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Regelwerk, EU 1986, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(ABl. Nr. L 221 vom 07.08.1986 S. 43;
RL 93/57/EWG - ABl. Nr. L 211 vom 23.08.1993 S. 1, ber. 1994 L 146 S. 27;
RL 94/29/EG - ABl. Nr. L 189 vom 23.07.1994 S. 67;
Beitrittsakte - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21, Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
RL 95/39/EG - ABl. Nr. L 197 vom 22.08.1995 S. 29, ber. 1996 L 164 S. 23;
RL 96/33/EG - ABl. Nr. L 144 vom 18.06.1996 S. 35;
RL 97/41/EG - ABl. Nr. L 184 vom 12.07.1997 S. 33;
RL 97/71/EG - ABl. Nr. L 347 vom 18.12.1997 S. 42;
RL 98/82/EG - ABl. Nr. L 290 vom 29.10.1998 S. 25;
RL 99/71/EG - ABl. Nr. L 194 vom 27.07.1999 S. 36;
RL 2000/24/EG - ABl. Nr. L 2000 L 107 vom 04.05.2000 S. 28;
RL 2000/42/EG - ABl. Nr. L 158 vom 30.06.2000 S. 51, ber. L 262 S. 46;
RL 2000/58/EG - ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 78;
RL 2000/81/EG - ABl. Nr. L 326 vom 22.12.2000 S. 56;
RL 2000/82/EG - ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2001 S. 18;
RL 2001/39/EG - ABl. Nr. L 148 vom 01.06.2001 S. 70;
RL 2001/57/EG - ABl. Nr. L 208 vom 01.08.2001 S. 36;
RL 2002/23/EG - ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2002 S. 13;
RL 2002/42/EG - ABl. Nr. L 134 vom 22.05.2002 S. 29;
RL 2002/66/EG - ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 47;
RL 2002/71/EG - ABl. Nr. L 225 vom 22.08.2002 S. 21;
RL 2002/79/EG - ABl. Nr. L 291 vom 28.10.2002 S. 1, ber. 2003 L 342 S. 58;
RL 2002/97/EG - ABl. Nr. L 343 vom 18.12.2002 S. 23;
RL 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
RL 2003/60/EG - ABl. Nr. L 155 vom 24.06.2003 S. 15, ber. 2004 L 14 S. 55;
RL 2003/113/EG - ABl. Nr. L 324 vom 11.12.2003 S. 24;
RL 2003/118/EG - ABl. Nr. L 327 vom 16.12.2003 S. 25;
RL 2004/2/EG - ABl. Nr. L 14 vom 21.01.2004 S. 10;
RL 2004/61/EG - ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 81;
VO (EG) 396/2005 - ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1 *;
RL 2005/46/EG - ABl. Nr. L 177 vom 09.07.2005 S. 3;
RL 2005/48/EG - ABl. Nr. L 219 vom 24.08.2005 S. 29;
RL 2005/70/EG - ABl. Nr. L 276 vom 21.10.2005 S. 35;
RL 2006/30/EG - ABl. Nr. L 75 vom 14.03.2006 S. 7;
RL 2006/59/EG - ABl. Nr. L 175 vom 29.06.2006 S. 61;
RL 2006/61/EG - ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006 S. 12;
RL 2006/62/EG - ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006 S. 27;
RL 2007/11/EG - ABl. Nr. L 63 vom 01.03.2007 S. 26;
RL 2007/27/EG - ABl. Nr. L 63 vom 01.03.2007 S. 26;
RL 2007/28/EG - ABl. Nr. L 135 vom 26.05.2007 S. 6;
RL 2007/55/EG - ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 41;
RL 2007/56/EG - ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 50;
RL 2007/57/EG - ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 61;
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 48 der VO (EG) 396/2005 - Art. 50

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Pflanzen- und Tiererzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch tierische und pflanzliche Schadorganismen bedroht.

Der Schutz der Pflanzen, der Pflanzenerzeugnisse und des Viehs gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung zu verhindern und die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

Eines der wichtigsten Mittel, um die Pflanzen, die Pflanzenerzeugnisse und das Vieh vor der Einwirkung dieser Schadorganismen zu schützen, sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tiererzeugung, da es sich in der Regel um giftige Stoffe oder um Präparate mit gefährlichen Nebenwirkungen handelt.

Viele dieser Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer Stoffwechsel- oder Abbauprodukte können die Verbraucher tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse schädigen.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel und die neben ihnen bestehenden Kontaminanten können eine Gefahr für die Umwelt darstellen und den Menschen über tierische Erzeugnisse mittelbar bedrohen.

Um dieser Gefahr zu begegnen, haben bereits einige Mitgliedstaaten Höchstgehalte für bestimmte Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt.

Die bestehenden Unterschiede der in den Mitgliedstaaten zulässigen Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln können Handelshemmnisse schaffen und somit zu Behinderungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft führen.

Es ist daher angebracht, als ersten Schritt für bestimmte Organochlorverbindungen in Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie in Milch und Milcherzeugnissen bestimmte Höchstgehalte festzulegen, die im Verkehr eingehalten werden müssen.

