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Richtlinie 70/220/EWG (Emissionen) |
Auspuffemissionen
- Esisteine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie.
- Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.
- Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
- Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen.
- Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen
Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen
Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. |
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Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) |
Auspuffemissionen
- Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
- Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
- Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
- Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen.
- Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen
Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen
Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD
- Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
- Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
Abgastrübung
- Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
- Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch
- Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
- Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
- Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungenb undc angegeben ist.
Zugriff auf Informationen
Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.
Messung der Leistung |