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Regelwerk, EU 2007, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 506/2007 der Kommission vom 8. Mai 2007 über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter vorrangig zu prüfender Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe

(ABl. Nr. L 119 vom 09.05.2007 S. 24)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter haben die durch die Hersteller bzw. Importeure vorgelegten Informationen über bestimmte prioritäre Stoffe ausgewertet. Nach Rücksprache mit den betreffenden Herstellern bzw. Importeuren wurde beschlossen, dass diese für die Risikobewertung weitere Angaben vorlegen und weitere Prüfungen durchführen sollten.

(2) Die zur Bewertung der betreffenden Stoffe benötigten Informationen können nicht bei früheren Herstellern oder Importeuren eingeholt werden. Nach Prüfung durch die Hersteller bzw. Importeure wurde von diesen festgestellt, dass Tierversuche nicht durch Alternativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden können.

(3) Daher sollten Hersteller bzw. Importeure prioritärer Stoffe aufgefordert werden, weitere Informationen über diese Stoffe vorzulegen und weitere Versuche durchzuführen. Bei diesen Prüfungen sollten die der Kommission von den Berichterstattern vorgelegten Protokolle verwendet werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt haben, legen die im Anhang genannten Informationen vor, führen die dort genannten Tests durch und übermitteln die Ergebnisse den betreffenden Berichterstattern.

Die Prüfungen werden gemäß den von den Berichterstattern angegebenen Protokollen durchgeführt.

Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2007

__________

1) ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

.

  Anhang


Nr. Einecs-Nr. CAS-Nr. Name des Stoffes Bericht-
erstatter
Prüf-/Informationsanforderungen Frist ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung
1. 237-158-7 13674-84-5 Tris(2-chloro-1-methylethyl) phosphat (TCPP) IE/UK - 2-Generationsstudie - Fertilitätsauswirkungen (OECD 416-B35) 24 Monate
- In vivo Comet-Test an Rattenleber 12 Monate
- In vitro perkutane Absorption von radioaktiv markiertem TCPP durch die menschliche Haut (OECD 428) 12 Monate
2. 237-159-2 13674-87-8 Tris[2-chloro-1-(chloromethyl)ethyl] phosphat (TDCP) IE/UK - Sorptions-/Desorptionsstudie (geänderter OECD 106 Test) 6 Monate
3. 253-760-2 38051-10-4 2,2-Bis(chloromethyl)trimethylen bis(bis(2-chloroethyl)phosphat (V6) IE/UK - 2-Generationsstudie - Fertilitätsauswirkungen (OECD 416-B35) 24 Monate
- In vitro perkutane Absorption von radioaktiv markiertem V6 durch die menschliche Haut (OECD 428) 12 Monate
4. 202-679-0 98-54-4 4-Tertbutylphenol NO - Studie über die endokrinen Auswirkungen auf Fisch (Entwurf OECD ext. ELS Test) 18 Monate
5. 202-411-2 95-33-0 N-cyclohexylbenzothiazol-2-sulphenamid DE - Messdaten von Böden am Straßenrand und 4 Jahre
von Oberflächengewässern, in die Wasser von Straßen abläuft. Zu messende Abbauprodukte: 2-mercaptobenzothiazol, benzothiazol, 2-benzothiazolon, 2-methylthiobenzothiazol und 2-methylbenzothiazol  

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