Überdies gewährleistet die Einhaltung der Höchstgehalte einen freien Warenverkehr und ausreichenden Schutz der Verbrauchergesundheit.

Die Mitgliedstaaten sollten zugleich die Möglichkeit haben, den Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln bei in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und verbrauchten Erzeugnissen tierischen Ursprungs mit Hilfe eines Überwachungssystems und flankierender Maßnahmen zu kontrollieren, wenn so ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, wie er sich aus den festgelegten Höchstgehalten ergibt.

Bei Frischmilch und frischer Sahne reicht es normalerweise aus, wenn Stichprobenkontrollen in der Molkerei oder beim Verkauf an den Endverbraucher durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, dass diese Stichprobenkontrollen in einem früheren Stadium erfolgen.

Es ist nicht erforderlich, diese Richtlinie auf Erzeugnisse anzuwenden, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Sollte sich unerwarteterweise ergeben, dass die festgelegten Höchstgehalte zu einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit führen können, so können die Mitgliedstaaten sie vorübergehend herabsetzen.

In diesem Fall sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz stattfinden.

Um zu gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften beim Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Es sind gemeinschaftliche Probenahmeverfahren und Analysemethoden festzulegen, die zumindest als Referenzverfahren und -methoden dienen müssen.

Da die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden technische und wissenschaftliche Fragen betreffen, müssen sie nach einem Verfahren festgelegt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz umfasst.

In der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 5, in der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, und in der Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch 7, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, ist die Festsetzung von zulässigen Höchstgehalten an Schädlingsbekämpfungsmitteln vorgesehen, und zwar für frisches Fleisch bei Versendung zwischen zwei Mitgliedstaaten bzw. bei der Einfuhr aus Drittländern und für wärmebehandelte Milch bei Versendung zwischen zwei Mitgliedstaaten; ferner ist darin die Festlegung der vorgeschriebenen Analysemethoden vorgesehen. Für diese drei Richtlinien könnten die in der vorliegenden Richtlinie festgesetzten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln Anwendung finden.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kontrollmaßnahmen zu erstatten, so dass eine Übersicht über das Niveau der Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln in der gesamten Gemeinschaft möglich ist.

Der Rat sollte diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991 mit dem Ziel überprüfen, in der Gemeinschaft zu einer einheitlichen Regelung zu gelangen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie für aus diesen nach Trocknung oder Verarbeitung oder nach Beifügung zu einem zusammengesetzten Lebensmittel gewonnene Erzeugnisse, soweit diese Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet

  1. der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in der Tierernährung 8;
  2. der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 9 und der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 10. Jedoch findet Artikel 5a Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der vorliegenden Richtlinie auf die betreffenden Erzeugnisse Anwendung, bis Höchstgehalte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/ 321/EWG bzw. 96/5/EG festgelegt werden.

(3) Diese Richtlinie gilt auch für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen lässt, dass sie für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln bestimmt sind.

Artikel 2

(1) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Sinne dieser Richtlinie sind Reste der Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer dort genannten Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich auf oder in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen befinden.

(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vom Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an für die menschliche Gesundheit keine Gefahr wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln darstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln weder untersagen noch behindern, wenn die Menge dieser Rückstände die in Anhang II festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreitet.

Artikel 4

(1) Ungeachtet des Artikels 6 dürfen die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an keine höheren als die in der Liste in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen.

Die Liste der betreffenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Höchstgehalte in Anhang II wird nach dem Verfahren des Artikels 12 unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse erstellt.

(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in Anhang II nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in Anhang II festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der aufgrund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration bzw. der aufgrund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung. Für bestimmte getrocknete oder verarbeitete Erzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 12 ein Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor für die bei bestimmten Trocknungs- oder Verarbeitungsvorgängen eintretende Konzentration und/oder Verdünnung festgelegt werden.

(3) Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine Mischung von Zutaten enthalten und für die keine Rückstandshöchstwerte festgelegt wurden, dürfen die in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte unter Berücksichtigung der jeweiligen Konzentration der Zutaten in der Mischung sowie der Bestimmungen von Absatz 2 nicht überschritten werden.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten zumindest durch Stichprobenkontrollen die Einhaltung der Höchstgehalte gemäß Absatz 1. Die notwendigen Inspektionen und Kontrollen werden gemäß der Richtlinie 89/397/EWG vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung 11 mit Ausnahme des Artikels 14, der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung 12 mit Ausnahme der Artikel 5, 6 und 8 sowie den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Überwachung von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs durchgeführt.

Artikel 5

Legt die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 13 für ein Erzeugnis der Erzeugnisgruppen in Anhang I einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt auf Gemeinschaftsebene fest, so wird dieser Höchstwert in Anhang II unter Hinweis auf dieses Verfahren aufgeführt.

Artikel 5a

(1) Im Sinne dieses Artikels ist ein Ursprungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 entweder rechtmäßig produziert und vermarktet oder in den freien Verkehr überführt wird, und ein Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein solches Erzeugnis eingeführt und zu anderen Zwecken als zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland in Verkehr gebracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung ein, wonach für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die aus einem Ursprungsmitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in dem Ursprungsmitgliedstaat bestehenden guten landwirtschaftlichen Praxis und unbeschadet der für den gesundheitlichen Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen Rückstandshöchstgehalte auf Dauer oder vorübergehend vorgeschrieben werden können, sofern diese nicht bereits gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt worden sind.

