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Bund

Entscheidung 2005/823/EG der Kommission vom 22. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/671/EG zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4437)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 307 vom 25.11.2005 S. 53)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen wurde ein Klassifizierungssystem für das Brandverhalten von Dächern und Bedachungen 2, die einem Brand von außen ausgesetzt sind, festgelegt.

(2) Eine Überprüfung ergab, dass zusätzliche Klassen geschaffen werden sollten, um dem Regelungsbedarf Irlands und des Vereinigten Königreichs Rechnung zu tragen.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2001/671/EG wird gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung geändert:

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

Der Anhang der Entscheidung 2001/671/EG wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt mit der Überschrift "Vorbemerkung" wird wie folgt geändert:

a) Der erste Unterabsatz wird ersetzt durch "ENV 1187:2002 und ihre anschließend aktualisierten Fassungen sind anzuwenden. Die aktualisierte Fassung hat unter anderem Neubearbeitungen/Änderungen der ENV- oder der EN-Fassung dieser Norm zu beinhalten."

b) Im zweiten Unterabsatz wird der Verweis auf CR 1187:2001 durch "ENV 1187:2002" und in der zweiten Zeile das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.

2. Der Abschnitt mit der Überschrift "Symbole" wird wie folgt geändert:

a) In der ersten Zeile wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.

b) Alle Verweise auf "CR 1187:2001" werden durch "ENV 1187:2002" ersetzt.

c) "- ENV 1187:2002 Test 4:XROOF (t4) wobei t4 = Brand + Wind + zusätzliche Strahlungswärme" wird unter der Zeile für CR 1187:2001 Test 3 eingefügt.

3. In die Tabelle werden folgende Zeilen eingefügt:

Prüfverfahren Klasse Klassifizierungskriterien
"ENV 1187:2002
Test 4
BROOF (t4) Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein:
- kein Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb einer Stunde;
- in der Vorprüfung brennen die Probekörper nach Entfernen der Prüfflamme für < 5 Minuten weiter;
- in der Vorprüfung ist die Flammenausbreitung im Bereich der Brandstelle < 0,38 m
CROOF (t4) Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein:
- kein Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb von 30 Minuten;
- in der Vorprüfung brennen die Probekörper nach Entfernen der Prüfflamme für < 5 Minuten weiter;
- in der Vorprüfung ist die Flammenausbreitung im Bereich der Brandstelle < 0,38 m
DROOF (t4) Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein:
- Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb von 30 Minuten, jedoch kein Feuerdurchtritt in der Vorprüfung;
- in der Vorprüfung brennen die Probekörper nach Entfernen der Prüfflamme für < 5 Minuten weiter;
- in der Vorprüfung ist die Flammenausbreitung im Bereich der Brandstelle < 0,38 m
EROOF (t4) Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein:
- Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb von 30 Minuten, jedoch kein Feuerdurchtritt in der Vorprüfung;
- die Flammenausbreitung wird nicht kontrolliert
FROOF (t4) Keine Leistung festgestellt
* Auf Herabtropfen von der Unterseite des Probekörpers, jedes mechanische Versagen und jede Bildung von Löchern ist durch Hinzufügen des Suffix ,x' hinzuweisen, um anzuzeigen, dass während der Prüfung eine oder mehrere dieser Erscheinungen aufgetreten sind. Darüber hinaus sind in Abhängigkeit von der Neigung des Produkts während der Prüfung die Buchstaben EXT.F für ,flach oder horizontal' bzw. EXT.S für ,geneigt' hinzuzufügen."

_______________________

1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

2) ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001 S. 20.Die Entscheidung 2001/671/EG wird deshalb entsprechend geändert.

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