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Regelwerk, EU 2005

Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

(ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 37, ber. 2014 L 290 S. 11;
RL 2006/96/EG - ABl. Nr. L 363 vom::20.12.2006 S. 81)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verwendung von Frontschutzsystemen, die einen zusätzlichen Frontalaufprallschutz für Kraftfahrzeuge bieten, hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Einige dieser Vorrichtungen gefährden bei Kollisionen die Sicherheit von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern. Daher sind Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit gegen solche Risiken erforderlich.

(2) Frontschutzsysteme können als an einem Fahrzeug angebrachte Originalteile angeboten werden oder als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen. Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Ausstattung mit Frontschutzsystemen sollten harmonisiert werden, um zu vermeiden, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen gelten, und um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 3 sollten aus den gleichen Gründen harmonisiert werden.

(3) Die Verwendung von Frontschutzsystemen muss kontrolliert werden, und es müssen Anforderungen für Prüfung, Konstruktion und Anbau festgelegt werden, denen Frontschutzsysteme entsprechen müssen, die entweder als Originalteile am Fahrzeug angebracht sind oder als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen. Prüfungen sollten die Anforderung stellen, dass Frontschutzsysteme so entworfen werden, dass die Sicherheit der Fußgänger erhöht wird und die Zahl von Verletzungen abnimmt.

(4) Diese Anforderungen sollten auch dem Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen 4 Rechnung tragen. Die vorliegende Richtlinie sollte im Lichte der weiteren Forschung und der während der ersten vier Jahre ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen überprüft werden.

(5) Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien betreffend das EG-Typgenehmigungsverfahren, das durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführt wurde.

(6) Die Kommission sollte die Auswirkungen dieser Richtlinie überwachen sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht erstatten. Soweit dies für weitere Verbesserungen im Bereich des Schutzes von Fußgängern für notwendig erachtet wird, sollte die Kommission entsprechend dem technischen Fortschritt Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.

(7) Es wird jedoch berücksichtigt, dass bestimmte Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen und mit Frontschutzsystemen ausgestattet werden können, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/102/EG fallen. Die Anforderungen für Hüftaufprallprüfungen können bei diesen Fahrzeugen möglicherweise technisch nicht eingehalten werden. Um eine Verbesserung des Schutzes der Fußgänger in Bezug auf Kopfverletzungen zu erleichtern, kann es erforderlich sein, alternative Anforderungen für Hüftaufprallprüfungen zuzulassen, die nur für diese Fahrzeuge gelten, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Anbringung eines Frontschutzsystems das Risiko von Beinverletzungen bei Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern nicht erhöht.

(8) Die für die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.

(9) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern durch das Festlegen technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Frontschutzsysteme, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10) Diese Richtlinie ist Teil des Europäischen Aktionsprogramms für die Straßenverkehrssicherheit und kann durch nationale Maßnahmen im Hinblick auf ein Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung von bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie auf dem Markt befindlichen Frontschutzsystemen ergänzt werden.

(11) Die Richtlinie 70/156

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(Stand: 11.03.2019)

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