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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2575 der Kommission vom 18. Dezember 2025 zur Rücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe vom Markt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2575 vom 19.12.2025)



Hebt VO'en (EG) 316/2003, (EG) 1811/2005 und (EG) 1876/2006 auf.

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Insbesondere enthält Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung Vorschriften für die Neubewertung von Zusatzstoffen, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist die Kommission zum Erlass einer Verordnung über die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen verpflichtet, für die keine Anträge gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vor Ablauf der in diesen Bestimmungen festgelegten Frist gestellt wurden oder für die ein Antrag gestellt, anschließend aber zurückgezogen wurde.

(3) Dementsprechend sollten die im Anhang aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe vom Markt genommen werden. Da in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nicht zwischen befristeten und unbefristeten Zulassungen unterschieden wird, ist es im Interesse der Klarheit angezeigt, die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen vorzusehen, deren befristete Zulassung gemäß der Richtlinie 70/524/EWG bereits abgelaufen ist.

(4) Im Fall von Futtermittelzusatzstoffen, für die Anträge nur in Bezug auf bestimmte Tierarten oder -kategorien gestellt oder zurückgezogen wurden, sollte die Marktrücknahme nur die Tierarten und -kategorien betreffen, für die kein Antrag gestellt bzw. für die der Antrag zurückgezogen wurde.

(5) Infolge der Rücknahme der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe vom Markt ist es angezeigt, die Bestimmungen, mit denen diese zugelassen wurden, zu ändern bzw. aufzuheben, sofern sie noch in Kraft sind. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission 3 entsprechend geändert werden. Des Weiteren sollten die Verordnungen (EG) Nr. 316/2003 4, (EG) Nr. 1811/2005 5 und (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission 6 aufgehoben werden.

(6) Bei Futtermittelzusatzstoffen, die unbefristet zugelassen waren, sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, während der vorhandene Bestände der betreffenden Zusatzstoffe, der Vormischungen, der Mischfuttermittel und der Einzelfuttermittel, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, im Hinblick auf die Tierarten und -kategorien, für die die Marktrücknahme erforderlich ist, aufgebraucht werden dürfen, damit sich die Beteiligten auf die Verpflichtung einstellen können, diese Erzeugnisse vom Markt zu nehmen.

(7) Die Rücknahme der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse vom Markt schließt nicht aus, dass sie zugelassen werden oder einer Maßnahme hinsichtlich ihres Status gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unterliegen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Marktrücknahme

Die im Anhang aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe werden für die im Anhang genannten Tierarten und -kategorien vom Markt genommen.

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 358/2005

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 358/2005 wird der Eintrag Nr. 28 zu 3-Phytase EC 3.1.3.8 gestrichen.

Artikel 3 Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 316/2003, (EG) Nr. 1811/2005 und (EG) Nr. 1876/2006 werden aufgehoben.

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(Stand: 22.12.2025)

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