(3) Für den Fall, dass

gelten folgende Ausnahmebestimmungen:

  1. Der Bestimmungsmitgliedstaat teilt dem betreffenden Ursprungsmitgliedstaat und der Kommission die getroffenen Maßnahmen binnen 20 Tagen ab ihrer Anwendung mit. In der Mitteilung sind die Fälle zu belegen, auf die sich die Informationen stützen.
  2. Auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Buchstabe a) nehmen die beiden betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich Kontakt auf, um, wann immer dies möglich ist, durch gemeinsam vereinbarte Maßnahmen die Verbotswirkung oder die einschränkende Wirkung der vom Bestimmungsmitgliedstaat erlassenen Maßnahmen aufzuheben; die Mitgliedstaaten übermitteln einander alle sachdienlichen Informationen.
    Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Buchstabe a) die Kommission über die Ergebnisse dieser Kontakte und insbesondere über die von ihnen gegebenenfalls beabsichtigten Maßnahmen, einschließlich des vereinbarten Rückstandshöchstwertes. Der Ursprungsmitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontakte.
  3. Die Kommission befasst den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz umgehend mit der Angelegenheit und unterbreitet ihm nach Möglichkeit einen Vorschlag für die Festlegung eines vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes in Anhang II; diese Festlegung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 12.

Bei ihrem Vorschlag berücksichtigt die Kommission den Stand der einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und insbesondere die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten Daten, insbesondere die toxikologische Bewertung und die Bestimmung eines ADI-Wertes, die Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis und die entsprechenden Versuchsdaten, auf die sich der Ursprungsmitgliedstaat bei der Festlegung seiner eigenen Rückstandshöchstwerte gestützt hat, sowie die Gründe, die der Bestimmungsmitgliedstaat für die von ihm beschlossenen Maßnahmen angibt.

Die Geltungsdauer des vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes wird in dem erlassenen Rechtsakt festgesetzt und darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ursprungsmitgliedstaat und/oder andere beteiligte Mitgliedstaaten die erforderlichen Versuchsdaten vorlegen, damit die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 den Rückstandshöchstwert festlegen kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden auf Antrag über das einschlägige Versuchsprogramm auf dem laufenden gehalten.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 unter Beachtung ihrer im Vertrag und insbesondere in den Artikeln 30 bis 36 festgelegten Pflichten.

(5) Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 14 gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen und mitgeteilten Maßnahmen.

(6) Durchführungsbestimmungen zu dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 11a festgelegt.

Artikel 6

Ungeachtet des Artikels 4 wird die Stichprobenkontrolle bei den in Anhang I unter Nummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs genannten Erzeugnissen in der Molkerei oder, wenn die betreffenden Erzeugnisse nicht an eine Molkerei geliefert werden, in der für den Verbraucher bestimmten Abgabestelle durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch vorsehen, dass die Stichprobenkontrolle erfolgt, sobald diese Erzeugnisse erstmals in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. August jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die Überwachung und sonstigen Maßnahmen nach Artikel 4 und gegebenenfalls nach Artikel 5, die während des vergangenen Jahres durchgeführt wurden.

Diese Informationen werden zusammen mit den Ergebnissen der gemäß den Richtlinien 86/362/EWG 15 und 90/642/EWG 16 vorgenommenen Kontrollen von der Kommission zusammengestellt, verglichen und verarbeitet.

Artikel 8

(1) Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur Durchführung der Kontrollen, der Überwachung und der sonstigen Maßnahmen nach Artikel 4 und gegebenenfalls nach Artikel 5 werden nach dem Verfahren des Artikels 11a festgelegt. Das Vorhandensein gemeinschaftlicher, in Streitfällen anzuwendender Analysemethoden schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten andere wissenschaftlich zuverlässige Methoden, mit denen vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können, anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den anderen nach Absatz 1 angewandten Methoden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen tierärztlichen Inspektionsmaßnahmen zur Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen, im besonderen der Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinien 64/433/EWG, 72/462/EWG und 85/397/EWG.

Artikel 9

(1) Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Angaben oder einer Neubewertung bereits vorliegender Angaben zu der Überzeugung, dass ein in Anhang II festgesetzter Höchstgehalt eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und daher rasch gehandelt werden muss, so kann er diesen Höchstgehalt für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die Kommission prüft umgehend die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 mitgeteilten Gründe unter Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz (nachstehend "Ausschuss" genannt); sie nimmt dann unverzüglich Stellung und ergreift die geeigneten Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten umgehend über die getroffenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Notifizierung den Rat mit den Maßnahmen der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von 15 Tagen nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung treffen.

(3) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte geändert werden müssen, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu beheben und die menschliche Gesundheit zu schützen, so leitet sie zur Annahme dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 13 ein. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen hat, diese beibehalten, bis der Rat oder die Kommission im Wege des vorgenannten Verfahrens entschieden hat.

Artikel 10

Unbeschadet der Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 5, Artikel 5a Absatz 3 sowie Artikel 9 werden Änderungen der Anhänge aufgrund des wissenschaftlich-technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 12 angenommen. Namentlich bei der Festlegung von Höchstgehalten ist einer Risikoanalyse hinsichtlich der Aufnahme der jeweiligen Stoffe mit der Nahrung sowie der Menge und Qualität der vorliegenden Daten Rechnung zu tragen.

Artikel 11a

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 17. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11b

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 18 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich den Ausschuss.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sorgt für deren sofortige Durchführung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen sie ausgesprochen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um zu gewährleisten, dass die Änderungen des Anhangs II aufgrund von Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5, Artikel 5a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb einer Frist von höchstens acht Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit dringend erforderlich ist, innerhalb einer kürzeren Frist angewendet werden können.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes können in den gemeinschaftlichen Durchführungsvorschriften Übergangsfristen für das Inkrafttreten bestimmter Höchstgehalte an Rückständen vorgesehen werden, die eine normale Vermarktung der Ernten zulassen.

Artikel 15

Im Hinblick auf die Vollendung der durch diese Richtlinie eingeführten Gemeinschaftsregelung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen sind, diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang I
KN-Code Warenbezeichnung
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0202 Fleisch von Rindern, gefroren
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
0205 00 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 (Hühner der Art Gallus domesticus, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0208 Anderes Fleisch und andere Schlachtnebenerzeugnisse von Haustauben, Hauskaninchen und Wild, frisch, gekühlt oder gefroren
0209 00 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, nicht ausgeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0405 00 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch
0406 Käse und Quark
0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

.

  Anhang II

Teil A 04, 05, 05a, 06, 06a, 06b, 07, 07a, 07b, 07c

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalte in mg/kg (ppm)
Beim Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00, 16021, 4 Für Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel der KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß2, 4 Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 04083, 4
1. ALDRIN einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin (HEOD) 0,2 0,006 0,02
2. DIELDRIN (HEOD)
3. CHLORDAN
(Summe aus cis- und trans-Isomeren und Oxychlordan, berechnet als Chlordan)
0,05 0,002 0,005
4. DDT [Summe aus p,p'-DDT, o,p'-DDT, p,p'-DDE und p,p'-TDE (DDD), berechnet als DDT] 1 0,04 0,05
5. ENDRIN 0,05 0,0008 0,005
6. HEPTACHLOR (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor) 0,2 0,004 0,02
7. HEXACHLORBENZOL (HCB) 0,2 0,01 0,02
8. HEXACHLORCYCLOHEXAN (HCH)      
8.1. alpha-isomer 0,2 0,004 0,02
8.2. beta-isomer 0,1 0,003 0,01
8.3. gamma-isomer (Lindan) 2
ex 0204 Schaffleisch
1 andere Erzeugnisse
0,008 0,1
9. CHLORPYRIFOS 0,05 *
0207 Geflügelfleisch
0,01 * 0,01 *
10. CHLORPYRIFOS-METHYL 0,05 * 0,01 * 0,01 *
11. CYPERMETHRIN einschließlich anderer verwandter Isomergemische 0,05 * 0,02 t 0,05 *
(Summer der Isomeren) 0207 Geflügelfleisch
0,2 andere Erzeugnisse
   
