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Regelwerk, EU-2012, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 1229/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Änderung der Anhänge IV und XII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge. Insbesondere enthält sie eine Aufstellung der Rechtsakte, in denen technische Anforderungen festgelegt sind, denen Fahrzeuge entsprechen müssen, damit sie die EG-Typgenehmigung erhalten können.

(2) In Anhang IV Teil 1 der Richtlinie 2007/46/EG ist eine Aufstellung von Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen enthalten. Die Richtlinie 2007/46 wurde mehrfach geändert und diese Aufstellung entsprechend aktualisiert.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit 2 sieht die Aufhebung mehrerer Richtlinien vor. Die aufgehobenen Richtlinien wurden durch entsprechende Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ("UN/ECE-Regelungen") sowie durch Verordnungen der Kommission ersetzt. Diesen Änderungen sollte im Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG Rechnung getragen werden.

(4) Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Anforderungen für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung entsprechend anzupassen, damit der Zugang zum Binnenmarkt für die Hersteller von Kleinserienfahrzeugen weiterhin gewährleistet wird. Dazu ist es erforderlich, vereinfachte Maßnahmen festzulegen, mit denen die durch das Typgenehmigungsverfahren verursachten Kosten gesenkt und gleichzeitig eine hohe Verkehrssicherheit und ein Umweltschutz auf hohem Niveau gewährleistet werden können.

(5) Da die Bauart von Fahrzeugen der Klasse N1 Ähnlichkeiten mit der Bauart von Fahrzeugen der Klasse M1 aufweist, ist es ebenfalls angemessen, harmonisierte technische Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N1 festzulegen, damit für solche in Kleinserien hergestellten Fahrzeuge der Zugang zum Binnenmarkt gewährleistet ist.

(6) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die in Anlage 1 zu Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Anforderungen für alle Neufahrzeuge gelten. Den Herstellern sollte jedoch genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Fahrzeuge an die neuen Anforderungen anpassen können.

(7) Abschnitte 1 und 2 von Teil A des Anhangs XII der Richtlinie 2007/46/EG enthalten höchstzulässige Stückzahlen für die EG-Typgenehmigung von Kleinserien. Es ist angemessen, bei der Erweiterung der EG-Kleinserien- Typgenehmigung auf Fahrzeuge der Klasse N1 höchstzulässige Stückzahlen für Fahrzeuge dieser Kategorie einzuführen. Angesichts des Zwecks von EG-Typgenehmigungen, nämlich einer Förderung des Zugangs zum Binnenmarkt, sollte desgleichen die Stückzahl von Fahrzeugen der Kategorie N1, für die eine nationale Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG in Frage kommt, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Folglich ist auch die Stückzahl dieser Fahrzeuge festzulegen.

(8) Die Anhänge IV und XII der Richtlinie 2007/46/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge IV und XII der Richtlinie 2007/46/EG werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

EG-Kleinserien-Typgenehmigungen, die vor dem 1. November 2012 erteilt wurden, verlieren ihre Gültigkeit am 31. Oktober 2016. Die nationalen Behörden betrachten Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge nur noch als für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG gültig, wenn die betreffenden Typgenehmigungen den Anforderungen von Anlage 1 zu Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG entsprechend aktualisiert wurden.

Artikel 3

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