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Regelwerk, EU 2007

Entscheidung 2007/201/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1292)

(ABl. Nr. L 90 vom 30.03.2007 S. 83)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 vierter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2002/757/EG der Kommission 2 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, befristete Sofortmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man 't Veld sp. nov. (im Folgenden "Schadorganismus" genannt) zu treffen.

(2) Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über durch Schadorganismen verursachte Schäden erscheint es geboten, die Liste der für Schadorganismen anfälligen Pflanzen, Hölzer und Rinden auszuweiten und zu aktualisieren.

(3) Um jeglicher Fehlauslegung zuvorzukommen, sollte unmissverständlich festgelegt werden, dass spezifische Sorten anfälliger Pflanzen innerhalb der Gemeinschaft nur verbracht werden dürfen, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind.

(4) Infolge der Ergebnisse der gemäß der Entscheidung 2002/757/EG durchgeführten amtlichen Erhebungen zeigt sich, dass zur Bestätigung des Nichtvorhandenseins eines Schadorganismus an spezifischen Spezies anfälliger Pflanzen während der Wachstumsphase jährlich mindestens zwei amtliche Untersuchungen am Erzeugungsort erforderlich sind. Damit ausreichend Zeit zur Anpassung an dieses Erfordernis bleibt, sollte dieses vom 1. Mai 2007 an gelten.

(5) Die Erfahrung mit der Durchführung von Tilgungsmaßnahmen an den Ausbruchsherden zeigt, dass nicht nur in Bezug auf Pflanzen Maßnahmen ergriffen werden sollten, sondern auch für die zugehörigen Kultursubstrate und Pflanzenreste. Derartige Maßnahmen müssten auch phytosanitäre Maßnahmen für die Anbauflächen in der Umgebung der Ausbruchsherde umfassen.

(6) Weiter erweisen sich die Fortführung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Erhebungen zum Nachweis des Befalls durch einen Schadorganismus und die Meldung der entsprechenden Ergebnisse auf jährlicher Basis als notwendig.

(7) Es ist zweckmäßig, die Ergebnisse derartiger Maßnahmen nach der kommenden Wachstumsperiode zu überprüfen und im Lichte der Ergebnisse dieser Überprüfung etwaige Folgemaßnahmen in Erwägung zu ziehen. Die Folgemaßnahmen sollten auch den Informationen und den wissenschaftlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

(8) Die Entscheidung 2002/757/EG müsste daher entsprechend abgeändert werden.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/757/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

"(2) "Anfällige Pflanzen": Pflanzen, außer Früchte und Samen, von Acer macrophyllum Pursh, Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch., Arbutus unedo L., Arctostaphylos spp. Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia spp. L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Laurus nobilis L., Leucothoe spp. D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray, Magnolia spp. L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC, Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris spp. D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch., Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp. L., Trientalis latifolia (Hook), Umbellularia californica (Hook.& Arn.) Nutt., Vaccinium ovatum Pursch und Viburnum spp. L.

(3) "anfälliges Holz": Holz von Acer macrophyllum Pursch., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.

(4) "anfällige Rinde": lose Rinde von Acer macrophyllum Pursch., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.".

2. In Artikel 5 wird "von ihrem Erzeugungsort" ersetzt durch "in der Gemeinschaft".

3. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Unbeschadet von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Absatz 1 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich bis zum 1. Dezember übermittelt.".

4. In Artikel 8 wird das Datum "31. Dezember 2004" durch das Datum "31. Januar 2008" ersetzt.

5. Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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