festgelegt. Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollten diese Verfahren und Begriffe in die vorliegende Richtlinie übernommen werden.

(15) Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 12, regelt die Einfuhr anderer Huftiere als Hausrinder, -schafe, -ziegen, -schweine und -pferde in die Gemeinschaft sowie die Erstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten diese Tiere einführen dürfen, und legt die einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften fest. Diese Richtlinie sollte geändert werden, um die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tierarten aus ihrem Geltungsbereich auszunehmen.

(16) Ferner ist es angezeigt, die Vorschriften für Tests bei der Einfuhr von unter die Richtlinie 92/65/EWG fallenden lebenden Tieren nach dem Ausschussverfahren zu aktualisieren bzw. festzulegen.

(17) Die Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Richtlinie sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Drittländer" andere Länder als die Mitgliedstaaten sowie die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinien 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 13 und 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebende Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 14nicht gelten;
  2. "zugelassenes Drittland" ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes, aus dem die in Anhang I genannten lebenden Huftiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingeführt werden dürfen;
  3. "amtlicher Tierarzt" einen Tierarzt, der von den Veterinärbehörden eines Drittlands ermächtigt ist, lebende Tiere zu untersuchen und amtliche Gesundheitsbescheinigungen auszustellen;
  4. "Huftiere" die in Anhang I genannten Tiere.

Kapitel II
Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Gemeinschaft

Artikel 3 Zugelassene Drittländer

(1) Lebende Huftiere dürfen nur aus den Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt und durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, die in Listen aufgeführt sind, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt oder geändert wurden.

Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage und der Garantien des betreffenden Drittlandes für die in Anhang I genannten Tiere kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels auf das gesamte Hoheitsgebiet des zugelassenen Drittlands oder nur auf einen Teil des Hoheitsgebiets dieses Drittlands anzuwenden.

Zu diesem Zweck ist zu berücksichtigen, wie das zugelassene Drittland die einschlägigen internationalen Standards, insbesondere das Regionalisierungsprinzip, unter Berücksichtigung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr aus anderen Drittländern und aus der Gemeinschaft in seinem eigenen Hoheitsgebiet anwendet und umsetzt.

(2) Die Zulassung für die Einfuhr oder die Durchfuhr lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft gemäß Absatz 1 und die spezifischen Tiergesundheitsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 3 können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die Tierseuchenlage in dem zugelassenen Drittland dies rechtfertigt.

Artikel 4 Erstellung der Listen zugelassener Drittländer

Bei der Erstellung oder Änderung der Listen zugelassener Drittländer ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. der Gesundheitszustand des Tierbestands sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, mit besonderem Augenmerk auf exotische Tierseuchen sowie alle Aspekte der allgemeinen Gesundheits- und Umweltsituation in dem Land, soweit sie den Gesundheits- und Umweltstatus der Gemeinschaft gefährden könnten;
  2. die Rechtsvorschriften des Drittlands auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
  3. der Aufbau der zuständigen Veterinärbehörde und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste, ihre Beaufsichtigung sowie ihre Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und die hierfür zur Verfügung stehenden Personal- und Laborkapazitäten;
  4. die Garantien der zuständigen Veterinärbehörde des Drittlands für die Beachtung der einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften bzw. für deren Gleichwertigkeit mit den Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft;
  5. eine etwaige Mitgliedschaft des Drittlands im Internationalen Tierseuchenamt (OIE) sowie die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Auftreten von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere der Seuchen auf den Listen des OIE, übermittelt,
  6. die Garantien des Drittlands, die Kommission und die Mitgliedstaaten direkt zu unterrichten, und zwar
    1. innerhalb von 24 Stunden über die Bestätigung des Ausbruchs einer der in Anhang II genannten Tierseuchen und jede Änderung seiner Impfpolitik im Zusammenhang mit diesen Seuchen;
    2. innerhalb eines angemessenen Zeitraums über vorgeschlagene Änderungen seiner Gesundheitsvorschriften für lebende Huftiere, insbesondere mit Blick auf die Einfuhr;
    3. in regelmäßigen Abständen über den Tiergesundheitsstatus seines Hoheitsgebiets;
  7. etwaige Erfahrungen mit früheren Einfuhren lebender Tiere aus dem Drittland sowie die Ergebnisse etwaiger Einfuhrkontrollen;
  8. die Ergebnisse von Kontrollen und/oder Buchprüfungen der Gemeinschaft in dem Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden oder - wenn die Kommission dies verlangt - den Bericht der zuständigen Behörden über die von ihnen durchgeführten Kontrollen;
  9. den Inhalt der Vorschriften des Drittlandes zur Verhinderung und Bekämpfung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Drittländern.

