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Teil B
Kriterien für Fahrzeugtypen, -varianten und -versionen

1. Klasse M1

1.1. Fahrzeugtyp

1.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. Firmenname des Herstellers;
    eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.
  2. Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
    dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, deren Aufbau an einem gesonderten Rahmen festgeschraubt oder mit diesem verschweißt ist.
  3. Bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

1.1.2 Abweichend von den Anforderungen von Absatz 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z.B. Limousine und Coupé) verwendet. Der Nachweis hierüber muss vom Hersteller erbracht werden.

1.1.3. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

1.2. Variante

1.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

  1. Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Absatz 1, wenn der Hersteller auf das Kriterium von Absatz 1.1.2 zurückgreift;
  2. Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
    1. Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);
    2. Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);
    3. Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L4, V6 oder sonstige);
  3. Anzahl der Achsen;
  4. Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
  5. Anzahl der gelenkten Achsen;
  6. Fertigungsstufe (z.B. vollständig/unvollständig).

1.3. Version

1.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben: 17

  1. technisch zulässige Gesamtmasse;
  2. Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
  3. Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
  4. Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);
  5. Höchstzahl der Sitzplätze;
  6. Fahrgeräusch;
  7. Abgasnorm (z.B. Euro 5, Euro 6 oder andere);
  8. kombinierte oder gewichtete kombinierte CO2-Emissionen;
  9. Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);
  10. kombinierter oder gewichteter kombinierter Kraftstoffverbrauch;
  11. Vorhandensein einer einzigen Kombination innovativer Technologien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 3.

Als Alternative zu den Kriterien (h), (i), und (j) sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge gemeinsam allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Unteranhang 6 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen.

2. Klassen M2 und M3

2.1. Fahrzeugtyp

2.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. Firmenname des Herstellers;
    eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.
  2. Klasse;
  3. folgende Aspekte von Bau und Ausführung:
    1. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells;
    2. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
  4. Anzahl der Decks (ein oder zwei Decks);
  5. Anzahl der Fahrzeugteile (starre Bauweise/Gelenkbauweise);
  6. Anzahl der Achsen;
  7. Art der Energieversorgung (fahrzeugintern oder -extern);
  8. bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

2.1.2. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

2.2. Variante

2.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

  1. Art des Aufbaus gemäß Teil C Absatz 2;
  2. Klasse oder Kombination von Klassen von Fahrzeugen gemäß Anhang I Absatz 2.1.1 der Richtlinie 2001/85/EG (nur bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
  3. Fertigungsstufe (z.B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
  4. Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
    1. Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);
    2. Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);
    3. Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L6, V8 oder sonstige).

2.3. Version

2.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. technisch zulässige Gesamtmasse;
  2. Eignung oder Nichteignung des Fahrzeugs zum Ziehen eines Anhängers;
  3. Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
  4. Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
  5. Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);
  6. Fahrgeräusch;
  7. Abgasnorm (z.B. Euro IV, Euro V oder andere).

3. Klasse N1

3.1. Fahrzeugtyp

3.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. Firmenname des Herstellers;
    eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;
  2. Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
  3. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, falls es sich um einen nicht selbsttragenden Aufbau handelt;
  4. bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

3.1.2. Abweichend von den Anforderungen von Absatz 3.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils des Aufbaus, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z.B. geschlossener LKW und Fahrgestell mit Führerhaus, unterschiedliche Radstände und Dachhöhen) verwendet. Der Nachweis hierüber muss vom Hersteller erbracht werden.

3.1.3. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

3.2. Variante

3.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

  1. Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Abschnitt 3 (bei vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen), wenn der Hersteller auf das Kriterium von Absatz 3.1.2 zurückgreift;
  2. Fertigungsstufe (z.B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
  3. Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
    1. Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);
    2. Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);
    3. Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L6, V8 oder sonstige);
  4. Anzahl der Achsen;
  5. Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
  6. Anzahl der gelenkten Achsen.

3.3. Version

3.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben: 17

  1. technisch zulässige Gesamtmasse;
  2. Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
  3. Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
  4. Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);
  5. Höchstzahl der Sitzplätze;
  6. Fahrgeräusch;
  7. Abgasnorm (z.B. Euro 5, Euro 6 oder andere);
  8. kombinierte oder gewichtete kombinierte CO2-Emissionen;
  9. Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);
  10. kombinierter oder gewichteter kombinierter Kraftstoffverbrauch;
  11. das Vorhandensein einer einzigen Kombination innovativer Technologien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 4

Als Alternative zu den Kriterien (h), (i), und (j) sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge gemeinsam allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Unteranhang 6 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen.

4. Klassen N2 und N3

4.1. Fahrzeugtyp

4.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden wesentlichen Merkmale gemeinsam haben:

  1. Firmenname des Herstellers;
    eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;
  2. Klasse;
  3. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, die einer Produktlinie gemeinsam sind;
  4. Anzahl der Achsen;
  5. bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

4.1.2. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

4.2. Variante

4.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

  1. Aufbaukonzept oder Art des Aufbaus wie in Teil C Abschnitt 3 und in Anlage 2 (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge) genannt;
  2. Fertigungsstufe (z.B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
  3. Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
    1. Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);
    2. Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);
    3. bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);
  4. Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
  5. Anzahl der gelenkten Achsen.

4.3. Version

4.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. technisch zulässige Gesamtmasse;
  2. Eignung oder Nichteignung zum Ziehen eines der folgenden Anhänger:
    1. ungebremster Anhänger;
    2. Anhänger mit einer Auflaufbremsanlage gemäß Absatz 2.12 der UN/ECE-Regelung Nr. 13;
    3. Anhänger mit einer durchgehenden oder halb durchgehenden Bremsanlage gemäß den Absätzen 2.9 und 2.10 der UN/ECE-Regelung Nr. 13;
    4. Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von höchstens 44 Tonnen führt;
    5. Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von über 44 Tonnen führt;
  3. Hubvolumen;
  4. Motorhöchstleistung;
  5. Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);
  6. Fahrgeräusch;
  7. Abgasnorm (z.B. Euro 4, Euro 5 oder andere).

5. Klassen O1 und O2

5.1. Fahrzeugtyp

5.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. Firmenname des Herstellers;
    eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;
  2. Klasse;
  3. Konzept gemäß Teil C Abschnitt 4;
  4. folgende Aspekte von Bau und Ausführung:
    1. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells;
    2. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
  5. Anzahl der Achsen;
  6. bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

5.1.2. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

5.2. Variante

5.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

  1. Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
  2. Fertigungsstufe (z.B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
  3. Art des Bremssystems (z.B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse).

5.3. Version

5.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. technisch zulässige Gesamtmasse;
  2. Konzeption der Federung (Luft-, Stahl- oder Gummifederung, Torsionsstab oder Sonstiges);
  3. Konzeption der Deichsel (Dreieck, Rohr oder Sonstiges).

6. Klassen O3 und O4

6.1. Fahrzeugtyp

6.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. der Firmenname des Herstellers;
    eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.
  2. Klasse;
  3. Konzeption des Anhängers im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen in Teil C Abschnitt 4;
  4. folgende Aspekte von Bau und Ausführung:
    1. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells;
    2. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um Anhänger mit einem selbsttragenden Aufbau handelt;
  5. Anzahl der Achsen;
  6. bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

6.1.2 Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

6.2. Varianten

6.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Bau- und Ausführungsmerkmale gemeinsam haben:

  1. Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
  2. Fertigungsstufe (z.B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
  3. Konzeption der Federung (Stahl-, Luft- oder Hydraulikfederung);
  4. folgende technische Merkmale:
    1. Eignung oder Nichteignung des Fahrgestells zum Ausfahren;
    2. Höhe des Decks (normal, Tieflader, Semi-Tieflader usw.).

6.3. Versionen

6.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. technisch zulässige Gesamtmasse;
  2. die in den Absätzen 3.2 und 3.3 von Anhang I der Richtlinie 96/53/EG genannten Unterteilungen und Kombinationen von Unterteilungen für den Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden, zu derselben Gruppe gehörenden Achsen;
  3. die Beschreibung der Achsen im Hinblick auf folgende Merkmale:
    1. Hubachsen (Anzahl und Lage);
    2. belastbare Achsen (Anzahl und Lage);
    3. gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

7. Gemeinsame Anforderungen an alle Fahrzeugklassen

7.1. Wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Gesamtmasse oder der Anzahl der Sitzplätze oder beidem verschiedenen Klassen zugeteilt werden kann, kann der Hersteller für die Bestimmung von Varianten und Versionen zwischen den beiden Fahrzeugklassen wählen.

7.1.1. Beispiele:

  1. Fahrzeug "A" kann bezüglich seiner Höchstmasse als Fahrzeug der Klasse N1 (3,5 Tonnen) und als Fahrzeug der Klasse N2 (4,2 Tonnen) typgenehmigt werden. In diesem Fall dürfen die Kennwerte für die Klasse N1 auch auf das in die Klasse N2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt).
  2. Fahrzeug "B" kann bezüglich der Anzahl der Sitzplätze (7+1 bzw. 10+1) als Fahrzeug der Klasse M1 und als Fahrzeug der Klasse M2 typgenehmigt werden; die Kennwerte für die Klasse M1 dürfen auch auf das in die Klasse M2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt).

