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Regelwerk

Beschluss 2006/770/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 312 vom 11.11.2006 S. 59)



 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 wurden Leitlinien für die Verwaltung und Vergabe verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen festgelegt.

(2) In diese Leitlinien sollten effiziente Engpassmanagementmethoden für die grenzüberschreitenden Stromverbindungskapazitäten aufgenommen werden, um einen wirksamen Zugang zu den Übertragungsnetzen für die Zwecke grenzüberschreitender Transaktionen zu gewährleisten.

(3) Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 eingesetzten Ausschusses

- beschliesst:

Artikel 1

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 wird durch den Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. November 2006

___________
1) ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 1.

.

Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen  Anhang

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) setzen alle verfügbaren Mittel ein, um alle kommerziellen Transaktionen, einschließlich Transaktionen zum Zwecke des grenzüberschreitenden Handels, anzunehmen.

1.2 Besteht kein Engpass, darf der Netzzugang für den grenzüberschreitenden Handel nicht beschränkt werden. Wo üblicherweise keine Engpässe auftreten, ist kein ständiges, allgemeines Engpassmanagementverfahren erforderlich.

1.3 Wo fahrplanmäßige kommerzielle Transaktionen mit dem sicheren Netzbetrieb nicht vereinbar sind, wirken die ÜNB dem Engpass im Einklang mit den Anforderungen an den sicheren Netzbetrieb entgegen und setzen entsprechende Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass alle damit verbundenen Kosten ein ökonomisch effizientes Niveau nicht überschreiten. Falls kostengünstigere Maßnahmen nicht angewandt werden können, sind ein Redispatching oder Countertrading als Abhilfemaßnahme in Betracht zu ziehen.

1.4 Falls strukturelle Engpässe auftreten, müssen die ÜNB unverzüglich geeignete, im Voraus festgelegte und vereinbarte Regeln und Vereinbarungen für das Engpassmanagement anwenden. Die Engpassmanagementmethoden gewährleisten, dass die mit der zugewiesenen Übertragungskapazität verbundenen physikalischen Stromflüsse mit den Netzsicherheitsstandards übereinstimmen.

1.5 Die für das Engpassmanagement angewandten Methoden senden effiziente ökonomische Signale an die Marktteilnehmer und ÜNB aus, fördern den Wettbewerb und sind für eine regionale und gemeinschaftsweite Anwendung geeignet.

1.6 Beim Engpassmanagement dürfen keine Unterschiede aufgrund der unterschiedlichen Transaktion gemacht werden. Ein Antrag auf Netzzugang für den grenzüberschreitenden Handel darf nur dann verweigert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen zusammen vorliegen:

  1. Die zusätzlichen physikalischen Lastflüsse, die aus der Annahme dieses Antrags resultieren, lassen eine Situation entstehen, in der der sichere Betrieb des elektrischen Energieversorgungsnetzes nicht mehr gewährleistet werden kann, und
  2. der monetäre Wert dieses Antrags ist im Engpassmanagementverfahren niedriger als der aller anderen Anträge, die für dieselbe Leistung und zu denselben Bedingungen angenommen werden sollen.

1.7 Bei der Bestimmung der Netzgebiete, in denen und zwischen denen Engpassmanagement betrieben werden soll, lassen sich die ÜNB von den Grundsätzen der Rentabilität und der Minimierung negativer Auswirkungen auf den Elektrizitätsbinnenmarkt leiten. Insbesondere dürfen die ÜNB die Verbindungskapazität, außer aus Gründen der Betriebssicherheit, nicht beschränken, um einen Engpass innerhalb der eigenen Regelzone zu beheben, es sei denn aus den oben genannten Gründen und aus Gründen der Betriebssicherheit1. Falls eine solche Situation eintritt, wird sie von den ÜNB beschrieben und allen Nutzern in transparenter Weise dargelegt. Eine solche Situation kann nur solange geduldet werden, bis eine langfristige Lösung gefunden wird. Die Methodik und die Projekte, durch die eine langfristige Lösung erreicht werden soll, werden von den ÜNB beschrieben und allen Nutzern in transparenter Weise dargelegt.

1.8 Beim Einsatz von netztechnischen Maßnahmen und von Redispatching im Betrieb des Übertragungsnetzes in der eigenen Regelzone berücksichtigt der ÜNB die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf benachbarte Regelzonen.

1.9

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