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Bund

Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2085)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 129 vom 17.05.2007 S. 129)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) sind die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass ihr nationaler Frequenzbereichszuweisungsplan und die Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte in Bezug auf die Frequenznutzung veröffentlicht werden, wenn sie für die Erreichung des in Artikel 1 der Entscheidung genannten Ziels relevant sind. Sie halten diese Informationen auf dem neuesten Stand und ergreifen Maßnahmen zur Einrichtung geeigneter Datenbanken, um der Öffentlichkeit solche Informationen zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls im Einklang mit den aufgrund von Artikel 4 der Entscheidung getroffenen einschlägigen Harmonisierungsmaßnahmen.

(2) Eine im Auftrag der Kommission durchgeführte Untersuchung 2 hat gezeigt, dass sich die von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Informationen über die Frequenznutzung trotz aller bisherigen Anstrengungen noch immer in Ausführlichkeit, Format, Benutzerfreundlichkeit und Aktualisierungshäufigkeit unterscheiden. Sowohl im Hinblick auf den Binnenmarkt für Produkte und Dienstleistungen als auch auf die Fertigung können solche Unterschiede die Geschäftstätigkeit, die Investitionsplanung und die Entscheidungsfindung beeinträchtigen. Informationen über die Frequenznutzungsbedingungen erleichtern die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und kommen indirekt einem nachhaltigen Wachstum in der Branche der elektronischen Kommunikation allgemein zugute.

(3) Die Verfügbarkeit ausreichender Informationen ist auch im Zusammenhang mit einer besseren Rechtsetzung wichtig, denn für die Aufhebung unnötiger Beschränkungen und die Einführung des Frequenzhandels sind klare, verlässliche und aktuelle Informationen über die tatsächliche Frequenznutzung notwendig.

(4) Eine einheitliche Informationsstelle würde einen leichten Zugang und eine benutzerfreundliche Darstellung der Frequenzinformationen überall in der Gemeinschaft ermöglichen. Im Interesse der Effizienz sollten diese Informationen mit gleichen Angaben für alle Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Format dargestellt und aus den nationalen Datenbanken mit modernen Übermittlungsverfahren automatisch übertragen werden können, damit kein zusätzliches Personal für die Einspeisung nationaler Daten in das einheitliche Informationsportal nötig ist.

(5) Es besteht ein grundsätzliches Einvernehmen in den Mitgliedstaaten und in der Branche über die Nutzung des vom Europäischen Büro für Funkangelegenheiten (ERO European Radiocommunications Office) 3 bereits eingerichteten Systems. Das ERO-Frequenzinformationssystem (EFIS - ERO Frequency Information System) ist im Internet öffentlich zugänglich und ermöglicht die Suche nach amtlichen Frequenzinformationen in Europa und deren Vergleich, soweit die Angaben von den nationalen Verwaltungen eingespeist werden. Dieses System sollte von allen Mitgliedstaaten benutzt werden.

(6) Am 8. Dezember 2005 erteilte die Kommission der CEPT (CEPT - European Conference of Postal and Telecommunications Administrations) ein Mandat in Bezug auf die Nutzung des EFIS für die Veröffentlichung und den Zugang zu Frequenzinformationen innerhalb der Gemeinschaft. Wie aus dem Abschlussbericht der CEPT zu diesem Mandat hervorgeht, ist die Nutzung des EFIS als gemeinsames Informationsportal der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den im Mandat festgelegten Zielen machbar. Am 5. Oktober 2006 billigte der Funkfrequenzausschuss den Abschlussbericht der CEPT und bekräftigte die im Mandat aufgeführten Ziele. Die Ergebnisse des Mandats sollten in der Gemeinschaft Anwendung finden.

(7) Ein europäisches Frequenzinformationsportal soll die nationalen Frequenzdatenbanken nicht ersetzen, sondern ergänzen, indem es zusätzlich einen einheitlichen Informationszugang in Portalform mit europaweiten Such- und Vergleichsfunktionen bietet, der auf Daten beruht, die in einem gemeinsamen Format und Detailgrad übermittelt worden sind.

(8) Der durch die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (FuTEE-Richtlinie) 4 eingesetzte Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktaufsicht (TCAM) hat sich um eine harmonisierte Darstellung der Funkschnittstellen-Spezifikationen bemüht. Diese Bedingungen sind für Artikel 5 der Frequenzentscheidung von Bedeutung und gelten als wichtige öffentliche Informationen, die alle Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich machen sollten.

(9) Die Bereitstellung von Informationen über Frequenznutzungsrechte erfordert möglicherweise besondere Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten, sie ist aber für eine transparente und wirksame marktorientierte Frequenzpolitik von größter Bedeutung. Unter Umständen benötigen die Mitgliedstaaten eine gewisse Zeit, um diese Art von Informationen bereitstellen zu können.

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