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Bund

Entscheidung 2006/765/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufhebung bestimmter Durchführungsakte über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5175)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 50)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sind in folgenden Verordnungen festgelegt: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 3, Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

(2) Mit der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurden bestimmte Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufgehoben; außerdem wurde festgelegt, dass die auf der Grundlage dieser Texte erlassenen Durchführungsvorschriften weiterhin gelten, bis sie ersetzt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig, die Durchführungsvorschriften, die tatsächlich durch die nachfolgend aufgeführten Rechtsakte ersetzt wurden, formell aufzuheben:

(3) Die vorgenannten Verordnungen sind am 11. Januar 2006 in Kraft getreten.

(4) Die Entscheidung 94/371/EG des Rates vom 20. Juni 1994 zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien 8 wurde vom Rat nach der ablehnenden Stellungnahme des Veterinärausschusses angenommen, wobei die Kommission jedoch ihre Durchführungsbefugnisse bewahrt.

(5) Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die folgenden Richtlinien und Entscheidungen werden mit Wirkung vom 11. Januar 2006 aufgehoben:

  1. Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 77/99/EWG für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen 9;
  2. Entscheidung 84/371/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984 zur Festlegung des besonderen Kennzeichens für frisches Fleisch gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates 10;
  3. Entscheidung 87/260/EWG der Kommission vom 28. April 1987 zur Genehmigung einer Abweichung für die Niederlande und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen von frischem Fleisch einzuhalten sind 11;
  4. Entscheidung 87/266/EWG der Kommission vom 8. Mai 1987, mit der die von den Niederlanden mitgeteilte Regelung für die ärztliche Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird 12;
  5. Entscheidung 87/562/EWG der Kommission vom 24. November 1987 zur Genehmigung einer Abweichung für die Bundesrepublik Deutschland und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen von frischem Fleisch einzuhalten sind 13;

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