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Regelwerk, EU 2006, Chemikalien EU, Bund

Verordnung (EG) Nr. 565/2006 der Kommission vom 6. April 2006 über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter prioritärer Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe

(ABl. Nr. L 99 vom 07.04.2006 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter haben die durch die Hersteller bzw. Importeure vorgelegten Informationen über bestimmte prioritäre Stoffe ausgewertet. Nach Rücksprache mit den betreffenden Herstellern bzw. Importeuren wurde beschlossen, dass diese für die Risikobewertung weitere Angaben vorlegen und weitere Prüfungen durchführen sollten.

(2) Die zur Bewertung der betreffenden Stoffe benötigten Informationen können nicht bei früheren Herstellern oder Importeuren eingeholt werden. Nach Prüfung durch die Hersteller bzw. Importeure wurde von diesen festgestellt, dass Tierversuche nicht durch Alternativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden können.

(3) Daher sollten Hersteller bzw. Importeure prioritärer Stoffe aufgefordert werden, weitere Informationen über diese Stoffe vorzulegen und weitere Versuche durchzuführen. Bei diesen Prüfungen sollten die der Kommission von den Berichterstattern vorgelegten Protokolle verwendet werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt haben, legen die im Anhang  genannten Informationen vor, führen die dort genannten Tests durch und übermitteln die Ergebnisse den betreffenden Berichterstattern.

Die Prüfungen werden gemäß den von den Berichterstattern angegebenen Protokollen durchgeführt.

Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2006

.

  Anhang


Nr. Einecs-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung des Stoffs Bericht-
erstatter
Prüf-/Informationsanforderungen Frist ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1 214-604-9 1163-19-5 Bis(pentabromphenyl)ether 1 UK/F Studie zur Entwicklungsneurotoxizität bei Ratten und Mäusen 24 Monate
geeignetes Programm für Human-Biomonitoring, einschließlich der Untersuchung von Muttermilch und Blut, sowie erforderliche Trendanalyse über einen bestimmten Zeitraum Jährliche Berichterstattung über einen Zeitraum von 10 Jahren
Programm für Umweltmonitoring unter Einbeziehung von Vögeln, Klärschlamm, Sediment und Luft zur Erstellung von Zeittrends für den Stoff und seine toxischeren und stärker bioakkumulierbaren Abbauprodukte über einen Zeitraum von 10 Jahren Jährliche Berichterstattung über einen Zeitraum von 10 Jahren
2 237-158-7 13674-84-5 Tris(2-chlor-1-methylethyl)- phosphat 2 UK/IRL Daten zu Freisetzungen und Verwendungsformen in bestimmten Stadien des Lebenszyklus 3 Monate
3 237-159-2 13674-87-8 Tris[2-chlor-1-(chlormethyl)e- thyl]phosphat2 UK/IRL Daten zu Freisetzungen und Verwendungsformen in bestimmten Stadien des Lebenszyklus 3 Monate
Sediment-Wasser-Toxizitätsstudie mit dotiertem Sediment an Chironomiden (OECD-Test 218) 6 Monate
Sediment-Wasser-Toxizitätsstudie mit dotiertem Sediment an Lumbriculus 6 Monate
Sediment-Wasser-Toxizitätsstudie mit dotiertem Sediment an Hyalella 6 Monate
4 253-760-2 38051-10-4 2,2-Bis(chlormethyl)trimethylen- bis(bis(2-chlorethyl)phosphat) 2 UK/IRL Daten zu Freisetzungen und Verwendungsformen in bestimmten Stadien des Lebenszyklus 3 Monate
5 231-111-4
232-104-9
222-068-2
231-743-0
236-068-5
7440-02-0
7786-81-4

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