Artikel 5 Veröffentlichung von Listen zugelassener Drittländer durch die Kommission

Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit alle gemäß Artikel 3 Absatz 1 erstellten oder geänderten Listen auf dem neuesten Stand gehalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Listen können mit anderen Listen kombiniert werden, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bereits erstellt werden, und können auch Bescheinigungsmuster enthalten.

Artikel 6 Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Huftiere aus zugelassenen Drittländern in bzw. durch die Gemeinschaft

(1) Besondere Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Huftiere aus zugelassenen Drittländern in bzw. durch die Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Dabei kann Folgendes berücksichtigt werden:

  1. die betreffende Tierart;
  2. das Alter und das Geschlecht der Tiere;
  3. die vorgesehene Bestimmung oder der vorgesehene Verwendungszweck der Tiere;
  4. die nach der Einfuhr der Tiere in die Gemeinschaft zu treffenden Maßnahmen;
  5. etwaige Sondervorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel.

(2) Die besonderen Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1 stützen sich auf die Gemeinschaftsvorschriften für Tierseuchen, für die die betreffenden Tiere empfänglich sind.

(3) Kann die Gemeinschaft jedoch die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland gebotenen amtlichen Garantien formell anerkennen, so können sich die spezifischen Tiergesundheitsvorschriften auch auf diese Garantien stützen.

Artikel 7 Garantien des zugelassenen Drittlands für die Einfuhr lebender Huftiere in die Gemeinschaft

Lebende Huftiere dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn das zugelassene Drittland die folgenden Garantieanforderungen erfüllt:

  1. Die Tiere müssen aus einem Gebiet stammen, das nach den in Anhang II genannten allgemeinen Grundkriterien seuchenfrei ist und in das keine Tiere verbracht werden dürfen, die gegen die in Anhang II genannten Tierseuchen geimpft wurden;
  2. die Tiere müssen den spezifischen Tiergesundheitsvorschriften des Artikels 6 genügen;
  3. die Tiere müssen vor dem Tag ihres Verladens zum Versand in die Gemeinschaft für einen Zeitraum, der in den spezifischen Tiergesundheitsvorschriften des Artikels 6 festzulegen ist, im Hoheitsgebiet des zugelassenen Drittlands gehalten worden sein;
  4. die Tiere müssen vor dem Versand in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt untersucht worden sein, damit gewährleistet ist, dass die Tiere gesund sind und die Transportvorschriften der Richtlinie 91/628/EWG, insbesondere über die Wasser- und Futterversorgung, eingehalten werden;
  5. die Tiere müssen von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein, die nach einem Bescheinigungsmuster ausgestellt wurde, das nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist. Nach demselben Verfahren kann die Verwendung elektronischer Dokumente zugelassen werden;
  6. beim Eintreffen in der Gemeinschaft müssen die Tiere unverzüglich an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert werden.

Artikel 8 Abweichung von den Garantieanforderungen an zugelassene Drittländer

Abweichend von den Artikeln 6 und 7 können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Vorschriften einschließlich Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und Durchfuhr lebender Huftiere aus zugelassenen Drittländern gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgelegt werden, wenn diese Tiere

  1. ausschließlich und vorübergehend zum Grenzweidegang oder zum Einsatz als Zugtiere in der Nähe der Grenze der Gemeinschaft bestimmt sind;
  2. für Sportveranstaltungen, für den Zirkus, für Tierschauen und Ausstellungen, jedoch nicht für kommerzielle Transaktionen bestimmt sind;
  3. für einen Zoo, einen Vergnügungspark, ein Versuchslabor oder eine amtlich zugelassene Einrichtung oder ein amtlich zugelassenes Institut oder Zentrum im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 92/65/EWG bestimmt sind;
  4. mit zollamtlicher und amtstierärztlicher Genehmigung und unter zollamtlicher und amtstierärztlicher Aufsicht ausschließlich über zugelassene Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wobei die Beförderung in der Gemeinschaft nur unterbrochen werden darf, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen;
  5. von ihren Eigentümern als Heimtiere mitgeführt werden oder
  6. an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft gestellt werden, und zwar
  7. zu einer gefährdeten Tierart gehören.

