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Bund

Richtlinie 2005/79/EG der Kommission vom 18. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2005 S. 35)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission 2 ist ein Verzeichnis von Monomeren und sonstigen Ausgangsstoffen festgelegt, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Aufgrund neuer Erkenntnisse zur Risikobewertung solcher Stoffe sollten einige Monomere, die auf einzelstaatlicher Ebene vorläufig zugelassen sind, sowie neue Monomere in das Gemeinschaftsverzeichnis zugelassener Stoffe in dieser Richtlinie aufgenommen werden.

(2) Die Richtlinie 2002/72/EG enthält ein unvollständiges Verzeichnis der Additive, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. In dieses Verzeichnis sollten weitere Additive aufgenommen werden, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") evaluiert wurden.

(3) Für bestimmte Stoffe sollten die bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegten Beschränkungen aufgrund der vorliegenden neuen Erkenntnisse geändert werden. Insbesondere für epoxidiertes Sojabohnenöl (ESBO) empfahl die Behörde, den spezifischen Migrationsgrenzwert in PVC-Dichtungsmaterial zu senken, das den Stoff enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung oder mit Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder verwendet wird. Die Behörde erklärte, die Exposition der Säuglinge, die solche Nahrungsmittel regelmäßig zu sich nehmen, könnte die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge übersteigen. Daher wird der spezifische Migrationsgrenzwert für ESBO für diese besonderen Anwendungen von 60 auf 30 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz gesenkt, für alle übrigen Anwendungen bleibt er jedoch unverändert.

(4) Für PVC-Dichtungsmaterial, das epoxidiertes Sojabohnenöl enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen verwendet wird, die vor dem 19. November 2006 mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

(5) Die Richtlinie 2002/72/EG sollte entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, III, V und VI der Richtlinie 2002/72/EG werden entsprechend den Anhängen I bis IV der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2


PVC-Dichtungsmaterial, das epoxidiertes Sojabohnenöl der Referenznummer 88640 des Anhangs III Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission 3 oder mit Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 96/5/EG der Kommission 4 verwendet wird, die vor dem 19. November 2006 abgefüllt wurden, und welches den Beschränkungen und/oder Spezifikationen gemäß Anhang III Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/19/EG entspricht, kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf den Materialien und Gegenständen angebracht ist.

Das Abfülldatum kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Nach Aufforderung durch die zuständigen Behörden und jegliche Person, die mit der Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie befasst ist, ist das Abfülldatum bekannt zu geben.

Der erste und der zweite Unterabsatz gelten unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 19. November 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden die genannten Vorschriften so an, dass

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