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Regelwerk, EU 2006, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2006/41/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG
des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clothianidin und Pethoxamid

(ABl. Nr. L 187 vom 08.07.2006 S. 24)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Belgien am 26. September 2001 von Sumitomo Chemical Takeda Agro Company Ltd. London einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Clothianidin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2002/305/EG 2 der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Deutschland am 16. Oktober 2000 von Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG (jetzt Stähler International GmbH & Co. KG) (im Namen der Taskforce Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG, Tokuyama Europe GmbH und Tomen France S.A.) einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Pethoxamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2001/626/EG 3 der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 4. Juni 2003 (Clothianidin) bzw. am 27. August 2002 (Pethoxamid) einen Entwurf der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.

(4) Bei der Prüfung von Clothianidin und Pethoxamid blieben keine Fragen oder Bedenken unbeantwortet, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die dessen Aufgaben übernommen hat, erfordert hätten.

(5) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Clothianidin und Pethoxamid in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit diese Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zugelassen werden können.

(6) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie geltende vorläufige Zulassungen von Clothianidin und Pethoxamid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem Artikel 13, sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder zurückziehen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(7) Die Richtlinie 91/414/EWG sollte in diesem Sinne geändert werden.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

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