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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz /Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Anpassung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 39 Absätze 2, 6 und 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 schreibt Emissionsgrenzwerte und gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen vor und enthält Bestimmungen über die Übereinstimmung im Betrieb, On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) und die Messung des Kraftstoffverbrauchs.

(2) Um die Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge zu verbessern, sollte ein Grenzwert für die Partikelzahl in Emissionen von Selbstzündungsmotoren eingeführt werden.

(3) Die Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren müssen hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) an den technischen Fortschritt angepasst werden. Deshalb müssen Vorschriften für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge mit Zweistofftechnologien vorgesehen werden. Ferner sollten zusätzliche Angelegenheiten geregelt werden, die mit gasförmigen Kraftstoffen betriebene Motoren betreffen.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 3 schreibt vor, dass der OBD-Schwellenwert für Kohlenmonoxidemissionen festgelegt wird.

(5) Es sollte erlaubt sein, dass die OBD-Systeme, die in schwere Nutzfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 7,5 Tonnen eingebaut werden, teilweise gemäß den OBD-Vorschriften für leichte Nutzfahrzeuge entwickelt werden, ohne dass dabei ihre Umweltverträglichkeit beeinträchtigt wird.

(6) Hinsichtlich der technischen Vorschriften für die Mitgliedstaaten, Hersteller und Technischen Dienste, die bei der Typgenehmigung und für die Übereinstimmung im Betrieb gelten, wird in der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wiederholt auf die Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) verwiesen, insbesondere auf die UNECE-Regelung Nr. 49 4. Da das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) eine Änderungsserie 06 zur UNECE-Regelung Nr. 49 verabschiedet hat, müssen die Verweise auf die Euro-VI-Norm hinsichtlich der UNECE-Regelung Nr. 49 aktualisiert werden.

(7) Es müssen zusätzliche Vorschriften erlassen werden, damit die Gleichwertigkeit einer EG-Typgenehmigung mit der Typgenehmigung, die in der UNECE-Regelung Nr. 49 vorgesehen ist, gewährleistet wird.

(8) Die Temperatur des Motoröls muss in Kelvin angegeben werden. Es ist daher erforderlich, Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG zu ändern.

(9) Die Richtlinie 2007/46/EG, die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 582/2011 sollten dementsprechend geändert werden.

(10) Damit die Mitgliedstaaten und die Hersteller über ausreichend Vorlaufzeit verfügen, um ihre jeweiligen Informationssysteme anpassen zu können, sollte die Anwendung der Änderungen, die die Konformitätsbescheinigung betreffen, aufgeschoben werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, III, IV und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang I

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