7.2. Ein Fahrzeug der Klasse N kann je nach Fall nach den Vorschriften für die Klasse M1 oder M2 typgenehmigt werden, wenn es dazu bestimmt ist, in der nächsten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens in diese Klasse eingestuft zu werden.

7.2.1. Diese Möglichkeit wird nur bei unvollständigen Fahrzeugen eingeräumt.

Solche Fahrzeuge sind vom Hersteller des Basisfahrzeugs mit einem besonderen Variantencode zu kennzeichnen.

7.3. typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen

7.3.1. Der Hersteller teilt jedem Typ, jeder Variante und jeder Version eines Fahrzeugs einen alphanumerischen Code zu, bestehend aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Ziffern.

Klammern und Bindestriche dürfen verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben und keine Ziffer ersetzen.

7.3.2. Der Gesamtcode muss wie folgt zusammengesetzt sein: Typ-Variante-Version oder "TVV".

7.3.3. Durch den TVV-Code muss es möglich sein, eine einmalige Kombination technischer Merkmale im Sinne der in Teil B dieses Anhangs festgelegten Kriterien klar und eindeutig zu kennzeichnen.

7.3.4. Ein Hersteller darf denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp zu bestimmen, wenn dieser in zwei oder mehr Klassen fällt.

7.3.5. Ein Hersteller darf nicht denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp für mehr als eine Typgenehmigung in derselben Fahrzeugklasse zu kennzeichnen.

7.4. Anzahl der Zeichen für den TVV-Code

7.4.1. Die Anzahl der Zeichen darf Folgendes nicht überschreiten:

  1. 15 für den Code des Fahrzeugtyps;
  2. 25 für den Code einer Variante;
  3. 35 für den Code einer Version.

7.4.2. Der vollständige alphanumerische TVV-Code darf aus höchstens 75 Zeichen bestehen.

7.4.3. Wird der TVV-Code als Ganzes verwendet, so ist zwischen der Bezeichnung des Typs, der Variante und der Version jeweils eine Leerstelle zu lassen.

Beispiel eines solchen TVV-Codes: 159AF[ ... Leerstelle]0054[ ... Leerstelle]977K(BE).

Teil C
Bestimmung der Art des Aufbaus

0. Allgemeine Bemerkungen

0.1. Die Art des Aufbaus gemäß Anhang I Abschnitt 9 und Anhang III Teil I sowie der Code des Aufbaus gemäß Anhang IX Nummer 38 müssen mittels Codes angegeben werden.

Die Liste der Codes gilt in erster Linie für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge.

0.2. Bei Fahrzeugen der Klasse M wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Abschnitten 1 und 2 gekennzeichnet.

0.3. Bei Fahrzeugen der Klassen N und O wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Abschnitten 3 und 4 gekennzeichnet.

0.4. Falls erforderlich (besonders bei den in den Nummern 3.1 und 3.6 und 4.1 bis 4.4 genannten Arten des Aufbaus) werden sie durch zwei Zahlen ergänzt.

0.4.1. Das Verzeichnis der Zahlen ist in Anlage 2 dieses Anhangs enthalten.

0.5. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung richtet sich die Art des zu verwendenden Aufbaus nach der Klasse des Fahrzeugs.

1. Fahrzeuge der Klasse M1

Ref. Code Bezeichnung Begriffsbestimmung
1.1. AA Limousine Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.1 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird, mit mindestens vier Seitenfenstern.
1.2. AB Schräghecklimousine Limousine gemäß 1.1, jedoch mit Schrägheck.
1.3. AC Kombilimousine Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.
1.4. AD Coupé Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.5 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.
1.5. AE Kabrio-Limousine Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.6 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.

Allerdings kann eine Kabrio-Limousine ohne Tür sein.

1.6. AF Mehrzweckfahrzeug Anderes Fahrzeug als die unter Aa bis AE sowie unter AG genannten zur Beförderung von Fahrgasten und deren Gepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Gütern in einem einzigen Innenraum.
1.7. AG Pkw-Pick-up Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4.1 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.

Der Gepäckraum muss jedoch vollständig vom Fahrgastraum getrennt sein.

Ferner muss sich der Bezugspunkt des Sitzplatzes des Fahrers mindestens 750 mm über der das Fahrzeug tragenden Flache befinden.

2. Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3

Ref. Code Bezeichnung Begriffsbestimmung
2.1. CA Eindeckfahrzeug Fahrzeug, in dem der Fahrgastraum auf nur einer Ebene angeordnet ist oder so, dass er keine zwei übereinander liegende Decks bildet;
2.2. CB Doppeldeckfahrzeug Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.6 der Richtlinie 2001/85/EG;
2.3. CC Eindeck-Gelenkfahrzeug Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.3 der Richtlinie 2001/85/EG mit einem einzigen Deck;
2.4. CD Doppeldeck-Gelenkfahrzeug Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.3.1 der Richtlinie 2001/85/EG;
2.5. CE Eindeck-Niederflurfahrzeug Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.4 der Richtlinie 2001/85/EG mit einem einzigen Deck;
2.6. CF Doppeldeck-Niederflurfahrzeug Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.4 der Richtlinie 2001/85/EG mit Doppeldeck;
2.7. CG Eindeck-Niederflur-Gelenkbus Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Absätze 2.3 und 2.5 miteinander verbindet;
2.8. CH Doppeldeck-Niederflur-Gelenkbus Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Absätze 2.4 und 2.6 miteinander verbindet;
2.9. CI Offenes Eindeckfahrzeug Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach;
2.10. CJ Offenes Doppeldeckfahrzeug Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach auf dem Oberdeck;
2.11. CX Busfahrgestell Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Rahmenlängsträgern oder Rohrkonstruktion, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist.

3. Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 oder N3

Ref. Code Bezeichnung Begriffsbestimmung
3.1. BA Lastkraftwagen Fahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für die Beförderung von Gütern ausgelegt und konstruiert ist.

Es kann auch einen Anhänger ziehen.

3.2. BB Geschlossener Lkw Lastkraftwagen, bei dem das Führerhaus und der Ladebereich sich in derselben Einheit befinden;
3.3. BC Sattelzugmaschine Zugfahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und gebaut ist;
3.4. BD Straßenzugmaschine Zugfahrzeug, das ausschließlich für das Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist;
3.5. BE Pick-up Fahrzeug mit einer Höchstmasse bis 3.500 kg, in dem sich die Sitzplatze und der Ladebereich nicht in einem gemeinsamen Innenraum befinden;
3.6. BX Fahrgestell mit Führerhaus unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Führerhaus (vollständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längstragern, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist.

4. Fahrzeuge der Klasse O

Ref. Code Bezeichnung Begriffsbestimmung
4.1. DA Sattelanhänger Anhänger, der ausgelegt und gebaut ist, um an eine Zugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf das Zugfahrzeug oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt.

Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung muss aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.

4.2. DB Deichselanhänger Anhänger mit mindestens zwei Achsen, darunter mindestens eine gelenkte Achse:
  1. ausgestattet mit einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung,
  2. der weniger als 100 daN Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragt.
4.3. DC Zentralachsanhänger Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1.000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird.
4.4. DE Starrdeichselanhänger Anhänger mit einer Achse (Achsgruppe), der mit einer Deichsel ausgestattet ist, die konstruktionsbedingt eine ruhende Last von höchstens 4.000 daN auf das Zugfahrzeug überträgt und der nicht unter die Begriffsbestimmung für einen Zentralachsanhänger fällt.

Die bei einer Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf
nicht aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.

______
1) ABl. L 42 vom 13.02.2002 S. 1.

2) ABl. L 39 vom 15.02.1980 S. 40.

3) Abl. L 140, 5.6.2009, S. 1.

4) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011 S. 1.

.

Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann Anlage 1


0. Allgemeine Bemerkungen

0.1. Für die Zwecke der Einstufung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug gilt das in dieser Anlage beschriebene Verfahren.

1. Prüfbedingungen für geometrische Messungen

1.1. Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen in unbeladenem Zustand sein, eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes muss sich auf dem Fahrersitz befinden, und das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schiermitteln, Werkzeug, Ersatzrad (falls als Originalausrüstung angebracht) versehen sein.

Statt der Prüfpuppe kann eine ähnliche Vorrichtung mit der gleichen Masse verwendet werden.

1.2. Andere als die in Absatz 1.1 genannten Fahrzeuge müssen bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen werden.

Die Masse muss so auf die Achsen verteilt werden, dass sie dem ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Einhaltung der jeweiligen Kriterien entspricht.

1.3. Dem Technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das repräsentativ für den Typ ist und auf das die Bedingungen von Punkt 1.1 bzw. 1.2 zutreffen. Das Fahrzeug muss sich in stehendem Zustand und die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden.

Die Fläche, auf der die Messungen durchgeführt werden, muss möglichst eben und waagerecht sein (höchstens ± 0,5 % Neigung).

2. Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels

2.1. Der vordere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.10 der ISO-Norm 612:1978 zu messen.

2.2. Der hintere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.11 der ISO-Norm 612:1978 zu messen.

2.3. Der Rampenwinkel ist gemäß Absatz 6.9 der ISO-Norm 612: 1978 zu messen.

2.4. Bei der Messung des hinteren Überhangwinkels dürfen höhenverstellbare hintere Unterfahrschutzeinrichtungen in die obere Stellung gebracht werden.

