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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur befristeten beziehungsweise unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 360 vom 19.12.2006 S. 126, ber. 2007 L 43 S. 42;
VO (EG) Nr. 1018/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 56 Inkrafttreten;
VO (EG) Nr. 159/2013 - ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2013 S. 47 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EG) Nr. 403/2013 - ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 26 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2024/228 - ABl. L 2024/228 vom 15.01.2024 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Zulassungsanträge von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf der Grundlage der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung der Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Lactobacillus farciminis CNCM Ma 67/4R für Masthühner, Masttruthühner und Legehennen wurden Daten vorgelegt. Am 11. Juli 2006 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Verwendung dieser Zubereitung Stellung. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß den Spezifikationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

(6) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung der Verwendung der Enzymzubereitung von Endo-1,4-betaxylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105), Endo-1,3(4)-betaglucanase und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) und Polygalacturonase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) für Masttruthühner wurden Daten vorgelegt. Am 15. Juni 2006 gab die EFSa ihre Stellungnahme zur Verwendung dieser Zubereitung ab, wonach diese Zubereitung keine Gefahr für die Verbraucher, die Anwender, die genannte Tierkategorie oder die Umwelt darstellt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

(7) Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-betaglucanase, Endo-1,3(4)-betaglucanase und Endo-1,4-betaxylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74.252) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission 3 für Legehennen und Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8) Die Verwendung der Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1252/2002 der Kommission 4

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