12. Deltamethrin Leber und Niere 0,03 *,
Geflügel und Geflügelerzeugnisse 0,1,
Sonstige 0,5
0,05 *
13. FENVALERAT und ESFENVALERAT  0207 Geflügelfleisch    
13.1 Summe der RR- und SS-Isomere: 0207 Geflügelfleisch 0,02 * 0,02 * 0,02 *
andere Erzeugnisse 0,2    
13.2 Summe der RS- und SR-Isomere: 0207 Geflügelfleisch 0,02 * 0,02 * 0,02 *
andere Erzeugnisse 0,05    
14. PERMETHRIN
(Summe der Isomeren)
0,5 0,05 0,05
15. CYFLUTHRIN, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 0,05 0,02 * 0,02 *
16. LAMBDA-CYHALOTHRIN, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren 0,5
(außer 0207 Geflügelfleisch)
0,02 *
(0207 Geflügelfleisch)
0,05 0,02 *
17. METHIDATHION 0,02 * 0,02 * 0,02 *
18. PIRIMIPHOS-METHYL 0,05 * 0,05 * 0,05 *
19. ENDOSULFAN
Rückstand: Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan
0,1 0,004 0,1 *
20. FENTIN
Rückstand: Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinnkation
0,05 * 0,05 * 0,05 *
21. FENBUTATINOXID 0,05 * 0,02 * 0,05 *
22. Triazophos 0,01 * 0,01 * 0,01 *
23. DIAZINON b: Schweine- und Geflügelfleisch 0,01 * b
24. DISULFOTON
Rückstand: Summe aus Disulfoton, seinem Sauerstoffanalogen und ihren Sulfoxiden und Sulfonen
0,02 * 0,02 0,02 *
25. DICOFOL
Rückstand: Summe aus p, p'- und o, p'- Isomeren
0,5: Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch
0,1: Geflügelfleisch
0,05 *: andere Erzeugnisse
0,02 0,05 *
26. ARAMITE 0,01 * 0,01 * 0,01 *
27. CHLORFENSON 0,05 * 0,05 * 0,05 *
28. CHLOROXURON 0,05 * 0,05 * 0,05 *
29. CHLORBENSID 0,05 * 0,05 * 0,05 *
30. Methoxychlor 0,01 * 0,01 * 0,01 *
31. 1,1-DICHLOR-2,2-BIS(4-ETHYLPHENYL)-ETHAN 0,01 * 0,01 * 0,01 *
32. Barban 0,05 * 0,05 * 0,05 *
33. Chlorobenzilat 0,1 * 0,1 * 0,1 *
34. Azinphos-ethyl 0,01 * 0,01 * 0,01*
35. PYRAZOPHOS 0,02 * 0,02 * 0,1 *
36. TECNAZEN 0,05 * 0,05 * 0,05 *
37. LINDAN Geflügelfleisch 0,75
Sonstiges 0,02 6
0,001 * 0,15
38. QUINTOZEN 0,01 * 0,01 * 0,01 *
39. PARATHION 0,05 * 0,05 * 0,05 *
40. ABAMECTIN (Summe von Avermectin Bla, Avermectin Blb und Delta-8,9-Isomer von Avermectin Bla) 0,02 Lebern von Rindern (siehe Verordnung (EG) Nr. 3425/93) 0,01 * andere Erzeugnisse 0,005 * 0,01 *
41. BIFENTHRIN 0,1 Fett von Rindern
0,05 * andere Erzeugnisse
0,01 * 0,01 *
42. BITERTANOL 0,05 * 0,05 * 0,05 *
43. BROMPROPYLAT 0,05 * 0,05 * 0,05 *
44. FLUCYTHRINAT (Summe der Isomere, berechnet als Flucythrinat) 0,05 * 0,05 * 0,05 *
45. METHACRIFOS 0,01 * 0,01 * 0,01 *
46. PENCONAZOL 0,05 * 0,01 * 0,05 *
47. PROCHLORAZ (Summe von Procbloraz und seiner Metaboliten, die die 2,4,6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz) 0,2 Fett von Rindern
2,0 Lebern von Rindern
0,5 Nieren von Rindern
0,1 * andere Erzeugnisse
0,02 * 0,1 *
48. PROFENOFOS 0,05 * 0,01 * 0,05 *
49. RESMETHRIN, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere) 0,1 * 0,1 * 0,1 *
50. TRIDEMORPH 0,05 * 0,05 * 0,05 *
51. TRIADIMENOL und TRIADIMEFON (Summe von Triadimenol und Triadimefon) 0,1 * 0,1 * 0,1 *
52. CYCLANILID 0,01 *p 0,01 *p 0,01 *p
53. PENDIMETHALIN 0,05 *q 0,05 *q 0,05 *q
54. NITROFEN 0,01 * 0,01 * 0,01 *
55. Summe der Quecksilberverbindungen 0,01 * 0,01 * 0,01 *
56. CAMPHECHLOR (Summe der drei Indikatorverbindungen Parlar Nr. 26, 50 und 62 **) 0,05 * ausgenommen Geflügel 0,01 *  
57. 1,2-DICHLORETHAN 0,1 * 0,1 * 0,1 *
58. BINAPACRYL 0,01 * 0,01 * 0,01 *
59. ETHYLENOXID (Summe von Ethylenoxid und 2-Chlor-ethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid) 0,02 * 0,02 * 0,02 *
60. CAPTAFOL 0,01 * 0,01 * 0,01 *
61. Picoxystrobin 0,05 *p 0,02 *p 0,05 *p
62. Glyphosat 2p Rinderniere
0,2p Rinderleber
0,5p Schweineniere
0,1p Geflügelniere
0,05 *p Andere
0,01 *p 0,01 *p
63. Carbaryl 0,05 * 0,05 * 0,05 *
64. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) 0,01 * 0,01 * 0,01 *
* Untere analytische Bestimmungsgrenze.

** Parlar Nr. 26 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,10,10-Octachlorbornan, Parlar Nr. 50 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,9,10,10-Nonachlorboman, Parlar Nr. 62 2,2,5,5,8,9,9,10,10,-Nonachlorbornan.

1) Bei Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 Gewichtshundertteilen bezieht sich die Rückstandsmenge auf das Gesamtgewicht des entbeinten Erzeugnisses. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettgehalt bezogenen Wertes 1, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.

2) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 Gewichtshundertteilen zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.
Bei den übrigen Lebensmitteln der KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 in Anhang I

  • mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichtshundertteilen gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts;
  • mit einem Fettgehalt von mindestens 2 Gewichtshundertteilen wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.

3) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gewichtshundertteilen wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts

4) In den Fällen, in denen die untere Grenze der analytischen Bestimmung angegeben ist, finden die Fußnoten1,2 und3 keine Anwendung.
b) Werden spätestens ab 1. Juli 2000 1 keine Werte festgelegt, so gelten folgende Höchstwerte: 0,05 *.

