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Regelwerk, EU 2007

Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil und Rimsulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 260 vom 05.10.2007 S. 4)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 2, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wirkstoffe Pyrimethanil, Pethoxamid, Bifenazat und Rimsulfuron wurden mit den Richtlinien 2006/74/EG 4, 2006/41/EG 5, 2005/58/EG 6 und 2006/39/EG 7 der Kommission in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2) Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Anwendung. Einige Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie Informationen zu dieser Anwendung übermittelt. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(3) Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalt noch einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstgehalt festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, zugelassen werden dürfen.

(4) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Der Codex enthält eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Bifenazat. Die auf den Codex-Höchstgehalten beruhenden Rückstandshöchstgehalte wurden vor dem Hintergrund der Gefahr für die Verbraucher bewertet. Bei Zugrundelegung der toxikologischen Endpunkte, die auf den der Kommission vorliegenden Studien basieren, wurden keine Risiken festgestellt.

(5) In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake - ADI) und, soweit erforderlich, die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit den betreffenden Wirkstoffen behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 8 und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" 9 zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

(6) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstgehalt festzusetzen.

(7) Die Festsetzung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für die betreffenden Stoffe festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungszwecke dieser Stoffe ausreichend sein. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.

(8) Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Anwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen.

(9) Die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

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