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Regelwerk, EU 2007

Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 50)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2) Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3) Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide, für die die Richtlinie 90/642/EWG gilt, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Verwendungszwecke geändert werden. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Azoxystrobin, Chlorothalonil, Ioxynil und Quinoxyfen führen.

(4) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass das Schädlingsbekämpfungsmittel Hexachlorobenzol aufgrund von Umweltkontamination in Kürbiskernen, einer Ware, die in mehreren Mitgliedstaaten als Lebensmittel konsumiert wird, in Mengen enthalten sein kann, die über der analytischen Bestimmungsgrenze liegen. Daher sollten zum Schutz der Verbraucher vor der übermäßigen Aufnahme von Hexachlorobenzolrückständen der Eintrag "Kürbiskerne" in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG aufgenommen und Rückstandshöchstgehalte für Kürbiskerne festgelegt werden.

(5) Für Oxamyl wurden mit der Richtlinie 2006/59/EG der Kommission 5 Rückstandshöchstgehalte in die Richtlinie 90/642/EWG bis zum Vorliegen von Versuchsdaten vorläufig aufgenommen. Danach wurden Versuchsdaten für Oxamyl vorgelegt und bewertet. Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte können daher bestätigt werden.

(6) Auch für Deltamethrin wurden mit der Richtlinie 2006/59/EG vorläufige Rückstandshöchstgehalte in die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen, bis die Unterlagen gemäß Anhang III nach der Richtlinie 91/414/EWG geprüft und Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erneut registriert sind. Nach weiterer Untersuchung schien es erforderlich, mehr Zeit für eine ordnungsgemäße Prüfung der auf Ebene der Mitgliedstaaten zugelassenen Verwendungen von Deltamethrin zu gewähren. Daher sollte die Gültigkeit der vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Deltamethrin verlängert werden.

(7) Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden 6

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