Artikel 9 Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) für die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren aus zugelassenen Drittländern, in denen Tierseuchen im Sinne von Anhang II vorkommen und/ oder in denen gegen diese Seuchen geimpft wird

Abweichend von Artikel 7 Buchstabe a) können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Bedingungen für die Einfuhr oder die Durchfuhr lebender Huftiere aus einem zugelassenen Drittland festgelegt werden, in dem Tierseuchen im Sinne von Anhang II vorkommen und/oder in dem gegen diese Seuchen geimpft wird.

Diese abweichenden Vorschriften sind für jedes Land gesondert zu erlassen.

Artikel 10 Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) für Einfuhren oder Durchfuhren aus zugelassenen Drittländern, soweit die Einfuhr oder Durchfuhr ausgesetzt oder verboten wurde

Abweichend von Artikel 7 Buchstabe a) kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren eine Frist festgesetzt werden, nach deren Ablauf die Einfuhr oder Durchfuhr lebender Huftiere aus einem zugelassenen Drittland wieder aufgenommen werden kann, wenn sie wegen einer Änderung der Tierseuchenlage ausgesetzt oder verboten war; dabei können zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, die nach der Wiederaufnahme der Einfuhr oder Durchfuhr erfüllt werden müssen.

Bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme der Einfuhr oder Durchfuhr dieser Tiere ist Folgendes zu berücksichtigen:

Artikel 11 Veterinärbescheinigungen

(1) Bei der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch die Gemeinschaft ist für jede Tiersendung eine Veterinärbescheinigung vorzulegen, die den Anforderungen gemäß Anhang III genügt.

(2) In der Veterinärbescheinigung ist zu bestätigen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie und andere Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft oder gegebenenfalls Vorschriften, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 den genannten Anforderungen gleichwertig sind, eingehalten wurden.

(3) Die Veterinärbescheinigung kann Erklärungen enthalten, die in anderen Hygiene-, Tiergesundheits- und Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen sind.

(4) Die Verwendung der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die Tiergesundheitslage in dem zugelassenen Drittland dies rechtfertigt.

Artikel 12 Kontrollen und Buchprüfungen in Drittländern

(1) Sachverständige der Kommission können in Drittländern Kontrollen und/oder Buchprüfungen durchführen, um die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft bzw. die Gleichwertigkeit der Drittlandvorschriften zu überprüfen.

Die Sachverständigen der Kommission können von Sachverständigen der Mitgliedstaaten begleitet werden, die von der Kommission zur Durchführung dieser Kontrollen und/oder Buchprüfungen entsprechend ermächtigt wurden.

(2) Die Kontrollen und/oder Buchprüfungen gemäß Absatz 1 werden im Namen der Gemeinschaft durchgeführt, wobei die Kommission alle anfallenden Kosten trägt.

(3) Das Verfahren für die Durchführung der Kontrollen und/oder Buchprüfungen in Drittländern gemäß Absatz 1 kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt oder geändert werden.

(4) Wird bei einer Kontrolle und/oder Buchprüfung gemäß Absatz 1 ein ernstes Tiergesundheitsrisiko - auch eines, das nicht in direktem Zusammenhang mit den Zielen der Kontrolle/Buchprüfung steht - festgestellt, so trifft die Kommission gemäß Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs der Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 1.

Artikel 13 Ermächtigungen

(1) Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren kann Folgendes festgelegt werden:

  1. Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie;
  2. Vorschriften über die Herkunft der Tiere;
  3. Kriterien für die Einstufung zugelassener Drittländer oder Regionen von Drittländern entsprechend ihrem Tierseuchenstatus;
  4. Bestimmungen über die Verwendung elektronischer Bescheinigungsmuster gemäß Artikel 7 Buchstabe e);
  5. Muster für Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1.

