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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel /Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 141 vom 04.06.2005 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 2, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die folgenden existierenden Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Maleinsäurehydrazid durch die Richtlinie 2003/31/EG der Kommission 4, Propyzamid durch die Richtlinie 2003/39/EG der Kommission 5 und Mecoprop und Mecoprop-P durch die Richtlinie 2003/70/EG der Kommission 6.

(2) Die neuen Wirkstoffe Isoxaflutole, Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl und Fenamidone wurden mit der Richtlinie 2003/68/EG 7 der Kommission in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(3) Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Anwendung, die einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie übermittelt haben. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4) Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert noch einen vorläufigen Rückstandshöchstwert, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstwert festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, zugelassen werden dürfen.

(5) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwerte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt eine begrenzte Zahl von Codex-Rückstandswerten für Maleinsäurehydrazid. Es gibt bereits gemeinschaftliche Rückstandshöchstwerte in der Richtlinie 90/642/EWG für Maleinsäurehydrazid (Richtlinie 93/58/EG des Rates 8 ) und in den Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG für Propyzamid (Richtlinien 96/32/EG 9 und 96/33/EG 10 des Rates). Diesen Werten wurde bei der Festsetzung der von den Änderungen dieser Richtlinie betroffenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Codex-Höchstwerte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Da die auf den Codex-Werten beruhenden Rückstandshöchstwerte wurden vor dem Hintergrund des Verbraucherrisikos bewertet. Bei Zugrundelegung der auf den der Kommission vorliegenden Studien basierenden toxikologischen Endpunkte wurden keine Risiken festgestellt.

(6) Die entsprechenden technischen und wissenschaftlichen Bewertungen wurden in Form von Prüfberichten der Kommission im Hinblick auf die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG abgeschlossen. Die Bewertungsberichte für die genannten Wirkstoffe wurden zu den in den Kommissionsrichtlinien in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Zeitpunkten fertig gestellt. In diesen Berichten wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake - ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) für die betreffenden Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft und bewertet. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 11 und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" 12

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