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Regelwerk, EU 2007, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001

(ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2007 S. 3;
VO (EG) 1559/2007 - ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S. 8;
VO (EU) 2017/2107 - ABl. Nr. L 315 vom 30.11.2017 S. 1;
VO (EU) 2021/56 - ABl. L 24 vom 26.01.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/2056 - ABl. L 276 vom 26.10.2022 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2343 - ABl. L 311 vom 02.12.2022 S. 1 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 973/2001

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 98/392/EG 1 das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das bestimmte Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Gemeinschaft an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

(2) Die Gemeinschaft ist infolge des Beschlusses 86/238/EWG 2 seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend "ICCAT-Konvention" genannt.

(3) Die ICCAT-Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren; zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik geschaffen, nachstehend "ICCAT" genannt, die für die Vertragsparteien verbindliche Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Regelungsbereich der Konvention abgibt.

(4) Die ICCAT hat für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer bestimmte technische Maßnahmen empfohlen, insbesondere Mindestgrößen und ein Mindestgewicht, sowie Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten und zu bestimmten Zeiten bzw. mit bestimmten Fanggeräten und bei den Kapazitätsgrenzen. Diese Empfehlungen sind für die Gemeinschaft verbindlich und sollten daher durchgeführt werden.

(5) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 95/399/EG 3 das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean genehmigt. Dieses Übereinkommen setzt einen geeigneten Rahmen für die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, um die Thunfischbestände und verwandte Arten im Indischen Ozean zu erhalten und rationell zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde die Thunfischkommission für den Indischen Ozean eingesetzt, nachstehend "IOTC" genannt, die für alle Vertragsparteien verbindliche Entschließungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich der IOTC annimmt.

(6) Die IOTC hat eine Empfehlung mit technischen Maßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Indischen Ozean und insbesondere einer Kapazitätsbeschränkung angenommen. Diese Empfehlung ist für die Gemeinschaft verbindlich und sollte daher durchgeführt werden.

(7) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 2005/938/EG 4 das Übereinkommen zum internationalen Delfinschutzprogramm genehmigt. Die Gemeinschaft sollte die Bestimmungen dieses Übereinkommens daher anwenden.

(8) Ziel dieses Übereinkommens ist es unter anderem, die tödlichen Delfinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im östlichen Pazifik durch die Festsetzung jährlicher Fanggrenzen schrittweise auf nahezu null zu reduzieren und den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich langfristig zu sichern.

(9) Die Gemeinschaft hat Fischereiinteressen im Ostpazifik und hat sich am Prozess zur Annahme des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, nachstehend "Antigua-Übereinkommen" genannt, beteiligt. Mit dem Beschluss 2005/26/EG 5 hat sie die Unterzeichnung des "Antigua-Übereinkommens" genehmigt und das Verfahren zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeleitet. Als kooperierende Nichtvertragspartei der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (nachstehend "IATTC" genannt) hat die Gemeinschaft beschlossen, bis zum Inkrafttreten des Antigua-Übereinkommens die von der IATTC verabschiedeten technischen Maßnahmen anzuwenden. Diese Maßnahmen sollten daher in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(10) Gemäß dem Beschluss 2005/75/EG ist die Gemeinschaft mit Wirkung vom 25. Januar 2005 Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik 6 (nachstehend "WCPFC-Übereinkommen" genannt).

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