Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2006, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission vom 9. Juni 2006 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2006 S. 3;
VO (EU) 2023/144 - ABl. L 21 vom 23.01.2023 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 1 der VO (EU) 2023/144

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Die Kommission stellt die Koordinierung aller auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 anfallenden Arbeiten sicher. Insbesondere obliegt ihr die Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung. Es sollten entsprechende Bestimmungen erlassen werden, damit eine einheitliche Anwendung der Verbuchungsschemata in den einzelnen Mitgliedstaaten und für sämtliche Verkehrsträger gewährleistet ist.

(3) Dabei ist sowohl der Begriff Verkehrsweg abzugrenzen, indem für jeden Verkehrsträger die unter diesen Begriff fallenden Anlagen, Bauten und Ausrüstungen angegeben werden, als auch die Art der in den einzelnen Positionen der Verbuchungsschemata zu erfassenden Ausgaben zu bestimmen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Inhalt der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 wird entsprechend den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2006

.

  Abgrenzung des Begriffs "Verkehrswege" Anhang I


Verkehrswege im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 sind alle Wege und festen Anlagen der drei Verkehrsträger, soweit sie für den Fahrzeugverkehr und die Verkehrssicherheit notwendig sind.

A. Eisenbahn

Die Verkehrswege der Eisenbahn umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Dienstgleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gleisanschlüsse:

B. Strasse

Die Verkehrswege des Straßenverkehrs umfassen folgende Anlagen:

C. Binnenwasserstrasse

Die Verkehrswege der Binnenschifffahrt umfassen folgende Anlagen:

.

Ausgaben, die in den verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 zu erfassen sind  Anhang II

A. Allgemeines

  1. Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung besagt, dass in der Buchführung diejenigen Ausgaben zu erfassen sind, die unmittelbar im Zusammenhang mit Arbeiten, Leistungen und Lieferungen für den Bau, die Unterhaltung, den Betrieb und die Verwaltung der Wege getätigt werden. In dieser Buchführung sind somit die jährlichen Zuweisungen an Rücklage-, Erneuerungs-, Versicherungs- oder Reservefonds, die im Hinblick auf künftige Ausgaben gebildet worden sind, nicht zu erfassen.
  2. Für einen bestimmten Verkehrweg werden in den einzelnen Positionen der Verbuchungsschemata sämtliche Ausgaben erfasst, die für diesen Verkehrsweg getätigt wurden, ohne Rücksicht darauf, wie diese Ausgaben finanziert werden.

    Werden jedoch Ausgaben für ein und dieselbe Anlage unmittelbar oder mittelbar von zwei oder mehr Verwaltungsträgern bestritten, so sind in der Buchführung jedes Verwaltungsträgers die jeweiligen Nettoausgaben zu erfassen. Erhalten die Verwaltungsträger bestimmter Wege von Seiten der öffentlichen Hand Ausgleichszahlungen, so sind die entsprechenden Beträge von den Ausgaben dieser Verwaltungsträger abzusetzen. Für die Eisenbahnen werden die Beträge, die in Abzug gebracht werden konnten, getrennt angegeben. Diese Beträge können insbesondere die Ausgleichszahlungen für Folgendes betreffen:

    • Wegekosten (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates 1, Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe b,
    • Aufwendungen für Ruhegehälter und Renten (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c (Kategorie III)).
  3. Der Wert der abgebauten Anlagen oder Materialien, gleichgültig ob sie verkauft oder wiederverwendet werden, wird als eine Minderung der Ausgaben der entsprechenden Positionen der Verbuchungsschemata in Rechnung gestellt, vorbehaltlich von Sonderbestimmungen, die bei der Eisenbahn gegebenenfalls in ihren Abmachungen mit der öffentlichen Hand bestehen.
  4. Die Ausgaben für Kauf, Unterhaltung und Betrieb von Spezialausrüstungen und Werkzeugen, die für den Bereich der Wegeanlagen bestimmt sind, sowie die Ausgaben für Dienstsendungen für die Zwecke der Wegeanlagen werden in den entsprechenden Positionen der Verbuchungsschemata oder in der Position "Allgemeine Aufwendungen" erfasst.
  5. Die Werkstatt- und Lagerkosten werden grundsätzlich in die Verrechnungspreise der an die Dienststellen der Wegeanlagen gelieferten Teile und Materialien einbezogen. In den Fällen, wo eine derartige direkte Anrechnung nicht möglich ist, werden diese Kosten in der Position "Allgemeine Aufwendungen" erfasst.

B. Abgrenzung des Inhalts der einzelnen Positionen

1. Den drei Verkehrsträgern gemeinsame Positionen

2. Sonderpositionen für die Straße

3. Sonderpositionen der Binnenschifffahrt

________

1) ABl. L 130 vom 15.06.1970 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.03.1997 S. 6).
2) ABl. L 156 vom 28.06.1969 S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

.

Aufgehobene Verordnung und ihre Änderungen  Anhang III

Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission (ABl. L 278 vom 23.12.1970 S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 2116/78 der Kommission (ABl. L 246 vom 08.09.1978 S. 7)

Verordnung (EG) Nr. 906/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.04.2004 S. 49)

.

Entsprechungstabelle  Anhang IV


Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 Vorliegende Verordnung
Einziger Artikel Artikel 1
- Artikel 2
- Artikel 3
Anlagen 1 und 2 Anhänge I und II
- Anhang III
- Anhang IV


________________________

1) ABl. L 130 vom 15.06.1970 S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

2) ABl. L 278 vom 23.12.1970 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 906/2004 (ABl. L 163 vom 30.04.2004 S. 49).

3) Siehe Anhang III.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.01.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion