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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - EU Bund / Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPa und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 128 vom 16.05.2007 S. 31, ber. L 140 S. 58)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die folgenden bereits vorhandenen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen:

MCPa und MCPB durch die Richtlinie 2005/57/EG der Kommission 5, Tolylfluanid durch die Richtlinie 2006/6/EG der Kommission 6, Triticonazol durch die Richtlinie 2006/39/EG der Kommission 7.

(2) Die folgenden neuen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Etoxazol durch die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission 8, Mesosulfuron durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission 9, Indoxacarb durch die Richtlinie 2006/10/EG der Kommission 10 und 1-Methylcyclopropen durch die Richtlinie 2006/19/EG der Kommission 11.

(3) Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Anwendung. Einige Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie Informationen zu dieser Anwendung übermittelt. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4) Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalt noch einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstgehalt festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, zugelassen werden dürfen.

(5) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt eine Reihe von Codex-Höchstgehalten für Tolylfluanid; sie wurden ebenfalls berücksichtigt. Die auf den Codex-Höchstgehalten beruhenden Rückstandshöchstgehalte wurden vor dem Hintergrund der Gefahr für die Verbraucher bewertet. Bei Zugrundelegung der toxikologischen Endpunkte, die auf den der Kommission vorliegenden Studien basieren, wurden keine Risiken festgestellt.

(6) In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake - ADI) und, soweit erforderlich, die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit den betreffenden Wirkstoffen behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 12 und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" 13 zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

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