2.5. Die Vorschrift von Absatz 2.4 ist nicht so zu verstehen, dass das Basisfahrzeug mit einem hinteren Unterfahrschutz als Teil der Originalausrüstung ausgestattet sein muss. Der Hersteller des Basisfahrzeugs muss jedoch den Hersteller der nächsten Fertigungsstufe darüber informieren, dass das Fahrzeug den Vorschriften über den hinteren Überhangwinkel entsprechen muss, wenn ein hinterer Unterfahrschutz angebracht wird.

3. Messung der Bodenfreiheit

3.1. Bodenfreiheit zwischen den Achsen

3.1.1. Die "Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs.

Bei der Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist die letzte Achse einer vorderen Achsgruppe und die erste Achse einer hinteren Achsgruppe zugrunde zu legen.

3.1.2. Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den schraffierten Abschnitt der Abbildung hineinragen.

3.2. Bodenfreiheit unter einer Achse

3.2.1. Die "Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

3.2.2. Gegebenenfalls ist die Messung der Bodenfreiheit an jeder Achse einer Achsgruppe vorzunehmen.

4. Steigfähigkeit

4.1. Die "Steigfähigkeit" bezeichnet das Vermögen des Fahrzeugs, eine Steigung zu bewältigen.

4.2. Die Steigfähigkeit von unvollständigen und vollständigen Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist anhand einer Prüfung zu ermitteln.

4.3. Diese Prüfung ist vom Technischen Dienst an einem Fahrzeug vorzunehmen, das repräsentativ für den zu genehmigenden Typ ist.

4.4. Auf Antrag des Herstellers und unter den in Anhang XVI genannten Bedingungen kann die Steigfähigkeit eines Fahrzeugtyps durch virtuelle Prüfungen nachgewiesen werden.

5. Prüfbedingungen und Kriterium für das Bestehen

5.1. Bis zum 31. Oktober 2014 gelten die in Anhang I Absatz 7.5 der Richtlinie 97/27/EG genannten Bedingungen.

Ab dem 1. November 2014 gelten die Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlament und des Rates 1 entsprechend Artikel 14 jener Verordnung.

5.2. Das Fahrzeug muss die Steigung bei konstanter Geschwindigkeit ohne Durchdrehen oder seitliches Abrutschen der Räder hinauffahren.

_____
1) ABl. Nr. L 200 vom 31.07.2009 S. 1.

.

Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten Anlage 2


01 Plattform;

02 Offener Kasten;

03 Geschlossener Kasten;

04 Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhältung der Innentemperatur;

05 Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhältung der Innentemperatur;

06 Seitenplanen (Curtainsider);

07 Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau);

08 Containerträger;

09 Fahrzeuge mit Hakenlift;

10 Kipper;

11 Tank;

12 Tank zur Beförderung gefährlicher Güter;

13 Tiertransporter;

14 Fahrzeugtransporter;

15 Betonmischer;

16 Betonpumpwagen;

17 Langholz;

18 Abfallsammelfahrzeug;

19 Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung;

20 Kompressor;

21 Bootsträger;

22 Träger für Segelflugzeuge;

23 Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke;

24 Abschleppwagen;

25 Leiterfahrzeug;

26 Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang II Teil a Abschnitt 5);

27 Hubarbeitsbühne;

28 Bohrfahrzeug;

29 Niederfluranhänger;

30 Glastransporter;

31 Feuerwehrfahrzeug;

99 Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten.

.

Beschreibungsbogen zur EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge Anhang III 12 12a 14 14a 14b 17 17a 18

( Erläuterungen finden sich am Schluss von Anhang I)

Teil I 15

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

A. Fahrzeuge der Klassen M und N 19

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ:

0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.2.2. Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe (Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen - dazu kann eine Matrix verwendet werden.)

Typ: ...

Variante(n): ...

Version(en): ...

Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer:

0.2.2.1. Zulässige Parameterwerte bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung zur Verwendung der Emissionswerte des Basisfahrzeugs (ggf. Bereich eingeben) y:

Masse des endgültigen Fahrzeugs (in kg): ...

Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug (in cm2):...

Rollwiderstand (in kg/t): ...

Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2): ...

0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden b:

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse c:

0.4.1. Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist:

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.5.1. Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n)

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.3. Anzahl der Achsen und Räder:

1.3.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:

1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung):

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

1.6. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine:

1.8. Linkslenker/Rechtslenker 1

1.8.1 Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr 1 ausgerüstet.

1.9. Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt:

1.10 Bitte angeben, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist:

2. Massen und Abmessungen f, g, 7

(in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1. Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) g1

2.1.1. Zweiachsige Fahrzeuge:

2.1.2. Drei- und mehrachsige Fahrzeuge

2.1.2.1. Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen von der vordersten bis zur hintersten Achse:

2.1.2.2. Radsatzabstand insgesamt:

2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse g4:

2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen g4:

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1. Länge g5:

2.4.1.1.1. Höchstzulässige Länge:

2.4.1.1.2. Mindestzulässige Länge:

2.4.1.2. Breite g7:

2.4.1.2.1. Höchstzulässige Breite:

2.4.1.2.2. Mindestzulässige Breite:

2.4.1.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) g8 (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1. Länge g5:

2.4.2.1.1. Länge der Ladefläche:

2.4.2.2. Breite g7:

2.4.2.2.1. Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind):

2.4.2.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) g8 (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

2.5. Mindestmasse auf der (den) gelenkten Achse(n) bei unvollständigen Fahrzeugen:

2.6. Masse in fahrbereitem Zustand h

  1. Kleinst- und Größtwert für jede Variante: ...
  2. Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): ....

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern:

  1. Größt- und Kleinstwert für jede Variante:...
  2. Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): ...

2.6.2. Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung Nr. 5 in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012: ....

2.7. Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers:

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers i, 3:

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern 3:

2.9. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

2.10. Technisch zulässige Masse je Achsgruppe: ...

2.11. Technisch zulässige maximale Anhängelast des Zugfahrzeugs
im Falle eines:

2.11.1. Deichselanhängers:

2.11.2. Sattelanhängers:

2.11.3. Zentralachsanhängers:

2.11.4 Starrdeichselanhänger: ...

2.11.5 Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand 3: ....

2.11.6. Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers:

2.12. Technisch zulässige maximale Masse am Kupplungspunkt:

2.12.1. eines Zugfahrzeugs: ...

2.12.2. eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers: ....

2.16 Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Massen (fakultativ)

2.16.1. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: ....

2.16.2. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast: ...

2.16.3. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe: ...

2.16.4. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Anhängelast: ....

2.16.5. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: ...

2.17. Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein1

2.17.1. Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: kg.

2.17.2. Standardmasse (default added mass, DAM), berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: kg.

3. Antriebsenergiewandler k

3.1. Hersteller des Antriebsenergiewandlers:

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Antriebsenergiewandler oder einer anderen Kennzeichnung):

3.1.2. (Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs:

(nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2. Verbrennungsmotor

3.2.1.1. Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung/Zweistoffbetrieb 1

Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor 1

3.2.1.1.1. Typ des Zweistoff-Motors: Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B1, x1

3.2.1.1.2. Gas-Energie-Verhältnis über den heißen Teil des WHTC-Zyklus: ..... %

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder:

3.2.1.3. Hubvolumen m: ... cm3

3.2.1.6. Normale Leerlaufdrehzahl 2: ... min-1

3.2.1.6.1 -

3.2.1.6.2. Leerlauf bei Dieselbetrieb: ja/nein1, x1

3.2.1.8. Motornennleistung n: ... kW bei ... min-1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.1.11. (nur Euro VI) Herstellerverweise auf die Dokumentation gemäß den Artikeln 5, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien und die Motorsysteme zu bewerten, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleisten

3.2.2.1. Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff 1, 6

3.2.2.2 Schwere Nutzfahrzeuge Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/LNG/LNG2020 1, 6

3.2.2.2.1. (nur Euro VI) vom Hersteller als für den Motor geeignet erklärte Kraftstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (falls zutreffend)

3.2.2.4. Fahrzeug nach Art des Antriebs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel-Fahrzeug 1

3.2.2.5 Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch
(nach Angabe des Herstellers): ... Vol.- %

3.2.3. Kraftstoffbehälter

3.2.3.1. Betriebskraftstoffbehälter

3.2.3.1.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen:

3.2.3.2. Reservekraftstoffbehälter

3.2.3.2.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen:

3.2.4. Kraftstoffversorgung

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein 1

3.2.4.2. Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Selbstzündung oder Zweistoffmotor): ja/nein 1

3.2.4.2.2 Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer 1

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein 1

3.2.7. Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft 1

3.2.8. Einlasssystem

3.2.8.1. Lader: ja/nein 1

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein 1

3.2.8.3.3. (nur Euro VI) Tatsächlicher Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: ... kPA

3.2.9. Auspuffsystem

3.2.9.2.1. (nur Euro VI) Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile des Auspuffsystems, die nicht Bestandteil des Motorsystems sind

3.2.9.3.1. (nur Euro VI) Tatsächlicher Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren) : ... kPa

3.2.9.4. Typ und Kennzeichnung des Schalldämpfers/der Schalldämpfer:

Wenn von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst:

3.2.9.5. Lage des Auspuffrohrs:

3.2.9.7.1. (nur Euro VI) Zulässiges Volumen der Auspuffanlage: ... dm3

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1.1. (nur Euro VI) Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein 1

Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen:

Falls nein, ist die Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich.

3.2.12.2. Emissionsmindernde Einrichtungen (falls nicht an anderer Stelle erwähnt):

3.2.12.2.1. Katalysator

3.2.12.2.1.11. (gestrichen)

3.2.12.2.1.11.6. (gestrichen)

3.2.12.2.1.11.7. (gestrichen)

3.2.12.2.2.1 Sauerstoffsonde: ja/nein 1

3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein 1

3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein 1

3.2.12.2.5 Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): ja/nein 1

3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein 1

3.2.12.2.6.9. Andere Einrichtungen: ja/nein 1

3.2.12.2.6.9.1. Beschreibung, Wirkungsweise

3.2.12.2.7. On-Board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein 1

3.2.12.2.7.0.1. (nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der Motorenfamilie

3.2.12.2.7.0.2. (nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)

3.2.12.2.7.0.3. (nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört

3.2.12.2.7.0.4. (nur Euro VI) Herstellerverweise auf die OBD-Dokumentation gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Genehmigung des OBD-Systems in Anhang X der genannten Verordnung angegeben

3.2.12.2.7.0.5. (nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau eines Motorsystems mit OBD in ein Fahrzeug

3.2.12.2.7.0.6. (nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des OBD- Systems eines genehmigten Motors in ein Fahrzeug

3.2.12.2.7.0.7. - gestrichen -

3.2.12.2.7.0.8. - gestrichen -

3.2.12.2.7.6.5. (nur Euro VI) OBD-Datenübertragungsprotokoll nach Norm: 8

3.2.12.2.7.7. (nur Euro VI) Herstellerverweis auf die OBD-bezogenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Übereinstimmung mit den Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen, oder

3.2.12.2.7.7.1. alternativ zu einem Herstellerverweis nach Abschnitt 3.2.12.2.7.7 Verweis auf die den Anhang des Beschreibungsbogens in Anlage 4 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die folgende Tabelle enthält, die einmal entsprechend dem nachstehenden Beispiel auszufüllen ist:

Bauteil - Fehlercode - Überwachungsstrategie - Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen - Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige - Sekundärparameter - Vorkonditionierung - Nachweisprüfung

Katalysator - PO420 - Signale von Sauerstoffsensor 1 und 2 - Unterschied zwischen den Signalen von Sensor 1 und Sensor 2 - 3. Zyklus - Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur - Zwei Typ-1-Zyklen - Typ 1

3.2.12.2.7.8. (nur Euro VI) OBD-Bauteile im Fahrzeug

3.2.12.2.7.8.1. Verzeichnis der OBD-Bauteile im Fahrzeug

3.2.12.2.7.8.2. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige (MI) 10

3.2.12.2.7.8.3. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle 10

3.2.12.2.8. Andere Einrichtung

3.2.12.2.8.1. (nur Euro VI) Systeme, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

3.2.12.2.8.2. Fahreraufforderungssystem

3.2.12.2.8.2.1. (nur Euro VI) Motor mit ständiger Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems, zur Verwendung durch Rettungsdienste oder in Fahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG: ja/nein 1

3.2.12.2.8.2.2. Aktivierung des Kriechmodus"nach Neustart deaktivieren"/"nach dem Tanken deaktivieren"/"nach dem Parken deaktivieren" 7

3.2.12.2.8.3. (nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen

3.2.12.2.8.4. (nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)

3.2.12.2.8.5. (nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört

3.2.12.2.8.6. (nur Euro VI) Niedrigste Konzentration des Reagenswirkstoffs, die das Warnsystem nicht aktiviert (CDmin): (% vol.)

3.2.12.2.8.7. (nur Euro VI) Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau von Systemen in ein Fahrzeug, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

3.2.12.2.8.8. Fahrzeuginterne Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten

3.2.12.2.8.8.1. Verzeichnis der fahrzeuginternen Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten

3.2.12.2.8.8.2. Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, in das Fahrzeug

3.2.12.2.8.8.3. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung des Warnsignals 6

3.2.12.2.9. Drehmomentbegrenzer: ja/nein 1

3.2.12.2.10. Periodisch arbeitendes Regenerationssystem: (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben)

3.2.12.2.10.1 Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: ...

3.2.12.2.11.1. Art und Konzentration des erforderlichen Reagens: ...

3.2.13.1 Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren):

3.2.15. Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein 1

3.2.16. Betrieb mit Erdgas: ja/nein 1

3.2.17.8.1.0.1. (nur Euro VI) Selbstanpassung? ja/nein1

3.2.17.8.1.0.2. (nur Euro VI) Kalibrierung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-H/NG-L/NG-HL 1

Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-Ht/NG-Lt/NG-HLt 1

3.3. Elektrische Maschine

3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung):

3.3.1.1. Größte Stundenleistung: ... kW

3.3.1.1.1. Höchste Nennleistungn .......... kW

(nach Angabe des Herstellers)

3.3.1.1.2. Höchste 30-Minuten-Leistungn .......... kW

(nach Angabe des Herstellers)

3.3.1.2. Betriebsspannung: ... V

3.3.2. REESS

3.3.2.4. Lage:

3.4. Kombinationen von Antriebsenergiewandlern

3.4.1. Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein 1

3.4.2. Arten von Hybrid-Elektrofahrzeugen: extern aufladbar/nicht extern aufladbar 1

3.5.7. Zertifizierung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs (für schwere Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2400) 17c

3.5.7.1. Lizenznummer des Simulationsinstruments: 17c

3.6.5. Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: ... K

Höchsttemperatur: ... K

4. Kraftübertragungp

4.2. Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):

4.5. Getriebe

4.5.1. Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) 1

4.6 Übersetzungsverhältnisse

Gang Getriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle) Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad) Gesamtübersetzung
Höchstwert für stufenloses Getriebe
1
2
3
...
Mindestwert für stufenloses Getriebe Rückwärtsgang

4.7. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) q:

4.9. Fahrtenschreiber: ja/nein 1

4.9.1 Genehmigungszeichen:

4.11. Gangwechselanzeiger (GSI)

4.11.1. Akustische Anzeige ja/nein 1 Wenn ja, Beschreibung des Klangs und Schallpegels am Fahrerohr in dB(A). (Akustische Anzeige kann jederzeit an- und ausgeschaltet werden.):

4.11.2. Angaben gemäß Anhang I Absatz 4.6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2012 (bei der Typgenehmigung festgelegt):

5. Achsen

5.1. Beschreibung der einzelnen Achsen:

5.2. Fabrikmarke:

5.3. Typ:

5.4. Lage der anhebbaren Achse(n):

5.5. Lage der belastbaren Achse(n):

6. Radaufhängung

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades:

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ 1

6.2.3. Luftfederung für Antriebsachse(n): ja/nein 1

6.2.3.1 Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse: ja/nein 1

6.2.4. Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein 1

6.2.4.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein 1

6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en)

6.6.1.1. Achsen

6.6.1.1.1. Achse 1:

6.6.1.1.2. Achse 2:

usw.

6.6.1.2. Reserverad (sofern vorhanden):

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1:

6.6.2.2. Achse 2:

usw.

7. Lenkung

7.2. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Art der Obertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.2. Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.3. Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden):

8. Bremsanlagen

8.5. Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ 1

8.9. Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG:

8.11. Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n):

9. Aufbau

9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG: ...

9.3. Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1. Anordnung und Anzahl der Türen:

9.9. Einrichtungen für indirekte Sicht

9.9.1. Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben):

9.9.1.1. Fabrikmarke:

9.9.1.2. Typgenehmigungszeichen:

9.9.1.3. Variante:

9.9.1.6. Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann:

9.9.2. Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln):

9.9.2.1. Technische Beschreibung der Einrichtung:

9.10. Innenausstattung

9.10.3. Sitze

9.10.3.1. Anzahl der Sitzplätze s:

9.10.3.1.1. Lage und Anordnung:

9.10.3.2. Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind):

9.10.4.1. Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat 1

9.10.4.2. Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.8 Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas:

9.10.8.1. Enthält die Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150: ja/nein 1

9.12.2 Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

Airbag vorn Seitenairbag Gurtstrammer
Erste Sitzreihe L
M
R
Zweite Sitzreihe * L
M
R
*) Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug- Identifizierungsnummer:

9.17.2. Fotos und/oder Zeichnungen der gesetzlich vorgeschriebenen und Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben):

9.17.3 Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben):

9.17.4.1 Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern:

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben:

9.22. Vorderer Unterfahrschutz

9.22.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig 1

9.23. Fußgängerschutz

9.23.1. Ausführliche Beschreibung - mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen - der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe, einschließlich Angaben zu allen vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen

9.24. Frontschutzsysteme

9.24.1. Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:

9.24.3. Vollständige Angaben zu den erforderlichen Befestigungsteilen und ausführliche Anleitung für den Anbau mit Angabe der Anzugsdrehmomente:

11. Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en):

11.3 Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben:

11.4. Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten:

11.5. Typgenehmigungsnummer(n):

12. Verschiedenes

12.7.1 Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein 1

12.8. eCall-System

12.8.1. Vorhanden: ja/nein 1

12.9. Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System - AVAS)

12.9.1. Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138.

