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Regelwerk, EU 2004

Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 293 vom 16.09.2004 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG enthält die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung.

(2) Die RID wird in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert; darum trat am 1. Januar 2003 eine aktualisierte Fassung mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2003 in Kraft.

(3) Ausnahmsweise wurde die RID nach einem Jahr erneut aktualisiert, so dass die geänderte Fassung am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.

(4) Deshalb muss der Anhang der Richtlinie 96/49/EG geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 96/49/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG erhält folgende Fassung:

"Die in Anhang B Anlage I des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) enthaltene Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden

Fassung, wobei die Ausdrücke ,Vertragspartei' und ,Staaten oder Eisenbahnen' durch das Wort ,Mitgliedstaat' ersetzt werden.

Der Wortlaut der Änderungen der RID in der Fassung von 2004 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt."

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. September 2004

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