5) Diese Höchstwerte basieren auf Codex-Höchstwerten (Fremdstoff-Rückstandshöchstwerten) und rühren nicht von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

6) Ausgehend von Überwachungsdaten.

a) Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2007, bis die Unterlagen zu Anhang III gemäß der Richtlinie 91/414/EWG überprüft und die erneute Registrierung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt sind.

p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird,  mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.

q) Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 endgültig wird.

Änderung:
2006/61/EG - (ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006 S. 12)

Pestizidrückstände Höchstgehalt in mg/kg
  Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 (1) (4) Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; der übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß (2) (4) Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 0408 (3) (4)
"Fenthion und sein Sauerstoff-Analogon sowie deren Sulfoxide und Sulfone, ausgedrückt als Fenthion 0,05 * 0,01 * -
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze"

Änderung:
RL 2007/11/EG - (ABl. Nr. L 63 vom 01.03.2007 S. 26)

  Höchstgehalte (mg/kg)
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 Bei Milch und Milcherzeugnissen, aufgeführt in Anhang I unter den 5 00 und 0406 0402, 0405 00 und 0406 Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den 08 Codes 0407 00 und 0408
"Acetamiprid und IM-2-1-Metabolit Fleisch 0,05 * p; Leber

0,1 p; Niere 0,2 p; Fett

0,05 * p; Sonstige

0,05 * p

0,05 * p 0,05 * p
Methoxyfenoxide 0,01 * p 0,01 * p 0,01 * p
Thiacloprid Fleisch 0,05 p ;Leber

0,3 p; Niere 0,3 p; Fett

0,05 p; Sonstige 0,01 *

p

0,03 p 0,01 * p
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 21. März 2011 endgültig wird.

Änderung:
2007/27/EG - (ABl. Nr. L 128 vom 16.05.2007 S. 31)

  Höchstgehalt (mg/kg)
Rückstände von Schädlings-
bekämpfungsmitteln
Bei Fleisch, einschließlich
Fett, Fleischzubereitungen,
Schlachtnebenerzeugnissen
und tierischen Fetten, auf-
geführt in Anhang I unter
den KN-Codes ex 0201,
0202, 0203, 0204, 0205,
0206, 0207, ex 0208, 0209,
0210, 1601 und 1602
Bei Milch und Milch-
erzeugnissen, aufgeführt
in Anhang I unter den
KN-Codes 0401, 0402,
0405 und 0406
Bei Frischei ohne Schale,
Vogeleiern und Eigelb,
aufgeführt in Anhang I
unter den KN-Codes 0407
und 0408
"Indoxacarb als Summe der Isomeren S und R Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse:
0,01 *p; Fett: 0,3p
Milch: 0,02p; Milchsahne: 0,3p 0,01 *p
MCPA, MCPB und MCPA- Thioethyl, ausgedrückt als MCPA 0,1 *p; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse:
0,5 *p
0,05 *p 0,05 *p
Tolylfluanid (Tolylfluanid analysiert als Dimethylaminosulfotoluidid und ausgedrückt als Tolylfluanid) 0,1 *p 0,02 *p 0,1 *p
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 5. Juni 2011 endgültig wird.

Änderung:
RL 2007/55/EG - (ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 50)

 

  Höchstgehalt (mg/kg) (ppm)
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmittel Beim Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 160214 Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code l der für die übrigen Lebensmittel der Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß24 Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 040834
Azinphosmethyl 0,01 * 0,01 * 0,01 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

Änderung:
RL 2007/56/EG - (ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 50)

  Höchstgehalt (mg/kg)
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Fettanteil von Fleisch,
Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 16021,4
Für Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß2,4 Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 und 04083,4
"Deltamethrin (cis-Deltamethrin)a Leber und Niere 0,03 *
Geflügel und Geflügelerzeugnisse 0,1,
Sonstige 0,5
0,05 0,05 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
a) Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2008, bis die Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG überprüft sind und eine erneute Zulassung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt ist."

TEIL B   04, 05, 05a, 06, 06a, 07, 07a

Höchstgehalte in mg/kg (ppm)
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 Für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408
1. ACEPHAT Summe berechnet als Carbendazim 0,02 * 0,02 * 0,02 *
2. bis 4. Carbendazim und Thiophanatmethyl, berechnet als Carbendazim 0,05 * 0,05 * 0,05 *
5. CHLORTHALONIL Summe berechnet als Carbendazim 0,01 * 0,01 * 0,01 *
6. GLYPHOSAT 2P Rinderniere
0,2P Rinderleber
0,5P Schweineniere
0,1PGeflügelniere
05 *PAndere
0,01 *p 0,01 *p
7. IMAZALIL 0,02 * 0,02 * 0,02 *
8. MANCOZEB Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram  0,05 *  0,05 *  0,05 *
9. MANEB
10. METIRAM
11. PROPINEB
12. ZINEB
13. METHAMIDOPHOS 0,01 * 0,01 * 0,01 *
14. IPRODION Summe aus den Verbindungen und allen Stoffwechselprodukten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin      
15. PROCYMIDON 0,05 * 0,05 * 0,05 *
16. VINCLOZOLIN      
17. FENARIMOL ex 0208a
Leber und Niere
0,02 * andere Erzeugnisse
0,02 * 0,02 *
18. METALAXYL 0,05 * 0,05 * 0,05 *
19. BENALAXYL 0,05 * 0,05 * 0,05 *
20. DAMINOZID (Summe aus Daminozid und 1,1-Dimethylhydrazin, berechnet als Daminozid) 0,05 * 0,05 * 0,05 *
21. ETHEPHON 0,05 * 0,05 * 0,05 *
22. Propiconazol Leber von Wiederkäuern 0,1p sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs 0,01 *p 0,01 *p 0,01 *p
23. CARBOFURAN (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, berechnet als Carbofuran)  

