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Bund

Entscheidung 2007/205/EG der Kommission vom 22. März 2007 betreffend das einheitliche Format für den ersten Bericht der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1236)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 91 vom 31.03.2007 S. 48)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2004/42/EG erstellen die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme, um die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie nachzuweisen, und berichten über die Ergebnisse ihrer Überwachungsprogramme sowie über die Kategorien und Mengen von Produkten, für die eine Lizenz gemäß Artikel 3 Absatz 3 erteilt wurde; hierzu ist ein von der Kommission erstelltes einheitliches Format zu verwenden.

(2) Gemäß Artikel 7 und Anhang I der Richtlinie 2004/42/EG erstellen die Mitgliedstaaten den ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie und legen ihn bis spätestens 30. Juni 2008 der Kommission vor.

(3) Für diesen ersten Bericht für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ist ein einheitliches Format zu erstellen.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Für die Erstellung des Berichts für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007, der der Kommission gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG zu übermitteln ist, verwenden die Mitgliedstaaten das Format im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2007

_________
1) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 87.

.

  Einheitliches Format für den Ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2004/42 /EG des Rates im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 Anhang

1. Allgemeine Informationen und Verwaltungsvereinbarungen

1.1. Für den Bericht zuständige Behörde:

Name                                                    
Anschrift  
Kontaktperson  
E-Mail  
Telefon  

1.2. Im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG ist/sind die gemäß Artikel 5 der Richtlinie benannten und für die folgenden Bereiche zuständige(n) Behörde(n) anzugeben:

(1) Aufstellung, Koordinierung und Verwaltung des Überwachungsprogramms (auf einzelstaatlicher Ebene);

(2) Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort (auf regionaler und/oder lokaler Ebene);

(3) Durchsetzung der Auflagen der Richtlinie bei Verstößen.

2. Überwachungsprogramm (Artikel 6 der Richtlinie 2004/42/EG)

2.1. Steht eine Druckfassung des nationalen Überwachungsprogramms zur Verfügung, so ist dem Bericht eine Kopie davon beizufügen.

2.2. Kurze Beschreibung des Programms zur Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Richtlinie 2004/42/EG unter besonderer Berücksichtigung folgender Faktoren:

(1) VOC-Grenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie;

(2) Kennzeichnungsauflagen gemäß Artikel 4 der Richtlinie.

2.3. Werden Kontrollen bei den folgenden Wirtschaftsteilnehmern vorgenommen?

(1) Hersteller der unter die Richtlinie 2004/42/EG fallenden Produkte;

(2) Einführer der unter die Richtlinie 2004/42/EG fallenden Produkte;

(3) Großhändler, Einzelhändler, professionelle Endnutzer der unter die Richtlinie fallenden Produkte oder andere Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der nicht mehr unter die Richtlinie 1999/13/EG des Rates fallenden Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung.

Kurze Beschreibung nach Durchführung der Kontrollen:

(1) Art der Kontrollen (Besuche vor Ort, Probenahmen und Produktanalysen, Lager- und Verkaufsdatenkontrolle, Kennzeichnungsprüfung, sonstige);

(2) Häufigkeit der Kontrollen (systematische jährliche Kontrollen, auf die wichtigsten Erzeuger/Einführer beschränkte Kontrollen, Kontrollen bei nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Erzeugern, sonstige).

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