(2) Die Anhänge dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:

  1. wissenschaftlichen Gutachten und Erkenntnissen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt neuer Risikobewertungen;
  2. technischen Entwicklungen und/oder Änderungen internationaler Standards;
  3. der Festlegung von Zielvorgaben für die Tiergesundheit.

Artikel 14 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15 Änderung der Richtlinie 90/426/EWG

Die Richtlinie 90/426/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

" Artikel 12

(1) Die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft ist nur aus Drittländern zulässig, die auf Listen erscheinen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt oder geändert wurden.

Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage und der Garantien des betreffenden Drittlands für Equiden kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands oder nur auf einen Teil seines Hoheitsgebiets anzuwenden.

Zu diesem Zweck ist auch auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Standards zu berücksichtigen, wie das Drittland diese Standards, insbesondere das Regionalisierungsprinzip, unter Berücksichtigung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr aus anderen Drittländern und aus der Gemeinschaft in seinem eigenen Hoheitsgebiet anwendet und umsetzt.

(2) Bei der Erstellung oder Änderung der Listen gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. der Gesundheitszustand der Equiden sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, mit besonderem Augenmerk auf exotische Tierseuchen sowie alle Aspekte der allgemeinen Gesundheits- und Umweltsituation in dem Drittland, soweit sie den Gesundheits- und Umweltstatus der Gemeinschaft gefährden könnten;
  2. die Rechtsvorschriften des Drittlands auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
  3. der Aufbau der zuständigen Veterinärbehörde und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste, ihre Beaufsichtigung sowie ihre Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und die hierfür zur Verfügung stehenden Personal- und Laborkapazitäten;
  4. die Garantien der zuständigen Veterinärbehörde des Drittlands für die Beachtung der einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften bzw. für deren Gleichwertigkeit mit den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften;
  5. eine etwaige Mitgliedschaft des Drittlands im Internationalen Tierseuchenamt (OIE) sowie die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der ein Drittland Informationen über das Auftreten von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet übermittelt, insbesondere der Seuchen, die vom OIE und im Anhang a dieser Richtlinie genannt werden;
  6. die Garantien, die das Drittland dahin gehend bietet, dass es die Kommission und die Mitgliedstaaten direkt unterrichtet, und zwar
    1. innerhalb von 24 Stunden über die Bestätigung des Auftretens einer infektiösen Equidenkrankheit gemäß Anhang a sowie über jede Änderung seiner Impfpolitik im Zusammenhang mit diesen Seuchen;
    2. innerhalb eines angemessenen Zeitraums über vorgeschlagene Änderungen seiner Gesundheitsvorschriften für Equiden, insbesondere mit Blick auf die Einfuhr,
    3. in regelmäßigen Abständen über den Gesundheitsstatus seines Hoheitsgebiets in Bezug auf Equiden;
  7. etwaige Erfahrungen mit früheren Einfuhren lebender Equiden aus dem Drittland sowie die Ergebnisse etwaiger Einfuhrkontrollen;
  8. die Ergebnisse von Kontrollen und/oder Buchprüfungen der Gemeinschaft in dem Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden oder - wenn die Kommission dies verlangt - der Bericht der zuständigen Behörden über die von ihnen durchgeführten Kontrollen;
  9. den Inhalt der Vorschriften des Drittlands zur Verhinderung und Bekämpfung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr von Equiden aus anderen Drittländern.

(3) Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit aktuelle Fassungen aller gemäß Absatz 1 erstellten oder geänderten Listen der Öffentlichkeit zugänglüch gemacht werden.

Diese Listen können mit anderen Listen kombiniert werden, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bereits erstellt werden, und können auch Muster von Gesundheitsbescheinigungen enthalten.

(4) Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren werden für jedes Drittland bzw. für jede Gruppe von Drittländern besondere Einfuhrbedingungen festgelegt, wobei der Equidengesundheitslage in dem (den) betreffenden Drittland (Drittländern) Rechnung zu tragen ist.

