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Regelwerk, EU 2007

Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 61)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 4, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb und Thiram führen müssten.

(3) Der Wirkstoff Ziram wurde mit der Richtlinie 2003/81/EG der Kommission 5 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 6 aufgenommen. Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung. Die vorliegenden Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4) In den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind bereits gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalte für Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb und Thiram festgelegt. Diese Gehalte wurden bei der Anpassung der Rückstandshöchstgehalte durch die vorliegende Richtlinie berücksichtigt. Da die Rückstände von Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram bei der Routineüberwachung nicht einzeln nachgewiesen werden können, werden Rückstandshöchstgehalte für die gesamte Gruppe dieser Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegt, die auch unter der Bezeichnung Dithiocarbamate bekannt sind. Für Propineb, Thiram und Ziram gibt es Verfahren zum Einzelnachweis, allerdings nicht für die Routineuntersuchung. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall eingesetzt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.

(5) In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake - ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft und bewertet. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation 7 veröffentlichten Leitlinien und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen"8 zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

(6) Ergibt die zugelassene Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Anwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Anwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

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(Stand: 11.03.2019)

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