12.9.2. Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.

13. Besondere Vorschriften für Kraftomnibusse

13.1 Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B 1

13.1.2. Fahrgestelltypen, auf die der EG-typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann, (Hersteller und Fahrzeugtyp(en)):

13.3. Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

13.3.1. Insgesamt (N):

13.3.2. Oberes Fahrgastdeck (Na) 1:

13.3.3. Unteres Fahrgastdeck (Nb) 1:

13.4. Anzahl der Sitzplätze

13.4.1. Insgesamt (A):

13.4.2. Oberes Fahrgastdeck (Aa) 1:

13.4.3. Unteres Fahrgastdeck (Ab) 1:

13.4.4. Anzahl der Rollstuhlplätze bei Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3:

16. Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

16.1. Wichtigste Website fair den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen:

B. Klasse O

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ:

0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden b:

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse c:

0.4.1. Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist:

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9. (ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.3. Anzahl der Achsen und Räder:

1.3.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:

1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

1.9. Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt: ...

1.10 Bitte angeben, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: .....

2. Massen und Abmessungen f, g, 7

(in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1. Radstand/Radstände (bei Vollbelastung) g1

2.1.1. Zweiachsige Fahrzeuge:

2.1.2. Drei- und mehrachsige Fahrzeuge

2.1.2.1. Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsatzen von der vordersten bis zur hintersten Achse:

2.1.2.2. Radsatzabstand insgesamt:

2.3.1 Spurweite jeder gelenkten Achse g4

2.3.2 Spurweite aller übrigen Achsen g4

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1. Länge g5:

2.4.1.1.1. Höchstzulässige Länge:

2.4.1.1.2. Mindestzulässige Länge:

2.4.1.1.3 Bei Anhängern größte zulässige Deichsellange g6:

2.4.1.2. Breite g7:

2.4.1.2.1. Höchstzulässige Breite:

2.4.1.2.2. Mindestzulässige Breite:

2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1. Länge g5:

2.4.2.1.1. Länge der Ladefläche:

2.4.2.1.2 Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge g6:

2.4.2.2. Breite g7:

2.4.2.2.1. Wandstarke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind):

2.4.2.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) g8 (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

2.6. Masse in fahrbereitem Zustand h

  1. Größt- und Kleinstwert für jede Variante: ...
  2. Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): ...

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern: ...

  1. Größt- und Kleinstwert für jede Variante: ...
  2. Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): ...

2.6.2. Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung Nr. 5 in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012:

2.7. Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers:

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers i, 3:

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern 3:

2.9. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

2.10. Technisch zulässige Masse je Achsgruppe: ...

2.12. Technisch zulässige maximale Masse am Kupplungspunkt:

2.12.2. eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers: ....

2.16 Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Massen (fakultativ)

2.16.1. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: ...

2.16.2. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast: ....

2.16.3. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe: ...

2.16.4. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich 5):

4. Kraftübertragung

4.7. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) q:

5. Achsen

5.1. Beschreibung der einzelnen Achsen:

5.2. Fabrikmarke:

5.3. Typ:

5.4. Lage der anhebbaren Achse(n):

5.5. Lage der belastbaren Achse(n):

6. Radaufhängung

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades:

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ 1

6.2.4. Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein 1

6.2.4.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein 1

6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en)

  1. Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl, die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse und der Rollwiderstand gemäß ISO 28580 (falls zutreffend) anzugeben r.
  2. Für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben.

6.6.1.1. Achsen

6.6.1.1.1. Achse 1:

6.6.1.1.2. Achse 2:

usw.

6.6.1.2. Reserverad (sofern vorhanden):

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1:

6.6.2.2. Achse 2:

usw.

7. Lenkung

7.2. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Art der Obertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.2. Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.3. Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden):

8. Bremsanlagen

8.5. Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ 1

8.9. Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG:

9. Aufbau

9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C:

9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug- Identifizierungsnummer:

9.17.2. Fotos und/oder Zeichnungen der gesetzlich vorgeschriebenen und Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben):

9.17.3 Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben):

9.17.4.1 Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern:

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben:

11. Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en):

11.5. Typgenehmigungsnummer(n):

Teil II
Matrix mit Kombinationen aus den in Teil I aufgeführten Angaben zu verschiedenen Versionen und Varianten eines Fahrzeugtyps

Nr. Alle Version 1 Version 2 Version 3 Version n

Anmerkungen:

  1. Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen.
  2. Angaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift "Alle" einzutragen.
  3. Diese Angaben können auch in einer anderen Übersicht vorgelegt oder den Angaben in Teil I hinzugefügt werden.
  4. Jede Variante und jede Version ist durch einen alphanumerischen Code zu bezeichnen, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX) für das betreffende Fahrzeug anzugeben ist.
  5. Eine Variante (Varianten) nach Anhang XI ist (sind) durch einen besonderen alphanumerischen Code zu bezeichnen.

Teil III
Typgenehmigungsnummern

In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Angaben nach den für diesen Fahrzeugtyp gemäß den Anhängen IV und XI anzuwendenden Rechtsakten anzugeben. (Für jeden Genehmigungsgegenstand sind alle einschlägigen Genehmigungen anzugeben. Genehmigungen für Bauteile brauchen nicht angegeben zu werden, sofern sie in dem jeweiligen Genehmigungsbogen für den An- oder Einbau enthalten sind.)

Genehmigungs- gegenstand Typgenehmigungs- oder Prüfberichtsnummer - *** Mitgliedstaat oder Vertragspartei *, der/die die Typgenehmigung ** oder den Prüfbericht *** ausgestellt hat Datum der Erweiterung Variante(n) / Version(en)
*) Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958.

**) Anzugeben, falls nicht aus der Typgenehmigungsnummer zu entnehmen.

***) Ist anzugeben, wenn der Hersteller Artikel 9 Absatz 6 anwendet. In einem solchen Fall ist der angewendete Rechtsakt in der zweiten Spalte anzugeben.

Unterschrift:

Dienststellung:

Datum:

.

Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EG-Fahrzeug-Typgenehmigung Anhang IV 09  09a 11 12 12a 14 14a 14b 14c 17c 19

Teil I 12 12a 14 14a 14b 14c 15 15a 17c 19
Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen

Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
1 (gültig bis 30.06.2027 gem. Art. 15 der VO 540/2014
Zulässiger Geräuschpegel
Richtlinie 70/157/EWG X X X X X X)
1A Geräuschpegel Verordnung (EU)
Nr. 540/2014
X X X X X X
2A Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X1 X1 X1 X1
3 Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten Richtlinie 70/221/EWG X2 X2 X2 X2 X2 X2 X X X X
3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 34
X X X X X X X X X X
3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 58
X X X X X X X X X X
4 Anbringung hinteres Kennzeichen Richtlinie 70/222/EWG X X X X X X X X X X
4A Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
X X X X X X X X X X
5 Lenkanlagen Richtlinie 70/311/EWG X X X X X X X X X X
5A Lenkanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 79
X X X X X X X X X X
6 Türverriegelungen und -scharniere Richtlinie 70/387/EWG X X X X
6A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
X X X X
6B Türverschlüsse und Türaufhängungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 11
X X
7 Schallzeichen Richtlinie 70/388/EWG X X X X X X
7A Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 28
X X X X X X
8 Einrichtungen für indirekte Sicht Richtlinie 2003/97/EG X X X X X X
8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 46
X X X X X X
9 Bremsanlage Richtlinie 71/320/EWG X X X X X X X X X X
9A Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 13
X3 X3 X3 X3 X3 X3 X3 X3 X3
9B Bremsen (PKW) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 13-H
X4 X4
10 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Richtlinie 72/245/EWG X X X X X X X X X X
10A Elektromagnetische Verträglichkeit Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 10
X X X X X X X X X X
12 Innenausstattung Richtlinie 74/60/EWG X
12A Innenausstattung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 21
X
13 Diebstahlsicherung Richtlinie 74/61/EWG X X X X X X
13A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 18
X4A X4A X4A X4A
13B Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 116
X X
14 Lenkanlage bei Unfallstößen Richtlinie 74/297/EWG X X
14A Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 12
X X
15 Sitzfestigkeit Richtlinie 74/408/EWG X X X X X X
15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 17
X X4B X4B X X X
15B Sitze für Kraftomnibusse Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 80
X X
16 Vorstehende Außenkanten Richtlinie 74/483/EWG X
16A Vorstehende Außenkanten Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 26
X
17 Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang Richtlinie 75/443/EWG X X X X X X
17A Einstiegs ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
X X X X X X
17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 39
X X X X X X
18 (vorgeschriebene) Schilder Richtlinie 76/114/EWG X X X X X X X X X X
18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
X X X X X X X X X X
19 Gurtverankerungen Richtlinie 76/115/EWG X X X X X X
19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 14
X X X X X X
20 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Richtlinie 76/756/EWG X X X X X X X X X X
20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 48
X X X X X X X X X X
21 Rückstrahler Richtlinie 76/757/EWG X X X X X X X X X X
21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 3
X X X X X X X X X X
22 Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten Richtlinie 76/758/EWG X X X X X X X X X X
22A Begrenzungsleuchten, Schluss- leuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahr- zeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 7
X X X X X X X X X X
22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 87
X X X X X X
22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 91
X X X X X X X X X X


Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
23 Fahrtrichtungsanzeiger Richtlinie 76/759/EWG X X X X X X X X X X
23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 6
X X X X X X X X X X
24 Hintere Kennzeichenbeleuchtung Richtlinie 76/760/EWG X X X X X X X X X X
24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 4
X X X X X X X X X X
25 Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen) Richtlinie 76/761/EWG X X X X X X
25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 31
X X X X X X
25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 37
X X X X X X X X X X
25C Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 98
X X X X X X
25D Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 99
X X X X X X
25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED- Modulen ausgerüstet sind Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 112
X X X X X X
25F Adaptive Front- Beleuchtungssysteme für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 123
X X X X X X
26 Nebelscheinwerfer Richtlinie 76/762/EWG X X X X X X
26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 19
X X X X X X
27 Abschleppeinrichtung Richtlinie 77/389/EWG X X X X X X
27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
X X X X X X
28 Nebelschlussleuchten Richtlinie 77/538/EWG X X X X X X X X X X
28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 38
X X X X X X X X X X
29 Rückfahrscheinwerfer Richtlinie 77/539/EWG X X X X X X X X X X
29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 23
X X X X X X X X X X
30 Parkleuchten Richtlinie 77/540/EWG X X X X X X
30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 77
X X X X X X
31 Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen Richtlinie 77/541/EWG X X X X X X
31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder- Rückhaltesysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 16
X X X X X X
32 Sichtfeld Richtlinie 77/649/EWG X
32A Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 125
X
33 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten Richtlinie 78/316/EWG X X X X X X
33A Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 121
X X X X X X
34 Entfrostung/Trocknung Richtlinie 78/317/EWG X 5 5 5 5 5
34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
X 5 5 5 5 5
35 Scheibenwischer/-wascher Richtlinie 78/318/EWG X 6 6 6 6 6
35A Windschutzscheibenwischanlagen und Windschutzscheibenwaschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
X 6 6 6 6 6
36 Heizung Richtlinie 2001/56/EG X X X X X X X X X X
36A Heizungssysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 122
X X X X X X X X X X
37 Radabdeckung Richtlinie 78/549/EWG X
37A Radabdeckung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
X
38 Kopfstützen Richtlinie 78/932/EWG X
38A In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 25
X
40 - gestichen -
41 Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5) Richtlinie 2005/55/EG X8 X8 X X8 X8 X
41A Emissionen (Euro VI) schwere Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Verordnung (EU) Nr. 582/2011

X9 X9 X X9 X9 X
41B Lizenz des CO2-Simulationsinstruments (schwere Nutzfahrzeuge) Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Verordnung (EU) 2017/2400,

X 16 X
42 Seitliche Schutzvorrichtungen Richtlinie 89/297/EWG X X X X
42A Seitenschutz von Lastkraft- wagen, Anhängern und Sattelanhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 73
X X X X
43 Spritzschutzsysteme Richtlinie 91/226/EWG X X X X X X X
43A Spritzschutzsysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 109/2011
X X X X X X X
44 Massen und Abmessungen (Pkw) Richtlinie 92/21/EWG X
44A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
X
45 Sicherheitsscheiben Richtlinie 92/22/EWG X X X X X X X X X X
45A Sicherheitsglas Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 43
X X X X X X X X X X
46 Reifen Richtlinie 92/23/EWG X X X X X X X X X X
46A Montage von Reifen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
X X X X X X X X X X
46B Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) Verordnung (EG) Nr. 661/2009'
UN/ECE-Regelung Nr. 30
X X X X


Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
46C Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 54
X X X X X X X
46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 117
X X X X X X X X X X
46E Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 64
X9A X9A
47 Geschwindigkeitsbegrenzungs-
einrichtungen
Richtlinie 92/24/EWG X X X X
47A Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 89
X X X X
48 Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44) Richtlinie 97/27/EG X X X X X X X X X
48A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
X X X X X X X X X
49 Führerhaus-Außenkanten Richtlinie 92/114/EWG X X X
49A Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 61
X X X
50 Verbindungseinrichtungen Richtlinie 94/20/EG X10 X10 X10 X10 X10 X10 X X X X
50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 55
X10 X10 X10 X10 X10 X10 X X X X
50B Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 102
X10 X10 X10 X10
51 Brennverhalten Richtlinie 95/28/EG X
51A Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 118
X
52 Kraftomnibusse Richtlinie 2001/85/EG X X
52A Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 107
X X
52B Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 66
X X
53 Frontalaufprall Richtlinie 96/79/EG X11
53A Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 94
X11
54 Seitenaufprall Richtlinie 96/27/EG X12 X12
54A Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 95
X12 X12
55 (leer)
56 Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter Richtlinie 98/91/EG X13 X13 X13 X13 X13 X13 X13
56A Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 105
X13 X13 X13 X13 X13 X13 X13
57 Vorderer Unterfahrschutz Richtlinie 2000/40/EG X X
57A Einrichtungen für den vor- deren Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 93
X X
58 Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 X X
59 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG X X -
60 (leer)
61 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG X X14
62 Wasserstoffsystem Verordnung (EG) Nr. 79/2009 X X X X X X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 X15 X15 X15 X15 X15 X15 X15 X15 X15 X15
64 Gangwechselanzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 65/2012
X
65 Notbrems-Assistenzsystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 347/2012
X X X X
66 Spurhaltewarnsystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 351/2012
X X X X
67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 67
X X X X X X
68 Fahrzeug-Alarmsysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 97 X X
69 Elektrische Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 100 X X X X X X
70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebsystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 110
X X X X X X
71 Festigkeit des Fahrerhauses Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 29

X X X
72 eCall-System Verordnung (EU) 2015/758 X X
Erläuterungen:

X Rechtsakt ist anwendbar.

Anmerkung: Die verbindlich geltenden Änderungsserien der UN/ECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Die später erlassenen Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert.

1) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg.. Auf Antrag des Herstellers auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 840 kg.

2) Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UN/ECE-Regelung Nr. 67 bzw. UN/ECE- Regelung Nr. 110 erforderlich.

3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Anhang 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 13 festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die Einführungstermine nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 anstatt der Termine der UN/ECE-Regelung Nr. 13.

4) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Teil a von Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die Einführungstermine nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 anstatt der Termine der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H.

4A) Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 18 erfüllen.

4B) Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Anwendungsbereich der UN/ECE-Regelung Nr. 80 fallen.

5) Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.

6) Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem geeigneten Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.

7) - gestrichen -

8) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2 610 kg, für die nicht von der unter Erläuterung1beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

9) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2 610 kg, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind (auf Antrag des Herstellers und sofern ihre Bezugsmasse 2 840 kg nicht überschreitet).

Weitere Alternativen: Siehe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

9A) Gilt nur für Fahrzeuge, die mit Ausrüstung gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 64 ausgestattet sind. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist die Ausstattung mit einem Reifendrucküberwachungssystem im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 obligatorisch.

10) Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung.

11) Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 t.

12) Gilt nur für Fahrzeuge mit einem 'Sitzplatzbezugspunkt' ('R-Punkt') des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt.

13) Gilt nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind.

14) Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I gemäß Richtlinie 70/220/EWG Anhang I Abschnitt 5.3.1.4. Tabelle 1.

15) Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist verbindlich, jedoch wird keine Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieser Position erteilt, da die Position die Kombination der folgenden Einzelpositionen abdeckt: 3A, 3B, 4A, 5A, 6A, 6B, 7A, 8A, 9A, 9B, 10A, 12A, 13A, 13B, 14A, 15A, 15B, 16A, 17A, 17B, 18A, 19A, 20A, 21A, 22A, 22B, 22C, 23A, 24A, 25A, 25B, 25C, 25D, 25E, 25F, 26A, 27A, 28A, 29A, 30A, 31A, 32A, 33A, 34A, 35A, 36A, 37A, 38A, 42A, 43A, 44A, 45A, 46A, 46B, 46C, 46D, 46E, 47A, 48A, 49A, 50A, 50B, 51A, 52A, 52B, 53A, 54A, 56A, 57a und 64 bis 71.

16) Für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 7.500 kg.)

.

Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 22 Anlage 1  09 09a 11 11a 12 14 14a 14b 15
  1. Diese Anlage gilt für neue EG-Kleinserien-Typgenehmigungen, die ab 1. November 2012 erteilt werden, mit Ausnahme von Position 54A, die ab 1. November 2014 gilt.
  2. EG-Kleinserien-Typgenehmigungen, die vor dem 1. November 2012 erteilt werden, verlieren ihre Gültigkeit am 31. Oktober 2016. Die nationalen Behörden betrachten Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge nur noch als für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 1 gültig, sofern die betreffenden Typgenehmigungen den Anforderungen dieser Anlage entsprechend aktualisiert wurden.