0,1 *

0,1 * 0,1 *
24. CARBOSULFAN 0,05 * 0,05 * 0,05 *
25. BENFURACARB 0,05 * 0,05 * 0,05 *
26. FURATHIOCARB 0,05 * 0,05 * 0,05 *
27. METHOMYL 0,02 * 0,02 * 0,02 *
28. THIODICARB
Rückstand: Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl
    0,02 *
29. Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz 0,05 *, Geflügel   0,01 *
30. ALDICARB
Rückstand: Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb
0,01 * 0,01 * 0,01 *
31. THIABENDAZOL
Rückstand: Summe aus Thiabendazol und 5-Hydroxydthiabendazol
0,1 *
(ausgenommen Fleisch und sonstige Erzeugnisse von Schafen, Rindern und Ziegen)
  0,1 *
32. TRIFORIN 0,05 * 0,05 * 0,05 *
33. PROPDXUR 0,05 * 0,05 * 0,05 *
34. PROPYZAMID
Rückstand: Summe aus Propyzamid und allen Metaboliten mit der 3,5-Dichlorbenzoesäurefraktion, ausgedrückt als Propyzamid
0,05: Fett, Leber und Niere
0,02 * andere Erzeugnisse
0,01 * 0,02 *
35. PHORAT
Rückstand: Summe aus Phorat, seinen Sauerstoffanalogen sowie ihren Sulfoxiden und Sulfonen, ausgedrückt als Phorat
0,05 * 0,02 * 0,05 *
36. CHLORMEQUAT:      
Hühnerleber 0,05 0,05 0,05 *
Rinderniere 0,2    
Rinderleber 0,1    
andere 0,05 *    
37. DICOFOL
Rückstand: 1,1-Bis-(p-chlorphenol)-2,2-dicblorethanol (p,p'- FW152), ausgedrückt als Dicofol
1,0: Leber von Rindern, Schafen und Ziegen    
38. AZOXYSTROBIN 0,05 * andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs 0,01 *  
39. CHLORBUFAM 0,05 * 0,05 * 0,05 *
40. DIALLAT 0,2 * 0,2 * 0,2 *
41. KRESOXIM-METHYL (Rückstand 490M91 bei Milch und 490 M12 bei Fleisch, Leber, Fett und Niere, berechnet als Kresoxim-methyl) 0,02 *p Fleisch, Leber, Fett
0,05p Niere
0,02 *p  
42. KRESOXIM-METHYL     0,02 *p
43. SPIROXAMINCARBONSÄURE, ausgedrückt als Spiroxamin 0,2p ex 0206 Nieren, Leber
0,05p * andere Erzeugnisse
0,02p 0,05p *
44. DINOTERB 0,05 * 0,05 * 0,05 *
45. DNOC 0,05 * 0,05 * 0,05 *
46. PROPHAM 0,05 * 0,05 * 0,05 *
47. MONOLINURON 0,05 * 0,05 * 0,05 *
48. PROHEXADION (Prohexadion und seine Salze, ausgedrückt als Prohexadion) 0,05P * 0,01P * 0,05P *
49. FLUROXYPYR 0,5P ex 0206 Niere
0,05 *P andere Erzeugnisse
0,05 *P 0,05 *P
50. PYMETROZIN 0,01 *P 0,01 *P 0,01 *P
51. BENTAZON 0,05P * 0,02P * 0,05P *
52. PYRIDAT (Summe von Pyridat und seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6- Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin), ausgedrückt als Pyridat) Nieren, ausgenommen von Geflügel 0,4P
Andere Erzeugnisse 0,05P *
0,05P * 0,05P *
53. OXYDEMETON-methyl (Summe von Oxydemeton-methyl und Demeton- S-methylsulfon, ausgedrückt als Oxydemeton-methyl) 0,02 * 0,02 * 0,02 *
54. AZOCYCLOTIN und CYHEXATIN (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin) 0,2 Fleisch von Rindern
0,05 * andere Erzeugnisse
0,05 * 0,05 *
55. FENPROPIMORPH-CARBONSÄURE (BF421-2), berechnet als Fenpropimorph 0,3 Lebern von Rind, Schwein, Schaf und Ziege

0,05 Nieren von Rind, Schwein, Schaf und Ziege

0,01 * Geflügelfleisch, Fett und essbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

