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Regelwerk, EU 2006, Betriebssicherheit/Anlagentechnik - EU Bund

Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5599)

(ABl. Nr. L 329 vom 25.11.2006 S. 64;
Beschl. (EU) 2017/1483 - ABl. Nr. L 214 vom 18.08.2017 S. 3aufgehoben)



aufgehoben zum 01.01.2018 gem. Art. 2 des Beschl. 'es (EU) 2017/1483

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) ist eine konkrete Anwendung für Funkgeräte mit geringer Reichweite (SRD) und verspricht in Europa einen ganz beträchtlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen. Es sind verschiedene RFID-Anwendungen möglich, z.B. automatische Artikelerkennung, Warenverfolgung, Sicherheits- und Alarmsysteme, Abfallbewirtschaftung, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme, Ortungssysteme, Datenübertragung auf Handgeräte und drahtlose Steuerungssysteme. Die Entwicklung von Geräten, die auf der RFID-Technik im Ultrahochfrequenzband (UHF) beruhen, wird in der Europäischen Gemeinschaft zur weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft und zur Förderung der Innovation beitragen.

(2) Einheitliche Bedingungen und Rechtssicherheit in Bezug auf die Verfügbarkeit von Funkfrequenzen für UHF-RFIDGeräte sind notwendig, damit die Kennzeichnung von Produkten, die mit der RFID-Technik im UHF-Band arbeiten, oder die entsprechenden Dienste europaweit funktionieren. Die Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarktes trägt auch zur erfolgreichen und zügigen Einführung der RFID-Technik bei, weil dadurch Größeneinsparungen und ein grenzüberschreitender Einsatz ermöglicht werden.

(3) Diese Entscheidung betrifft nur RFID-Systeme, bei denen die Geräte (Funketiketten), die an den zu kennzeichnenden Gegenständen angebracht sind, keine eigene Energiequelle für die Funkübertragung besitzen, sondern zur Übertragung lediglich die vom Lesegerät auf sie abgestrahlte Energie nutzen. Die Gefahr der Störung anderer Frequenznutzer ist dabei normalerweise gering. Aus diesem Grund können solche Geräte bestimmte Frequenzen gemeinsam mit anderen genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfreien Diensten nutzen, ohne funktechnische Störungen zu verursachen, und gleichzeitig mit anderen Funkgeräten geringer Reichweite (SRD) betrieben werden. Für ihren Einsatz sollte deshalb keine Einzelgenehmigung gemäß der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verlangt werden. Darüber hinaus genießen die von der Internationalen Fernmeldeunion in der Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegten Funkdienste Vorrang vor RFID-Anwendungen, so dass sie weder den Schutz der RFID-Geräte vor Störungen garantieren müssen, noch von RFID-Systemen gestört werden dürfen. Da folglich den Nutzern der RFID-Geräte keinerlei Schutz vor funktechnischen Störungen garantiert werden kann, ist es Sache der Hersteller von RFID-Geräten, solche Geräte gegen funktechnische Störungen durch Funkdienste sowie andere Geräte geringer Reichweite zu sichern, die im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften betrieben werden. Entsprechend der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 3 (R&TTE-Richtlinie) müssen die Hersteller dafür sorgen, dass RFID-Geräte, die das Funkfrequenzspektrum effektiv nutzen, keine funktechnischen Störungen bei anderen Geräten mit geringer Reichweite verursachen.

(4) Am 11. März 2004 erteilte die Kommission daher der CEPT gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung den Auftrag 4, die Frequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite, einschließlich RFID-Geräte, zu harmonisieren. In Erfüllung dieses Auftrags stellte die CEPT in ihrem Bericht 5 vom 15. November 2004 eine Liste der in der Europäischen Gemeinschaft existierenden freiwilligen Harmonisierungsmaßnahmen zusammen und erklärte, dass ein verbindlicheres Vorgehen der Mitgliedstaaten notwendig ist, um die rechtliche Stabilität der innerhalb der CEPT erreichten Harmonisierung sicherzustellen, was insbesondere für die von RFID-Anwendungen genutzten UHF-Frequenzen gilt.