Tabelle 1: Fahrzeuge der Klasse M11 14c 15

Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Spezifische Themen Anwendung und spezifische Anforderungen
1 (gültig bis 30.06.2027 gem. Art. 15 der VO 540/2014
Zulässiger Geräuschpegel
Richtlinie 70/157/EWG A)
1A Geräuschpegel  Verordnung (EU)
Nr. 540/2014
A
2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/ Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A
a) On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

b) Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge N/A
c) Zugang zu Informationen Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt.
d) Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)

Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.

3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 34

a) Behälter für flüssigen Kraftstoff B
b) Einbau in das Fahrzeug B
3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

B
4A Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

B
5A Lenkanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 79

C
a) Mechanische Systeme Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

Alle in Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

b) komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen dafür bestellten Technischen Dienst überprüft werden.

6A Türverschlüsse und Türaufhängungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 11

C
a) Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
b) Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 über Türschlösser.
7A Akustische Warneinrichtungen/Signale Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 28

a) Bauteile X
b) Einbau in das Fahrzeug B
8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 46

a) Bauteile X
b) Einbau in das Fahrzeug B
9B Bremsen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13-H

a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen A
b) Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS) Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H.
10A Elektromagnetische Verträglichkeit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 10

B
12A Innenausstattung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 21

C
a) Innenausstattung
i) Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä. Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung Von den Anforderungen nach Absatz 5.1 bis 5.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.

Es gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4.

ii) Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist
iii) Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze N/A
b) Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5.8 der UN/ECE-Regelung Nr. 21.


Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Spezifische Themen Anwendung und spezifische Anforderungen
13A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 116

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden

14A Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 12

C
Prüfungen sind erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht im Rahmen der UN/ECE-Regelung Nr. 94 geprüft wurde (siehe Punkt 53A)
15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 17

C
a) allgemeine Anforderungen

i) Spezifikationen

Es gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3.
ii) Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen Es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 17.
iii) Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 durchzuführen.
b) Kopfstützen

i) Spezifikationen

Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme von Absatz 5.5.2.
ii) Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen Die Prüfung nach Absatz 6.4 ist durchzuführen.
c) Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken Von den Anforderungen nach Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 26 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
16A Vorstehende Außenkanten Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 26

C
a) Allgemeine Vorschriften Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 26.
b) Besondere Vorschriften Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 26.
17A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012.

D
17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 39

B
18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

B
19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISO- FIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX- Haltegurt Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 14

B
20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 48

B

Tagfahrlicht ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 3

X
22A Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 7

X
22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 87

X
22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 91

X
23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 6

X
24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 4

X
25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/ oder Fernlicht Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 31

X
25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 37

X
25C Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs Lichtquellen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 98

X
25D Gasentladungs- Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 99

X
25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/ oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 112

X
25F Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 123

X


Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Spezifische Themen Anwendung und spezifische Anforderungen
26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 19

X
27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

B
28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 38

X
29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 23

X
30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 77

X
31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISO- FIX-Kinder-Rückhaltesysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 16

a) Bauteile X
b) Einbauvorschriften B
32A Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 125

A
33A Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 121

A
34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

C
a) Entfrostung der Windschutzscheibe Es gilt nur Anhang II Absatz 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird.
b) Trocknung der Windschutzscheibe Es gilt nur Anhang II Absatz 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird.
35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

C
a) Windschutzscheiben-Wischanlage Es gelten die Absätze 1.1 bis 1.1.10 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010.

Nur die in Anhang III Absatz 2.1.10 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 beschriebene Prüfung wird durchgeführt.

b) Windschutzscheiben-Waschanlage Es gilt Anhang III Abschnitt 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 mit Ausnahme der Absätze 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.5.
36A Heizungssystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 122

C

Der Einbau eines Heizungssystems ist nicht erforderlich.

a) alle Heizungssysteme Es gelten die Bestimmungen der Absätze 5.3 und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 122.
b) Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 122.
37A Radabdeckungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

B
38A Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 25

X
40 - gestrichen -


Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Spezifische Themen Anwendung und spezifische Anforderungen
41 Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5) Richtlinie 2005/55/EG A
OBD Kann auf Antrag des Fahrzeugherstellers entfallen.
41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/ Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A

Mit Ausnahme der Anforderungen bezüglich der OBD und Zugang zu Informationen.

Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)

Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.

44A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

B

Die in Anhang 1 Teil a Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr.

1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

45A Sicherheitsglas Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 43

a) Bauteile X
b) Einbau B
46 Reifen Richtlinie 92/23/EWG Bauteile X
46A Montage von Reifen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

B

Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.

46B Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 30

Bauteile X
46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 117

Bauteile X
46E Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelun Nr. 64

Bauteile X
Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems B

Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.

50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 55

a) Bauteile X
b) Einbau B
53A Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 94

C

Die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 94 gelten für Fahrzeuge,

die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Fahrzeuge, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, müssen den Anforderungen von Punkt 14a dieser Tabelle entsprechen.

54A Schutz der Insassen bei einem Seiten-Aufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 95

C

(gilt ab 1. November 2014)

Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem Technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem Technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der oben genannten Prüfung durchgeführt werden.

58 Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 a) Technische Anforderungen an ein Fahrzeug N/A
b) Frontschutzsysteme X
59 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG N/A

Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt.

61 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG A

Fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 sind bis 31. Dezember 2016 zulässig.

62 Wasserstoffsystem Verordnung (EU) Nr. 79/2009 X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EU) Nr. 661/2009 Siehe Fußnote15 der Tabelle in Teil I Anhang IV mit Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden
64 Gangwechselanzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 65/2012

N/A
67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 67

a) Bauteile X
b) Einbau A
68 Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 97

a) Bauteile X
b) Einbau B
69 Elektrische Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 100

B
70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 110

a) Bauteile X
b) Einbau A
72 eCall-System Verordnung (EU) 2015/758 N/A
Bedeutung der Buchstaben
X Die vollständige Einhaltung des Rechtsakts.

a) Ein Typgenehmigungsbogen ist auszustellen;

b) Prüfungen und Kontrollen sind vom Technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in Artikel 41, 42 und 43 festgelegten Bedingungen durchzuführen;

c) ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen;

d) die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

A Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a) Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts Anderes angegeben ist;

b) die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich;

c) Prüfungen und Kontrollen sind vom Technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in Artikel 41, 42 und 43 festgelegten Bedingungen durchzuführen;

d) ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen;

e) die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

B Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

Wie bei Buchstabe A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt (d. h. die Bedingungen von Artikel 41, 42 und 43 müssen nicht erfüllt sein).

C Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a) Nur die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, unabhängig von etwaigen Übergangsbestimmungen;

b) die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich;

c) Prüfungen und Kontrollen sind vom Technischen Dienst oder vom Hersteller durchzuführen (siehe Buchstabe B);

d) ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen;

e) die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

D Wie Buchstaben B und C, mit der Ausnahme, dass eine vom Hersteller vorgelegte Bescheinigung der Übereinstimmung ausreicht. Ein Prüfungsbericht ist nicht erforderlich.

Die Typgenehmigungsbehörde oder der Technische Dienst kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu weiteren Nachweisen verlangen.

N/A Der Rechtsakt ist nicht anwendbar. Die Übereinstimmung mit einem oder mehreren spezifischen Aspekten des Rechtsakts kann jedoch verbindlich gemacht werden.
Hinweis: Die Änderungsserien der heranzuziehenden UN/ECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Später angenommene Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert.

Tabelle 2: Fahrzeuge der Klasse N1 2 14c 15

Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Spezifische Themen Anwendung und spezifische Anforderungen
1 (gültig bis 30.06.2027 gem. Art. 15 der VO 540/2014
Zulässiger Geräuschpegel
Richtlinie 70/157/EWG A)
1A Geräuschpegel Verordnung (EU)
Nr. 540/2014
A
2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/ Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A
a) On-Board-Diagnosesystem (OBD- System) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

b) Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge N/A
c) Zugang zu Informationen Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich verfügbare Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt.
d) Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)

Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.

3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 34

a) Behälter für flüssigen Kraftstoff B
b) Einbau in das Fahrzeug B
3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

B
4A Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

B
5A Lenkanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 79

C
a) Mechanische Systeme Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.01.

Alle in Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

b) komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen dafür bestellten Technischen Dienst überprüft werden.

6A Türverschlüsse und Türaufhängungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 11

C
a) Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
b) Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4. und 6.3. über Türschlösser.
7A Akustische Warneinrichtungen/Signale Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 28

a) Bauteile X
b) Einbau in das Fahrzeug B
8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 46

a) Bauteile X
b) Einbau in das Fahrzeug B
9A Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13

a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen A
b) Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) Der Einbau eines ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13.
9B Bremsen (PKW) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13-H

a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen A
b) Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS) Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H.
10A Elektromagnetische Verträglichkeit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 10

B
13A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 116

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden

14A Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 12

C
a) Prüfung bei Frontalaufprall gegen eine Barriere Eine Prüfung ist erforderlich.
b) Prüfkörper-Test Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist.
c) Kopfform-Prüfung Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist.
15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 17

B
17A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

D
17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 39

B
18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

B
19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISO- FIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX- Haltegurt Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 14

B
20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 48

B

Tagfahrlicht ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 3

X
22A Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 7

X
22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 87

X
22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 91

X
23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 6

X
24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 4

X
25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/ oder Fernlicht Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 31

X
25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 37

X
25C Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs- Lichtquellen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 98

X
25D Gasentladungs- Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 99

X
25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/ oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 112

X
25F Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 123

X
26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 19

X
27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

B
28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 38

X
29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 23

X
30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 77

X
31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISO- FIX-Kinder-Rückhaltesysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 16

a) Bauteile X
b) Einbauvorschriften B
33A Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 121

A
34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

Entfällt

Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe auszurüsten.


Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Spezifische Themen Anwendung und spezifische Anforderungen
35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

Entfällt

Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Windschutzcheiben-Wischanlage und Windschutzcheiben-Waschanlage auszurüsten.

36A Heizungssystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 122

C

Der Einbau eines Heizungssystems ist nicht erforderlich.

a) alle Heizungssysteme Es gelten die Bestimmungen der Absätze 5.3 und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 122.
b) Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 122.
38 - gestrichen -
40 - gestrichen -
41 Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5) Richtlinie 2005/55/EG A
OBD Kann auf Antrag des Fahrzeugherstellers entfallen.
41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/ Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A

Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.

Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)

Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.

43A Spritzschutzsysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

B
45A Sicherheitsglas Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 43

a) Bauteile X
b) Einbau B
46 Reifen Richtlinie 92/23/EWG Bauteile X
46A Montage von Reifen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

B

Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.

46B Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 30

Bauteile X
46C Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 54

Bauteile X
46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 117

Bauteile X
46E Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 64

Bauteile X
Einbau eines Reifedrucküberwachungssystems B

Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.

48 Massen und Abmessungen Richtlinie 97/27/EG B
48A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

B
Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination Die in Anhang 1 Teil a Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen.
49A Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 61

C
a) Allgemeine Vorschriften Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 61.
b) Besondere Vorschriften Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 61.
50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Nr. 55

a) Bauteile X
b) Einbau B
54A Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 95

C C
Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem Technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem Technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der oben genannten Prüfung durchgeführt werden.

56 Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 105

A
58 Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 a) Technische Anforderungen an ein Fahrzeug Entfällt
b) Frontschutzsysteme X
59 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG Entfällt

Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt.

61 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG B

Fluorierte Treibhausgase mit einem

Treibhauspotenzial von über 150 sind bis 31. Dezember 2016 zulässig.

62 Wasserstoffsystem Verordnung (EU) Nr. 79/2009 X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Siehe Fußnote15 der Tabelle in Teil 1 Anhang IV mit
Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden
67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr./67

a) Bauteile X
b) Einbau A
68 Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 97

a) Bauteile X
b) Einbau B
69 Elektrische Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 100

B
70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 110

a) Bauteile X
b) Einbau A
71 Festigkeit des Fahrerhauses Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 29

C
72 eCall-System Verordnung (EU) 2015/758 N/A

___________

1) Die Erläuterungen zu Anhang IV Teil I gelten auch für Tabelle 1.

2) Die Erläuterungen zu Anhang IV Teil I gelten auch für Tabelle 2. Die Buchstaben in Tabelle 2 haben dieselbe Bedeutung wie in Tabelle 1.

.

Anforderungen nach Artikel 24 für die Genehmigung vollständiger Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Drittländern oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden Anlage 2 11 14 15

0. Ziel

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn

  1. es zuvor noch nicht zugelassen war oder
  2. es zum Zeitpunkt der Beantragung einer Einzelgenehmigung weniger als sechs Monate zugelassen war.

Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste 1.

1. Verwaltungsvorschriften

1.1. Einstufung des Fahrzeugs

Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang II genannten Kriterien einzustufen. Für diese Zwecke:

  1. ist die tatsächliche Zahl der Sitzplätze zu berücksichtigen;
  2. muss die technisch zulässige Gesamtmasse der Gesamtmasse entsprechen, die der Hersteller im Herkunftsland angegeben und in seinen offiziellen Unterlagen verzeichnet hat.

Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, gelten die Bedingungen gemäß Anhang II.

1.2. Antrag auf Einzelgenehmigung

  1. Der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde einen Antrag vorlegen, dem alle einschlägigen Unterlagen beiliegen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.
  2. Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.
  3. Für ein bestimmtes Fahrzeug darf nur ein einziger Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.
  4. Der Ausdruck "bestimmtes Fahrzeug" bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug- Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.
  5. In Anwendung der Bestimmungen dieses Buchstabens darf die Genehmigungsbehörde von dem Antragsteller verlangen, dass er schriftlich zusichert, nur einen einzigen Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat zu stellen.
  6. Ein beliebiger Antragsteller darf jedoch in anderen Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug stellen, dessen technische Merkmale identisch mit denjenigen des Fahrzeugs sind, für das bereits eine Einzelgenehmigung erteilt wurde, oder diesen ähnlich sind.
  7. Die Genehmigungsbehörde legt das Muster des Antragsformulars und das Layout fest.
  8. Die zu machenden Angaben dürfen ausschließlich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.
  9. Die technischen Anforderungen nach Abschnitt 4 dieser Anlage sind einzuhalten.
  10. Sie gelten für Neufahrzeuge, die einem zum Zeitpunkt der Antragstellung produzierten Fahrzeugtyp angehören; maßgeblich ist das Datum der Antragstellung.
  11. Bezüglich bestimmter Prüfungen, deren Durchführung in einigen in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine Erklärung beizubringen, in der die Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Normen oder Regelungen bescheinigt wird. Diese Erklärung darf ausschließlich vom Fahrzeughersteller ausgestellt werden.

Der Ausdruck "Übereinstimmungsbescheinigung" bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.

In Abschnitt 4 dieser Anlage sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.

Ist eine solche Erklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen schlüssigen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.

1.3. Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste

  1. Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste müssen der Kategorie a gemäß Artikel 41 Absatz 3 angehören.
  2. Abweichend von Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 2 müssen die Technischen Dienste folgenden Normen entsprechen:
    1. EN ISO/IEC 17025: 2005, wenn sie Prüfungen selbst durchführen;
    2. EN ISO/IEC 17020: 2004, wenn sie die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Anforderungen dieser Anlage prüfen.
  3. Müssen auf Antrag des Antragstellers besondere Prüfungen durchgeführt werden, die eine spezielle Fachkompetenz erfordern, sind diese von einem der Kommission notifizierten Technischen Dienst nach Wahl des Antragstellers durchzuführen.

Ist beispielsweise im Einvernehmen mit dem Antragsteller im Mitgliedstaat "A" eine Frontalaufprall-Prüfung durchzuführen, kann diese von einem notifizierten Technischen Dienst im Mitgliedstaat "B" durchgeführt werden.

1.4. Prüfberichte

  1. Prüfberichte sind gemäß Abschnitt 5.10.2 der Norm EN ISO/IEC 17025: 2005 zu erstellen.
  2. Sie sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Sprache der Union zu verfassen.
  3. Wurde in Anwendung von Nummer 1.3.c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erstellt, der mit der Einzelgenehmigung befasst ist, kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.
  4. Die Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich einer eindeutigen Identifizierung umfassen. Für die Teile, die hinsichtlich der Prüfergebnisse relevant sind, ist eine Beschreibung sowie deren Identifizierungsnummer aufzunehmen.
  5. Beispiele solcher Teile sind Schalldämpfer bei der Geräuschmessung oder das Motorsteuersystem (ECU) bei der Messung von Auspuffemissionen.
  6. Auf Antrag eines Antragstellers darf ein Prüfbericht, der für ein System in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug erstellt wurde, mehrmals entweder von demselben oder von einem anderen Antragsteller für die Zwecke der Einzelgenehmigung eines anderen Fahrzeugs vorgelegt werden.
  7. In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.
  8. Die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss ergeben, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.
  9. Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.
  10. Prüfberichte nach Nummer 1.4.d umfassen nicht die Berichte, die zur Erteilung der Einzelgenehmigung für das Fahrzeug erstellt wurden.

1.5 Wesentlicher Bestandteil des Einzelgenehmigungsverfahrens ist es, dass jedes dieser Fahrzeuge vom Technischen Dienst physisch geprüft wird.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.

1.6 Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie die Genehmigung nach Artikel 24.

1.7 Der Genehmigungsbogen ist gemäß Anhang VI Muster D zu erstellen.

1.8 Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 24 erteilten Genehmigungen erfassen.

2. Ausnahmen

2.1. Aufgrund der besonderen Natur des Einzelgenehmigungsverfahrens müssen die folgenden Artikel dieser Richtlinie einschließlich der entsprechenden Anhänge nicht angewendet werden:

  1. Artikel 12 zur Übereinstimmung der Produktion,
  2. die Artikel 8, 9, 13, 14 und 18 zum Typgenehmigungsverfahren.

2.2. Identifizierung des Fahrzeugtyps

  1. Insoweit möglich, sind der Fahrzeugtyp, die Variante bzw. die Version, die im Herkunftsland zugeteilt wurden, im Genehmigungsbogen anzugeben.
  2. Können Fahrzeugtyp, Variante bzw. Version nicht festgestellt werden, da keine entsprechenden Angaben vorliegen, kann der übliche Handelsname des Fahrzeugs verwendet werden.

3. Prüfung der technischen Anforderungen

Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Abschnitt 4 wird regelmäßig überprüft, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.

4. Technische Anforderungen

weiter .

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