0,02 Fleisch von Rind, Schwein, Schaf und Ziege

0,01 andere Erzeugnisse

0,01 0,01 *
56. CYROMAZINE 0,05 * alle Erzeugnisse außer Schafe 0,02 * 0,2
57. CLOFENTEZIN (Summe aller Verbindungen, die die 2-Chlorbenzoyl- Gruppe enthalten, berechnet als Clofentezin) 0,1 Lebern von Rind, Schaf und Ziege
0,05 * andere Erzeugnisse
0,05 * 0,02 *
58. ALPHA-(3-HYDROXYBUTYL)-ALPHA-(4-CHLORPHENYL)-1H-1,2,4- TRIAZOL-1-PROPANNITRIL (RH9090), berechnet als Myclobutanil 0,01 * 0,01 * 0,01 *
59. 2,4-D Niere (außer Geflügel) 1p
Andere 0,05 *q
0,01 *q 0,01 *q
60. FAMOXADON 0,05 *r 0,05 *r 0,05 *r
61. SULFOSULFURON 0,05 *r 0,05 *r 0,05 *r
62. FENHEXAMID 0,05 *r 0,05 *r 0,05 *r
63. ACIBENZOLAR-S-METHYL 0,02 *r 0,02 *r 0,02 *r
64. DIQUAT 0,05 *r 0,05 *r 0,05 *r
65. ISOPROTURON 0,05 *r 0,05 *r 0,05 *r
66. ETHOFUMESAT (Summe von Ethofumesat und dem Metaboliten 2,3- dihydro-3,3-dimethyl-2-oxo-benzofuran-5-yl methan sulphonat ausgedrückt als Ethofumesat) 0,1 *r 0,1 *r 0,1 *r
67. 2,4-DB 0,05 *s Fleisch 0,1s Leber, Niere 0,01 *s 0,05 *s
68. OXASULFURON 0,05 *s    
69. ACEPHAT 0,02 * 0,02 * 0,02 *
70. PARATHION-METHYL (Summe von Parathion-Methyl und Para-Oxon- Methyl, ausgedrückt als Paratbion-Methyl) 0,02 * 0,02 * 0,02 *
71. FENAMIPHOS (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos) 0,01 * 0,005 * 0,01 *
72. DINOSEB 0,01 * 0,01 * 0,01 *
73. Phenmedipham (Methyl-N-(3-hydroxyphenyl) carbamat, ausgedrückt als Phenmedipham) 0,05 *P 0,05 * P 0,05 * P
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
a) Wird kein anderer Höchstgehalt festgelegt, so gilt spätestens ab 1. Juli 2000 folgender Höchstwert: 0,02 *.
p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt.
P) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 9 16. August 2010 endgültig wird.
1) 490M9 = 2-[2-(4-Hydroxy-2-methylphenoxymethyl)phenyl]-2-methoxy-iminoessigsäure.
2) 490M1 = 2-Methoxyimino-2-[2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]essigsäure.
P) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.
q) Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie endgültig wird.
r) Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 14. Juli 2007 endgültig wird.
s) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 endgültig wird.

Änderung:
RL 2006/59/EG - (ABl. Nr. L 175 vom 29.06.2006 S. 61)

Pestizidrückstände Höchstgehalt in mg/kg
  Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 160214 Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß24 Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 040834
Deltamethrin (cis-Deltamethrin)a Leber und Niere 0,03 *,
Geflügel und Geflügelerzeugnisse 0,1,
Sonstige 0,5
0,05 0,05 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
a) Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2007, bis die Unterlagen zu Anhang III gemäß der Richtlinie 91/414/EWG überprüft und die erneute Registrierung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt sind.

Änderung:
2007/28/EG - (ABl. Nr. L 135 vom 26.05.2007 S. 6)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt (mg/kg)
  Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205, 0206, 0207, ex 0208, 0209, 0210, 1601 und 1602 Bei Milch und Milcherzeugnissen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 und 0406 Bei Frischei ohne Schale, Vogeleiern und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 und 0408
Maleinsäurehydrazid a Fleisch (außer Geflügel) 0,05 p
Leber (außer Geflügel) 0,05 p
Niere (außer Geflügel) 0,5 p
Sonstige 0,02 * p
0,2 p (t) 0,1 p
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

a) Rückstandsdefinition bei Milch und Milcherzeugnissen: Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate, ausgedrückt als Maleinsäurehydrazid.

p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.

t) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt bis 30. Juni 2008, bis vom Antragsteller Angaben vorgelegt werden. Sind bis zu diesem Datum keine Angaben eingegangen, wird der Rückstandshöchstgehalt durch eine Richtlinie oder eine Verordnung widerrufen.

_____________

1) ABl. Nr. C 56 vom 06.03.1980 S. 14.

2) ABl. Nr. C 28 vom 09.02.1981 S. 64.

3) ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980 S. 29.

4) ABl. Nr. L 121 vom 29.07.1964 S. 2012/64.

5) ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985 S. 8.

6) ABl. Nr. L 302 vom 21.12.1972 S. 28.

7) ABl. Nr. L 226 vom 24.08.1985 S. 12.

8) ABl. Nr. L 38 vom 11.02.1974 S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 35).

9) ABl. Nr. L 175 vom 04.07.1991 S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/4/EG (ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 12).

10) ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17.

11) ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 23.

12) ABl. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 14.

13) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18.06.1996 S. 12).

14) ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG (ABl. Nr. L 32 vom 10.02.1996 S. 31).

15) ABl. Nr. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/33/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18.06.1996 S. 35).

16) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18.06.1996 S. 12).

17) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

18) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

ENDE

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