(5) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie die Kriterien für die Aufnahme von Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Listen gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden"

2. In Artikel 19 wird folgende Ziffer eingefügt:

"iv) kann die Kommission ein Referenzlabor der Gemeinschaft für eine oder mehrere der in Anhang a genannten Krankheiten von Equiden benennen; sie bestimmt Funktionen, Aufgaben und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Laboren, die mit der Diagnose der anstreckenden Krankheiten von Equiden in den Mitgliedstaaten betraut sind."

Artikel 16 Änderung der Richtlinie 92/65/EWG

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Mit dieser Richtlinie werden die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt, soweit sie in diesem Zusammenhang nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang F unterliegen."

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt a Nummer 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

"e) muss für sie eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E Teil 1 mitgeführt werden, die durch folgende Bestätigung zu ergänzen ist:

Bestätigung

Der Unterzeichnete (amtlicher Tierarzt) bestätigt, dass der/die nicht unter die Richtlinie 64/432/EWG fallende(n) Wiederkäuer (1) bzw. das/die nicht unter diese Richtlinie fallende(n) Schwein(e) (1)

  1. zur Art gehört/gehören (1);
  2. bei der Untersuchung keine klinischen Anzeichen der Krankheiten aufweist/aufweisen (1), für die er/es/sie (1) anfällig ist/sind (1);
  3. aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien (1), amtlich anerkannt brucellosefreien (1) bzw. brucellosefreien Bestand (1) oder aus einem Betrieb (1) stammt stammen (1), der keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegt oder in dem er/es/sie (1) mit negativem Ergebnis den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehenen Tests unterzogen worden istisind (1).

________
1) Nichtzutreffendes streichen".

b) In Abschnitt a Nummer 1 wird Buchstabe f) gestrichen.

c) Abschnitt a Nummer 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den unter Buchstabe a) genannten Anforderungen genügt, aus einem Betrieb stammen, in dem während der Zeitspanne von 42 Tagen vor dem Verladen der Tiere kein Fall von Brucellose und Tuberkulose festgestellt worden ist und in dem die Wiederkäuer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand mit negativem Ergebnis einer Untersuchung auf Brucellose und Tuberkulose unterzogen worden sind."

d) In Abschnitt a Nummer 3 werden die Buchstaben e), f) und g) gestrichen.

e) In Abschnitt a wird folgende Nummer angefügt:

"4. Die in diesem Artikel genannten Testanforderungen und die entsprechenden Kriterien können nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden. Dabei wird dem Fall der in den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen Wiederkäuer Rechnung getragen.

Solange keine Beschlüsse gemäß dem vorstehenden Unterabsatz gefasst worden sind, gelten weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften!'

3. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung:

"a) eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den Mitgliedstaaten und der Kommission Garantien zu bieten, die den in Kapitel II für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen vorgesehenen Garantien gleichwertig sind,

und

b) unbeschadet der Entscheidung 94/63/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen (1, eine Liste der Entnahmestationen, für die diese Drittländer die Garantien gemäß Artikel 11 bieten können.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten jede vorgeschlagene Änderung der Listen der Stationen und Zentren mit, und die Mitgliedstaaten verfügen ab dem Datum des Eingangs der Änderungsvorschläge über zehn Arbeitstage, um der Kommission etwaige schriftliche Bemerkungen zu übermitteln.

Gehen innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen keine schriftlichen Bemerkungen der Mitgliedstaaten ein, so gelten die Änderungsvorschläge als von den Mitgliedstaaten angenommen, und Einfuhren werden auf der Grundlage der geänderten Listen genehmigt, sobald die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und des betreffenden Drittlandes mitteilt, dass die Änderungen auf der Website der Kommission veröffentlicht wurden.

Gehen innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen schriftliche Bemerkungen von mindestens einem Mitgliedstaat ein, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit auf seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren.

_______
*) ABl. L 28 vom 02.02.1994 S. 47. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/211/EG."

4.In Artikel 23 werden die Worte "von Artikel 6 Abschnitt a Nummer 1 Buchstabe e) und" gestrichen.

