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Regelwerk, EU 1996, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996 S. 45;
RL 2001/6/EG - ABl. Nr. L 30 vom 01.02.2001 S. 42aufgehoben)



aufgehoben(stillschweigend) zum 21.02.2001 gemäß der RL 2001/6/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

gestützt auf die "Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter", insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die geänderte Fassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, üblicherweise "RID" genannt, sollte der Richtlinie 96/49/EG als Anlage beigefügt werden und nicht nur für den grenzüberschreitenden Verkehr, sondern auch für den Verkehr innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten gelten.

Die Anlage zur Richtlinie 96/49/EG enthält die ab 1. Januar 1995 gültige RID.

Die RID wird alle zwei Jahre überarbeitet. Daher wird ab 1. Januar 1997 eine aktualisierte Fassung in Kraft treten.

Nach Artikel 8 sind sämtliche Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den unter die Richtlinie fallenden Gebieten und an die neuen Bestimmungen notwendig sind, nach dem Verfahren des Artikels 9 zu beschließen.

Es ist notwendig, den Sektor an die neuen RID-Bestimmungen anzupassen und den Anhang der Richtlinie 96/49/EG entsprechend zu ändern.

Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der in Artikel 9 der Richtlinie 96/49/EG genannt ist

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG wird wie folgt geändert:

"Die Anlage enthält die ab 1. Januar 1997 geltenden Bestimmungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) gemäß Anhang I der Anlage B zu COTIF, wobei die Ausdrücke "Vertragspartei" und "Staaten oder Eisenbahnen" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt werden.

NB: Die RID wird in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht, sobald sie in diesen Sprachen vorliegt."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 1996

ENDE

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