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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fentbion, Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006 S. 12;
VO (EG) 396/2005 - ABl. Nr. L 070 vom 16.03.2005 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EG) 396/2005

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestutzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestutzt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Pestizide sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Pestiziden behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Pestizide angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.

(4) Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallen den Pestizide über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation 5 erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

(5) Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass Pestizidrückstände unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung haben.

(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Anhang II der Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 20. Januar 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 21. Januar 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2006.

.

  Anhang I

Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die folgende Zeile wird eingefügt:

Pestizidrückstände Höchstgehalt in mg/kg
"Atrazin 0,05 * Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

2. Die Zeilen betreffend Azinphos-ethyl, Ethephon und Triazophos erhalten folgende Fassung:

Pestizidrückstände Höchstgehalt in mg/kg
"Azinphosethyl 0,05 * Getreide
Ethephon 0,5 Gerste, Roggen
0,2 Triticale, Weizen
0,05 * sonstiges Getreide
Triazophos 0,02 *Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

.

  Anhang II

Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die Zeilen betreffend Azinphosethyl und Triazophos folgende Fassung:

Pestizidrückstände Höchstgehalt in mg/kg
  Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 (1) (4) Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; der übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß (2) (4) Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 0408 (3) (4)
"Azinphos-ethyl 0,01 * 0,01 * 0,01 *
Triazophos 0,01 * 0,01 * 0,01 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze"

2. In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die Zeilen betreffend Fenthion folgende Fassung:

Pestizidrückstände Höchstgehalt in mg/kg
  Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 (1) (4) Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; der übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß (2) (4) Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 0408 (3) (4)
"Fenthion und sein Sauerstoff-Analogon sowie deren Sulfoxide und Sulfone, ausgedrückt als Fenthion 0,05 * 0,01 * -
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze"

.

  Anhang III

Anhang II Teil a der Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die folgende Spalte wird bei Fenthion angefügt:

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Fenthion und sein Sauerstoff-Analogon, deren Sulfoxide und Sulfone, ausgedrückt als Fenthion
" 1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker, Schalenfrüchte  
i. Zitrusfrüchte 3
Grapefruit  
Zitronen  
Limonen  
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)  
Orangen  
Pomelos  
Sonstige  
ii. Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale) 0,01 *
Mandeln  
Paranüsse  
Kaschu-Nüsse  
Esskastanien, Edelkastanien  
Kokosnüsse  
Haselnüsse  
Macadamiarüsse  
Pekannüsse, Hickorynüsse  
Pinienkerne, Pignoli  
Pistazien  
Walnüsse  
Sonstige  
iii. Kernobst 0,01 *
Äpfel  
Birnen  
Quitten  
Sonstige  
iv. Steinobst  
Aprikosen, Marillen  
Kirschen 2
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)  
Pflaumen  
Sonstige 0,01 *
v. Beeren und Kleinobst 0,01 *
a. Tafel- und Keltertrauben  
Tafeltrauben  
Keltertrauben  
b. Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)  
c. Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchten)  
Brombeeren  
Taubeeren  
Loganbeeren  
Himbeeren  
Sonstige  
d. Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)  
Heidelbeeren  
Preiselbeeren  
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)  
Stachelbeeren  
Sonstige  
e. Wildfrüchte  
vi. Sonstige Früchte  
Avocados  
Bananen  
Datteln  
Feigen  
Kiwis  
Kumquats  
Litschis  
Mangos  
Oliven (Tafeloliven) 1
Oliven (Kelteroliven) 1
Papayas  
Passionsfrüchte  
Ananas  
Sonstige 0,01 *
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet 0,01 *
i. Wurzel- und Knollengemüse  
Rote Rüben  
Karotten und Möhren  
Kassava, Maniok  
Knollensellerie  
Meerrettich, Kren  
topinambur  
Pastinaken  
Petersilienwurzel  
Radieschen und Rettiche  
Schwarzwurzeln  
Süßkartoffeln, Bataten  
Kohlrüben  
Speiserüben  


Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Fenthion und sein
Sauerstoff-Analogon,
deren Sulfoxide und Sulfone,
ausgedrückt als Fenthion
    Yamswurzeln  
Sonstige  
ii. Zwiebelgemüse  
Knoblauch  
Zwiebeln  
Schalotten  
Frühlingszwiebeln  
Sonstige  
iii. Fruchtgemüse  
a. Solanaceae  
Tomaten, Paradeiser  
Paprika  
Auberginen, Melanzani  
Okra  
Sonstige  
b. Cucurbitaceae - mit genießbarer Schale  
Salatgurken  
Einlegegurken  
Zucchini  
Sonstige  
c. Cucurbitaceae - mit ungenießbarer Schale  
Melonen  
Kürbisse  
Wassermelonen  
Sonstige  
d. Zuckermais  
iv. Kohlgemüse  
a. Blumenkohle  
Rübstiel (Broccoli)  
Blumenkohl, Karfiol  
Sonstige  
b. Kopfkohle  
Rosenkohl, Kohlsprossen  
Kopfkohl  
Sonstige  
c. Blattkohle  
Chinakohl  
Grünkohl  
Sonstige  
d. Kohlrabi  
v. Blattgemüse und frische Kräuter  
a. Salate und ähnliche  
Feldsalat  
Salat  
Endivie  
Rucola  
Kohlblätter und -stängel  
Sonstige  
b. Spinat und ähnliche  
Spinat  
Mangold  
Sonstige  
c. Brunnenkresse  
d. Chicoree  
e. Frische Kräuter  
Kerbel  
Schnittlauch  
Petersilie  
Sellerieblätter  
Sonstige  
vi. Hülsengemüse (frisch)  
Bohnen (mit Hiilsen)  
Bohnen (ohne Hülsen)  
Erbsen (mit Hülsen)  
Erbsen (ohne Hiilsen)  
Sonstige  
vii. Stängelgemüse (frisch)  
Spargel  
Kardonen  
Stangensellerie  
Fenchel  
Artischocken  
Lauch, Porree  
Rhabarber  
Sonstige  
viii. Pilze  
a) Zuchtpilze  
b) Wildpilze  
3. Hülsenfrüchte 0,01 *
Bohnen  
Linsen  
Erbsen  
Sonstige  
4. Ölsaaten 0,02 *
Leinsamen  
Erdnüsse  
Mohnsamen  
Sesamsamen  
Sonnenblumenkerne  
Rapssamen  
Sojabohnen  
Senfkörner  
Baumwollsamen  
Hanfsamen  
Sonstige  
5. Kartoffeln 0,01 *
Frühkartoffeln  
Lagerkartoffeln  
6. Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis) 01 *
7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver 01 *

2. Die Spalten für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Methamidophos, Methomyl, Paraquat and Triazophos erhalten folgende Fassung:

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Atrazin Azinphos-
ethyl
Cyfluthrin einschl.
sonstiger Mischungen
aus Isomer-bestandteilen(Summe der Isomere)
Ethephon Methamidophos Methomyl/Thiodicarb
(Summe ausgedrückt
als Methomyl)
Paraquat Triazophos
" 1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker, Schalenfrüchte 0,05 * 0,02 *         0,02 * 0,01 *
i. Zitrusfrüchte     0,02 * 0,05 * 0,01 *      
Grapefruit           0,5    
Zitronen           1    
Limonen           1    
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)                
Orangen           0,5    
Pomelos           0,5    
Sonstige           0,05 *    
ii. Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale)     0,02* 0,1 0,01 * 0,05 *    
Mandeln                
Paranüsse                
Kaschu-Nüsse                
Esskastanien, Edelkastanien                
Kokosnüsse                
Haselnüsse                
Macadamianüsse                
Pekannüsse, Hickorynüsse                
Pinienkerne, Pignoli                
Pistazien                
Walnüsse                
Sonstige                
iii. Kernobst     0,2   0,01* 0,2    
Äpfel       0,5        
Birnen                
Quitten                
Sonstige       0,05 *        
iv. Steinobst                
Aprikosen, Marillen     0,3   0,1 0,2    
Kirschen     0,2 3   0,1    
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)     0,3   0,05 0,2    
Pflaumen     0,2     0,5    
Sonstige     0,02 * 0,05 * 0,0l * 0,05 *    
v. Beeren und Klein-Obst         0,01 *      
a Tafel- und Keltertrauben     0,3 1        
Tafeltrauben           0,05 *    
Keltertrauben           1    
b. Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)     0,02 * 0,05 *   0,05*    
c. Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchten)     0,02 * 0,05 *   0,05 *    
Brombeeren                
Taubeeren                

Fortsetzung der Tabelle

_________________________

1) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission (ABl. L 175 vom 29.06.2006 S. 61).

2) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission.

3) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission.

4) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG der Kommission (ABl. L 130 vom 18.05.2006 S. 27).

5) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee an Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).

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