5. Artikel 26 erhält folgende Fassung:

" Artikel 26

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 5 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG ** wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

__________
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

6. Der Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang F angefügt.

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 17 Übergangsmaßnahmen

Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 18 Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 20. November 2005 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, zusammen mit einer Tabelle, aus der hervorgeht, inwieweit die Bestimmungen dieser Richtlinie diesen Rechtsvorschriften entsprechen.

Artikel 19 Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG

Die Richtlinie 72/462/EWG wird mit Wirkung ab dem Tag der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgehoben.

Artikel 20

Die Durchführungsbestimmungen im Rahmen von Entscheidungen, die gemäß der Richtlinie 72/462/EWG für die Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch und Fleischerzeugnissen erlassen wurden und in Anhang V der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, bleiben in Kraft, bis sie durch im neuen Rechtsrahmen erlassene Maßnahmen ersetzt werden.

Artikel 21 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Diese Richtlinie in an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.


1) Stellungnahme vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2) Stellungnahme vom 25. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. L 302 vom 31.12.1972 S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).
4) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
5) ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
6) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 42. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
7) ABl. L 340 vom 11.12.1991 S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
8) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 01.07.1996 S. 1).
9) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
10) Siehe Seite 83 dieses Amtsblatts.
11) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 4).
12) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1398/2003 der Kommission (ABl. L 198 vom 06.08.2003 S. 3).
13) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
14) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.L 315 vom 19.11.2002 S. 14).

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Tierarten gemäß Artikel 1  Anhang I


Taxon
Ordnung Familie Gattungen/Arten
Artiodactyla Antilocapridae Antilocapra ssp.
Bovidae Addax ssp., Aepyceros ssp., Alcelaphus ssp., Ammodorcas ssp., Ammotragus ssp., Antidorcas ssp., Antilope ssp., Bison ssp., Bos ssp.(einschlieglich Bibos, Novibos, Poephagus), Boselaphus ssp., Bubalus ssp. (einschließlich Anoa), Budorcas ssp., Capra ssp., Cephalophus ssp., Connochaetes ssp., Damaliscus ssp.(einschlieglich Beatragus), Dorcatragus ssp., Gazella ssp., Hemitragus ssp., Hippotragus ssp., Kobus ssp., Litocranius ssp., Madogua ssp., Naemorhedus ssp. (einschließlich Nemorhaedus and Capricornis), Neotragus ssp., Oreamuos ssp., Oreotragus ssp., Oryx ssp., Ourebia ssp., Ovibos ssp., Ovis ssp., Patholops ssp., Pelea ssp., Procapra ssp., Pseudois ssp., Pseudoryx ssp., Raphicerus ssp., Redunca ssp., Rupicapra ssp., Saiga ssp., Sigmoceros-Alecelaphus ssp., Sylvicapra ssp., Syncerus ssp., Taurotragus ssp., Tetracerus ssp., Tragelaphus ssp. (einschließlich Boocerus)
Camelidae Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp.
Cervidae Alces ssp., Axis-Hyelaphus ssp., Blastocerus ssp., Capreolus ssp., Cervus-Rucervus ssp., Dama ssp., Elaphurus ssp., Hippocamelus ssp., Hydropotes ssp., Mazama ssp., Megamuntiacus ssp., Muntiacus ssp., Odocoileus ssp., Ozotoceros ssp., Pudu ssp., Rangifer ssp.
Giraffidae Giraffa ssp., Okapia ssp.
Hippopotamidae Hexaprotodon-Choeropsis ssp., Hippopotamus ssp.
Moschidae Moschus ssp.
Suidae Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Potamochoerus ssp., Sus ssp.
Tayassuidae Catagonus ssp., Pecari-Tayassu ssp.
Tragulidae Hyemoschus ssp., Tragulus-Moschiola ssp.
Perissodactyla Rhinocerotidae Ceratotherium ssp., Dicerorhinus ssp., Diceros ssp., Rhinoceros ssp.
Tapiridae Tapirus ssp.
Proboscidae Elephantidae Elephas ssp., Loxodonta ssp.

.

