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EU-chronologisch (2006), Abfall - EU

Entscheidung 2006/340/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG zwecks Aufhebung der Frist für die Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1823)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 125 vom 12.05.2006 S. 43)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in der Entscheidung 2001/171/EG der Kommission 2 festgelegten Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten, laufen am 30. Juni 2006 aus.

(2) Der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Grenzwert von 100 Gewichts-ppm könnte nur durch eine Verringerung des Anteils an stofflich verwertetem Glas eingehalten werden, doch ist dies aus ökologischer Sicht nicht erstrebenswert.

(3) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2001/171/EG sollte daher verlängert werden, ohne eine zeitliche Begrenzung festzulegen.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 der Entscheidung 2001/171/EG wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2006

_______________________

1) ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/20/EG (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 17).

2

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