(5) Die von der CEPT für eine Harmonisierung vorgeschlagenen Frequenzbänder sind bereits für RFID-Anwendungen in der harmonisierten Norm EN 302.208 vorgesehen, die ihrerseits entsprechend der Richtlinie 1999/5/EG verabschiedet wurde. Diese Norm beschreibt eine LBT-Technik ("Listenbeforetalk"), die eine ausreichende Störungsminderung erlauben soll, um funktechnische Störungen anderer Frequenznutzer zu verhindern. Bei Einhaltung dieser Norm oder anderer einschlägiger harmonisierter Normen wird davon ausgegangen, dass die grundlegenden Anforderungen der R&TTE-Richtlinie erfüllt werden.

(6) Die Harmonisierung entsprechend dieser Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass ein Mitgliedstaat - sofern gerechtfertigt - Übergangszeiträume oder Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung anwendet.

(7) Die Frequenznutzung unterliegt den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Gesundheitsschutzes, insbesondere der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und der Empfehlung 1999/519/EG 7. Funkausrüstungen werden den Gesundheitsschutzanforderungen gerecht, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß der R&TTE-Richtlinie erfüllen.

(8) Die rasanten technologischen Veränderungen werden neue UHF-RFID-Geräte und ähnliche Geräte hervorbringen, die entsprechend ihren wirtschaftlichen Vorteilen und den Anforderungen der Branche und der Nutzer auch Anpassungen der Frequenznutzungsbedingungen erforderlich machen werden. Deshalb wird es auch notwendig werden, diese Entscheidung zu ändern, um den neuen Technologie- und Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Ergibt eine Überprüfung, dass die Entscheidung angepasst werden muss, so werden die Änderungen nach dem in der Frequenzentscheidung für die Annahme technischer Umsetzungsmaßnahmen vorgesehenen Verfahren beschlossen. Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Ausgangssituationen können die Änderungen Übergangsfristen vorsehen.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für RFID-Geräte im Ultrahochfrequenzband (UHF).

Artikel 2

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "RFID-Geräte" sind Geräte, die u. a. der Verfolgung und Kennzeichnung von Gegenständen mit Hilfe eines Funksystems dienen, das einerseits aus passiven Geräten (Etiketten), die an den Gegenständen angebracht sind, und andererseits aus Sende-/Empfangsgeräten (Lesegeräten), welche die Etiketten aktivieren und deren Daten empfangen, besteht;
  2. "störungsfrei und ungeschützt" bedeutet, dass keine funktechnische Störung bei Funkdiensten verursacht werden darf und kein Schutzanspruch dieser Geräte gegenüber funktechnischen Störungen durch Funkdienste besteht.

Artikel 3

  1. Die Mitgliedstaaten sorgen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung dafür, dass die Frequenzbänder für RFID-Geräte entsprechend den besonderen Bedingungen im Anhang dieser Entscheidung festgelegt werden und nichtexklusiv, störungsfrei und ungeschützt zur Verfügung stehen.
  2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Genehmigung von Übergangszeiträumen oder Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung beantragen.
  3. Das Recht der Mitgliedstaaten, die Nutzung der Frequenzbänder unter weniger strengen Bedingungen als denen im Anhang dieser Entscheidung zu gestatten, bleibt von dieser Entscheidung unberührt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der betreffenden Frequenzbänder und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine rechtzeitige Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2006

_____________
1) ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 21.

3) ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10.

4) Auftrag an die CEPT zur Analyse der Möglichkeiten für eine weitere Harmonisierung der Frequenzbänder für bestimmte Geräte mit geringer Reichweite (SRD).

5) ECC-Abschlussbericht zum Auftrag der Kommission an die CEPT bezüglich der Harmonisierung der RFID-Frequenzen.

6) ABl. Nr. L 159 vom 30.04.2004 S. 1.

7) ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59.

.

  Anhang
UHF-Band Besondere Bedingungen
Max. Leistung/Feldstärke Kanalabstand
Unterband A: 865-865,6 MHz 100 mW (ERP) 200 kHz
Unterband B: 865,6-867,6 MHz 2 W (ERP) 200 kHz
Unterband C: 867,6-868 MHz 500 mW (ERP) 200 kHz

Die Kanalmittenfrequenzen sind 864,9 MHz + (0,2 MHz × Kanalnummer).

Für jedes Unterband gelten folgende Kanalnummern:

Unterband A: Kanalnummern 1 bis 3;
Unterband B: Kanalnummern 4 bis 13;
Unterband C: Kanalnummern 14 und 15.

Anmerkung: Dieselbe Ausrüstung darf in mehreren Unterbändern betrieben werden.

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(Stand: 11.03.2019)

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