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Regelwerk, EU 2000, Gefahrgut - EU Bund

Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

(ABl. Nr. L 279 vom 01.11.2000 S. 44)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c) ,

auf Vorschlag der Kommission 1 ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 96/49/EG enthält bis zum 1. Januar 1999 geltende Übergangsbestimmungen; hierdurch sollte der Abschluss bestimmter Normungsarbeiten für Behälter und Tanks durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) ermöglicht werden. Diese Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen.

(2) Es sollte genauer abgegrenzt werden, welche Beförderungsmittel unter die Ausnahmeregelung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 96/49/EG fallen.

(3) Um den Mitgliedstaaten den befristeten Einsatz von Eisenbahnwagen und Tanks, die einer neuen Bestimmung im Anhang der Richtlinie 96/49/EG nicht entsprechen, zu ermöglichen, sollte eine Übergangsbestimmung für Eisenbahnwagen und Tanks vorgesehen werden, die ab dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und ausschließlich für die innerstaatliche Beförderung verwendet werden.

(4) Die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/49/EG für bestimmte Beförderungsmittel vorgesehenen Termine sollten verschoben werden. Die Bestimmung dieser Beförderungsmittel und des letzten Termins für den Beginn der Anwendung der genannten Richtlinie sollte nach dem Verfahren des Artikels 9 jener Richtlinie erfolgen.

(5) Auf die in Artikel 6 Absätze 9, 11 und 14 der Richtlinie 96/49/EG vorgesehenen Ausnahmeregelungen sollte das Verfahren des Artikels 9 jener Richtlinie angewandt werden.

(6) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

(7) Es sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Beförderung als "ausnahmsweise Beförderung "eingestuft werden kann.

(8) Die Richtlinie 96/49/EG sollte entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Die Richtlinie 96/49/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) wird der Satzteil "Betriebstemperaturen von Material, das für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bestimmt ist" durch: "Einsatztemperaturen von Materialien für Kunststoffverpackungen, Tanks und ihre Ausrüstung, die für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bestimmt sind" ersetzt.

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Verwendung von vor dem 1. Januar 1997 gebauten Eisenbahnwagen gestatten, wenn sie zwar nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften gebaut wurden und auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.  "(3) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Verwendung von vor dem 1. Januar 1997 gebauten Eisenbahnwagen gestatten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften gebaut wurden, sofern diese Eisenbahnwagen auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.

Tanks und Eisenbahnwagen, die ab dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und den Bestimmungen des Anhangs nicht entsprechen, die aber nach den zum Zeitpunkt ihres Baus geltenden Vorschriften dieser Richtlinie gebaut wurden, können bis zu einem nach dem Verfahren des Artikels 9 festzulegenden Termin weiterhin für die innerstaatliche Beförderung verwendet werden."

b) In Absatz 4

- wird in Satz 1 das Datum "31. Dezember 1998 " durch "30. Juni 2001 "ersetzt; in Satz 2 wird das Datum "1. Januar 1999 "durch "1. Juli 2001 "ersetzt;

- werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

"Die Termine "30. Juni 2001" und "1. Juli 2001" müssen für Behälter und Tanks, für die es keine ausführlichen technischen Vorschriften gibt oder für die im Anhang keine ausreichenden Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen aufgenommen wurden, verschoben werden.

Die in Unterabsatz 2 genannten Behälter und Tanks und der letzte Termin für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf diese Behälter und Tanks werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt."

c) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

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