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Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 25;
RL 96/87/EG - ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996 S. 45;
Anlage zur Richtlinie 96/49/EG - ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 25;
(wie in der RL 96/87/EG 1996 zur Anpassung der RL 96/49/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften) - ABl. Nr. L 294 vom 31.10.1998 S. 1;
RL 1999/48/EG - ABl. Nr. 169 vom 05.07.1999 S. 59;
RL 2000/62/EG - ABl. Nr. 279 vom 01.11.2000 S. 44;
RL 2001/6/EG - ABl. Nr. L 30 vom 01.02.2001 S. 42;
Entsch. 2002/885/EG - ABl. Nr. L 308 vom 09.11.2002 S. 45;
RL 2003/29/EG - ABl. Nr. L 90 vom 08.04.2003 S. 47;
RL 2004/89/EG - ABl. Nr. L 293 vom 16.09.2004 S. 14;
RL 2004/110/EG - ABl. Nr. L 365 vom 10.12.2004 S. 24;
RL 2006/90/EG - ABl. Nr. L 305 vom 04.11.2006 S. 6;
RL 2008/68/EG - ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 12 der RL 2008/68/EG
| Ergänzende Informationen |
| Umsetzung in Deutsches Recht des Art. 6: 2. VO zur Änderung der Gefahrgut-Ausn.VO |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den zurückliegenden Jahren hat der Umfang der Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn deutlich zugenommen, so daß das Unfallrisiko gestiegen ist; es sind daher Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß diese Beförderungen unter den bestmöglichen Sicherheitsbedingungen erfolgen.
(2) Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), dessen Geltungsbereich sich über das Gemeinschaftsgebiet hinaus erstreckt. Anhang B dieses Übereinkommens beinhaltet die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern" (CIM), und dessen Anlage I wiederum enthält die "Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter" (RID).
(3) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn. Es ist daher wichtig, für die einheitliche Anwendung gemeinschaftsweit harmonisierter Sicherheitsbestimmungen zu sorgen. Dies läßt sich am besten dadurch erreichen, daß die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an das RID angeglichen werden.
(4) Diese Angleichung der Rechtsvorschriften muß unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips vorgenommen werden, um ein hohes Sicherheitsniveau im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sicherzustellen, durch die Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs in der ganzen Gemeinschaft die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten und für die Kohärenz mit anderen Bestimmungen der Gemeinschaft zu sorgen.
(5) Die Verpflichtung, sich um die künftige Harmonisierung der Klassifizierungssysteme für gefährliche Stoffe zu bemühen, welche die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten entsprechend den in der Agenda 21 Kapitel 19 der UNCED von Rio de Janeiro im Juni 1992 festgelegten Zielen eingegangen sind, wird von dieser Richtlinie nicht berührt.
(6) Es gibt noch keine, speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die Sicherheitsbedingungen regeln, unter denen biologische Wirkstoffe und genetisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Richtlinien 90/219/EWG, 90/220/EWG und 90/679/EWG zu transportieren sind.
(7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet anderer Bestimmungen der Gemeinschaft für die Sicherheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz.
(8) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, in ihrem Hoheitsgebiet spezielle Verkehrsregeln für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn anzuwenden.
(9) Die Mitgliedstaaten müssen in bezug auf die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn auch künftig das Recht haben, vorübergehend Regeln anzuwenden, die den Empfehlungen der Vereinten Nationen für die verkehrsträgerübergreifende Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, soweit das RID mit diesen Regeln noch nicht in Einklang gebracht ist, die den intermodalen Gefahrgutverkehr erleichtern müssen.
(10) Jeder Mitgliedstaat soll auch künftig das Recht haben, ausschließlich aus Gründen, die nicht mit der Sicherheit im Zusammenhang stehen, die innerstaatliche Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu regeln oder zu untersagen.
(Stand: 20.08.2025)
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