Tierseuchen gemäß Artikel 4 Buchstabe 4 Ziffer i) und allgemeine Grundkriterien, nach denen ein Gebiet gemäß Artikel 7 Buchstabe a) als seuchenfrei gilt  Anhang II 12


Tierseuche Kriterien Betroffene Tiere
Maul- und Klauenseuche Kein Seuchenausbruch, kein Hinweis auf Virusinfektion * und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten Alle Arten
Vesikuläre Stomatitis Kein Seuchenfall in den letzten sechs Monaten Alle Arten
Vesikuläre Schweinekrankheit Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten 24 Monaten Arten der Familie Suidae
Rinderpest Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten Alle Arten
Pest der kleinen Wiederkäuer Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten Arten der Gattungen Ovis und Capra
Lungenseuche des Rindes Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten Arten der Gattung Bos
Lumpy skin Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten 36 Monaten Arten der Gattungen Bos, Bison und Bubalus
Rifttal-Fieber Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten Alle Arten, außer die der Familie Suidae
Blauzungenkrankheit Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten 24 Monaten, mit angemessener Kontrolle der Culicoides-Population Alle Arten, außer die der Familien Bos, Bison, Bubalus, Ovis und Capra sowie Suidae
Schaf- und Ziegenpocken Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten Arten der Gattungen Ovis und Capra
     
Afrikanische Schweinepest Kein Seuchenfall in den letzten zwölf Monaten Arten der Familie Suidae
Klassische Schweinepest Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten Arten der Familie Suidae
*) Gemäß Kapitel 2. 1.1 des OTE-Handbuchs.

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Vorschriften für Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 11 Anhang III


  1. Der Vertreter der zuständigen Versandbehörde, die eine Veterinärbescheinigung für eine Tiersendung ausstellt, muss die Bescheinigung unterzeichnen und sich davon überzeugen, dass sie ein Amtssiegel trägt. Besteht die Bescheinigung aus mehreren Blättern, so gilt dies für jedes Blatt.
  2. Veterinärbescheinigungen müssen in der (den) Amtssprache(n) des Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Elbersetzung in diese Sprachen) beiliegen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als seine eigene verwendet wird.
  3. Das Original der Veterinärbescheinigung muss den Sendungen bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen.
  4. Veterinärbescheinigungen müssen bestehen aus
    1. einem einzigen Blatt Papier

      oder

    2. zwei oder mehr Seiten, die Teil eines einzigen unteilbaren Bogens Papier sind,

      oder

    3. mehreren Seiten, die so nummeriert sind, dass erkennbar ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z.B. "Seite 2 von 4").
  5. Veterinärbescheinigungen müssen eine individuelle Kennnummer tragen. Besteht die Veterinärbescheinigung aus mehreren Seiten, so muss diese Kennnummer auf jeder Seite angegeben sein.
  6. Die Veterinärbescheinigung muss ausgestellt werden, solange sich die Sendung, auf die sie sich bezieht, noch unter der Kontrolle der zuständigen Behörde des Versandlandes befindet.

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Anhang IV

" Anhang F

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr

Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen

Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG."

.

Liste der Entscheidungen und Beschlüsse Anhang V

2003/56/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (ABl. L 22 vom 25.01.2003 S. 38)

2002/987/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2002 mit einer Liste der Betriebe auf den Falkland-Inseln, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 344 vom 19.12.2002 S. 39)

2002/477/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2002 zur Festlegung der Hygieneanforderungen an aus Drittländern eingeführtes frisches Fleisch und frisches Geflügelfleisch sowie zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG (ABl. L 164 vom 22.06.2002 S. 39)

2001/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2001 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/542/EG über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Tiere aus Bulgarien angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit, zur Änderung der Entscheidung 98/372/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus bestimmten europäischen Ländern in Bezug auf Bulgarien und zur Änderung der Entscheidung 97/232/EG zur Änderung der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schafen und Ziegen zulassen (ABl. L 210 vom 03.08.2001 S. 51)

2000/159/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 2000 über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (ABl. L 51 vom 24.02.2000 S. 30)

98/8/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 über die Liste der Betriebe in der Bundesrepublik Jugoslawien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 2 vom 06.01.1998 S. 12)

