umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2)

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Unterhaltsvorschüsse und besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen
(Artikel 1 Buchstabe z)
Anhang I

I. Unterhaltsvorschüsse 13

BELGIEN

Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen.

BULGARIEN

Unterhaltszahlungen des Staats nach Artikel 92 des Familienrechtsbuchs.

DÄNEMARK

Im Gesetz über Kindergeld vorgesehene Unterhaltsvorschüsse für Kinder.

Unterhaltsvorschüsse für Kinder konsolidiert durch Gesetz Nr. 765 vom 11. September 2002.

DEUTSCHLAND

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. Juli 1979.

ESTLAND

Unterhaltszahlungen im Sinne des Gesetzes über Unterhaltshilfe vom 21. Februar 2007.

SPANIEN

Unterhaltsvorschüsse nach der Königlichen Verordnung 1618/2007 vom 7. Dezember 2007.

FRANKREICH

Unterhaltszahlung für ein Kind, wenn ein oder beide Elternteile es versäumt haben oder außerstande sind, ihrer Unterhaltspflicht oder ihrer durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nachzukommen.

KROATIEN

Zeitlich begrenzte Vorschüsse, die von Sozialfürsorgezentren aufgrund der Verpflichtung nach dem Familiengesetz (OG 116/03, in der jeweils geltenden Fassung), vorübergehend Unterhalt zu leisten, gezahlt werden.

LITAUEN

Zahlungen aus dem Unterhaltsfonds für Kinder nach dem Gesetz über den Unterhaltsfonds für Kinder.

LUXEMBURG

Unterhaltsvorschüsse und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Sinne des Gesetzes vom 26. Juli 1980.

ÖSTERREICH

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985 - UVG.

POLEN

Leistungen aus dem Unterhaltsfonds nach dem Gesetz über Hilfe für Personen mit Anspruch auf Unterhalt.

PORTUGAL

Unterhaltsvorschüsse (Gesetz Nr. 75/98 vom 19. November über die Unterhaltsgarantie für Minderjährige).

SLOWENIEN

Unterhaltsersatz gemäß dem Gesetz der Republik Slowenien über den öffentlichen Garantie- und Unterstützungsfonds vom 25. Juli 2006.

SLOWAKEI

Ersatzunterhalt gemäß Gesetz Nr. 452/2004 Slg. über Ersatzunterhalt in der zuletzt geänderten Fassung.

FINNLAND

Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die Sicherung des Kindesunterhalts (671/1998).

SCHWEDEN

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsgesetz (1996: 1030).

II. Besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen 13

BELGIEN

Geburtsbeihilfe und Adoptionsprämie.

BULGARIEN

Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen).

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Geburtsbeihilfe.

ESTONIE

  1. Geburtsbeihilfe;
  2. Adoptionsbeihilfe.

SPANIEN

Einmalige Geburts- und Adoptionsbeihilfe

FRANKREICH

Geburts- oder Adoptionsbeihilfe als Teil der "Kleinkindbeihilfe", außer wenn sie einer Person gezahlt wird, die nach Artikel 12 oder Artikel 16 weiterhin den französischen Rechtsvorschriften unterliegt.

KROATIEN

Einmalige Geldleistung für ein neugeborenes Kind nach dem Gesetz über Mutterschafts- und Elternschaftsleistungen (OG 85/08, in der jeweils geltenden Fassung);

einmalige Geldleistung für ein adoptiertes Kind nach dem Gesetz über Mutterschafts- und Elternschaftsleistungen (OG 85/08, in der jeweils geltenden Fassung);

einmalige Geldleistungen für ein neugeborenes oder ein adoptiertes Kind, die aufgrund von Verordnungen über die lokale und regionale Selbstverwaltung gemäß Artikel 59 des Gesetzes über Mutterschafts- und Elternschaftsleistungen (OG 85/08, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen sind.

LETTLAND

  1. Geburtszulage;
  2. Adoptionsbeihilfe.

LITAUEN

Kinderbeihilfe.

LUXEMBURG

Familienbeihilfe

Geburtsbeihilfe.

UNGARN

Mutterschaftszulage.

POLEN

Einmalige Zahlung der Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen).

RUMÄNIEN

  1. Geburtsbeihilfe;
  2. Babyausstattungen für Neugeborene.

SLOWENIEN

Geburtszulage.

SLOWAKEI

  1. Geburtsbeihilfe;
  2. Zuschlag zur Geburtsbeihilfe.

FINNLAND

Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.

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Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben und gegebenenfalls auf die Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten
(Artikel 8 Absatz 1)
Anhang II 13

Allgemeine Bemerkungen

Die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, sind in diesem Anhang nicht enthalten. Dazu gehören Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z.B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten enthalten.

Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die weiterhin gelten

BELGIEN - DEUTSCHLAND

Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden).

BELGIEN - LUXEMBURG

Abkommen vom 24. März 1994 über soziale Sicherheit für Grenzgänger (im Hinblick auf die ergänzende Pauschalerstattung).

BULGARIEN - DEUTSCHLAND

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