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Bund

Entscheidung 2005/646/EG der Kommission vom 17. August 2005 über die Erstellung eines Verzeichnisses von Orten, die das Interkalibrierungsnetz gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bilden sollen


(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3140)

(ABl. Nr. L 243 vom 19.09.2005 S. 1)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 1, insbesondere auf Anhang V Randnummer 1.4.1 Ziffer vii,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1) Nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/60/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Oberflächenwasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper zu schützen und zu verbessern, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, gutes ökologisches Potenzial und guten chemischen Oberflächenwasserzustand gemäß den Bestimmungen des Anhangs V zu erreichen. In Übereinstimmung mit Anhang V Randnummer 1.4.1 Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG, sind - was erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper betrifft - Bezugnahmen auf den ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das ökologische Potenzial zu interpretieren.

(2) In Anhang V Randnummer 1.4.1 der Richtlinie 2000/60/EG ist ein Verfahren vorgesehen, durch das die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung als dem grundlegenden Element der Einstufung des ökologischen Zustands zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden soll. Dazu müssen die Ergebnisse der Überwachungs- und Einstufungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten mit Hilfe eines Interkalibrierungsnetzes verglichen werden, das sich aus Überwachungsorten in den einzelnen Mitgliedstaaten und Ökoregionen der Gemeinschaft zusammensetzt. Aufgrund der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten, die nötigen Informationen, soweit zweckdienlich, für die Orte des Interkalibrierungsnetzes zu erheben, damit beurteilt werden kann, ob das jeweilige einzelstaatliche Einstufungssystem mit den normativen Begriffsbestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG übereinstimmt und die Vergleichbarkeit zwischen den Einstufungssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten gegeben ist.

(3) Im Hinblick auf die Erstellung des Verzeichnisses von Orten, die das Interkalibrierungsnetz nach Anhang V Randnummer 1.4.1 Ziffer vii der Richtlinie 2000/60/EG bilden sollen, waren die Mitgliedstaaten aufgefordert worden, auf der Grundlage ihrer Auslegung der normativen Begriffsbestimmungen für den Grenzbereich zwischen den Stufen "sehr guter Zustand"/"guter Zustand" sowie "guter Zustand"/"mäßiger Zustand" Orte auszuwählen. Für diese Orte war um Übermittlung der aktuellen vorläufigen Einstufung gebeten worden. Jeder Mitgliedstaat war gebeten worden, wenn möglich für jeden der gemeinsamen Oberflächenwasserkörpertypen, der für das Interkalibrierungsnetz ausgewählt worden war, einschlägige Informationen zu mindestens zwei Orten für jeden der beiden Grenzbereiche vorzulegen. Darüber hinaus waren die Mitgliedstaaten aufgefordert worden, Orte anzugeben, die nach der vorläufigen Einstufung aufgrund der geltenden einzelstaatlichen Bewertungsmethoden nahe den vorgenannten Grenzbereichen, aber nicht notwendigerweise unmittelbar in diesen Grenzbereichen liegen.

(4) Bei der Auswahl waren die Mitgliedstaaten darüber hinaus gehalten, alle verfügbaren Informationen zu Belastungen und biologischen Qualitätskomponenten zu berücksichtigen. Bei den als Schwerpunkt für die Interkalibrierung ausgewählten Belastungen und Qualitätskomponenten handelt es sich um diejenigen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie generell am häufigsten überwacht werden.

(5) Die von den Mitgliedstaaten für das Verzeichnis von Orten für die einzelnen Orte vorgelegten einschlägigen Daten und Informationen in Bezug auf jeden Ort umfassen unter anderem die Beschreibung des Ortes und die Typkriterien, Angaben zu Belastungen, zur Verfügbarkeit von Daten zu allen biologischen und allen stützenden physikalisch-chemischen Komponenten, zur Verfügbarkeit von Referenzbedingungen, die vorläufige Einstufung der Orte, die der Auswahl der Orte zugrunde liegenden Kriterien und die Beschreibung der Methode für die Qualitätsbewertung der biologischen Komponenten.

(6) Die auf dem Gebiet der Einstufung des ökologischen Zustands laufenden Aktivitäten sollten dazu beitragen, gewisse Einschränkungen und Unsicherheiten des derzeitigen Vorgehens zu überwinden und könnten in der Zukunft insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Interkalibrierung zu einer Überprüfung des Registers von Orten führen. Eine solche Überprüfung würde größere Zuverlässigkeit bei den Ergebnissen der Interkalibrierung und höhere Genauigkeit schaffen und somit zur besseren Umsetzung der Ziele der Richtlinie 2000/60

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