97/222/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1997 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (ABl. L 89 vom 04.04.1997 S. 39)

97/221/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Musters der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 91/449/EWG (ABl. L 89 vom 04.04.1997 S. 32)

95/427/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1995 über die Liste der Betriebe in Namibia, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 254 vom 24.10.1995 S. 28)

95/45/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 1995 über die Liste der Betriebe in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 51 vom 08.03.1995 S. 13)

94/465/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1994 über die Liste der Betriebe in Botswuana, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 190 vom 26.07.1994 S. 25)

94/40/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 1994 über die Liste der Betriebe in Simbabwe, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 22 vom 27.01.1994 S. 50)

93/158/EWG: Beschluss des Rates vom 26. Oktober 1992 über den Abschuss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der EG-Drittlandsrichtlinie - Richtlinie 72/462/EWG des Rates - und der entsprechenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika für den Handel mit frischem Rind- und Schweinefleisch (ABl. L 68 vom 19.03.1993 S. 1)

93126/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1992 über die Liste der Betriebe in der Republik Kroatien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 16 vom 25.01.1993 S. 24)

90/432/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1990 über die Liste der Betriebe in Namibia, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 223 vom 18.08.1990 S. 19)

90/13/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über das Verfahren zur Änderung oder Ergänzung der Listen der zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe aus Drittländern (ABl. L 8 vom 11.01.1990 S. 70)

871431/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1987 über die Liste der Betriebe in dem Königreich Swasiland, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 228 vom 15.08.1987 S. 53)

87/424/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1987 über die Liste der Betriebe in den Vereinigten Mexikanischen Staaten, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 228 vom 15.08.1987 S. 43)

87/258/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1987 über eine Liste der Betriebe in Kanada, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 121 vom 09.05.1987 S. 50)

87/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1987 über eine Liste der Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 121 vom 09.05.1987 S. 46)

87/124/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1987 über die Liste der Betriebe in Chile, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 51 vom 20.02.1987 S. 41)

86/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1986 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung über die Einfuhr von Rindern und Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. L 279 vom 30.09.1986 S. 55)

86/65/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1986 über eine Liste der Betriebe in Marokko, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 72 vom 15.03.1986 S. 40)

85/539/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1985 über die Liste der Betriebe in Grönland, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 334 vom 12.12.1985 S. 25)

84/24/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1983 über die Liste der Betriebe in Island, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 20 vom 25.01.1984 S. 21)

83/423/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1983 über eine Liste der Betriebe der Republik Paraguay, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 238 vom 27.08.1983 S. 39)

83/402/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1983 über die Liste der Betriebe Neuseelands, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 233 vom 24.08.1983 S. 24)

83/384/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1983 über die Liste der Betriebe Australiens, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 222 vom 13.08.1983 S. 36)

83/243/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1983 über die Liste der Betriebe in der Republik Botsuana, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 129 vom 19.05.1983 S. 70)

83/218/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1983 über die Liste der Betriebe der Sozialistischen Republik Rumänien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 121 vom 07.05.1983 S. 23)

82/923/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1982 über die Betriebe in der Republik Guatemala, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen können (ABl. L 381 vom 31.12.1982 S. 40)

82/913/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Südafrika und Namibia, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 381 vom 31.12.1982 S. 28)

82/735/EWG: Entscheidung des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Volksrepublik Bulgarien, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 311 vom 08.11.1982, S. 16)

82/734/EWG: Entscheidung des Rates vom 18.Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 311 vom 08.11.1982, S. 13)

81/713/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1981 über die Liste der Betriebe in der Föderativen Republik Brasilien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 257 vom 10.09.1981 S. 28)

81/92/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1981 über die Liste der Betriebe der Republik Uruguay, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern und Schafen sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 58 vom 05.03.1981 S. 43)

81/91/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1981 über die Liste der Betriebe der Republik Argentinien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern und Schafen sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 58 vom 05.03.1981 S. 39)

79/542/EWG: Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (ABl. L 146 vom 14.06.1979 S. 15)

78/685/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1978 zur Erstellung einer Liste von Tierseuchen im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 227 vom 18.08.1978 S. 32)


ENDE

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