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Regelwerk, EU 2022, Natur/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(ABl. L 276 vom 26.10.2022 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Ziel der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist es zu gewährleisten, dass die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgt.

(2) Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates 4 das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt und mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates 5 das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen ratifiziert, das Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern und bemüht sich um die Stärkung der globalen Meerespolitik und die Förderung einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung.

(3) Mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates 6 genehmigte die Europäische Gemeinschaft ihren Beitritt zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden "Übereinkommen"), mit dem die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) eingerichtet wurde.

(4) Die WCPFC ist befugt, rechtsverbindliche Beschlüsse (im Folgenden "Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen" bzw."EBM") zur Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Beschlüsse sind vor allem an die Vertragsparteien des Übereinkommens gerichtet, enthalten aber auch Verpflichtungen für die Betreiber (z.B. Kapitäne von Fischereifahrzeugen).

(5) Mit ihrem Inkrafttreten sind die EBM für alle Vertragsparteien des Übereinkommens, einschließlich der Union, verbindlich.

(6) Während die einschlägigen wesentlichen Bestimmungen der EBM jährlich im Rahmen der Verordnung über die Fangmöglichkeiten umgesetzt werden, wurden die übrigen Bestimmungen zuletzt durch Titel V der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates 7 umgesetzt. Daher muss sichergestellt werden, dass die von der WCPFC erlassenen EBM vollständig und zeitnah in Unionsrecht umgesetzt und somit in der Union einheitlich und wirksam umgesetzt werden und den Betreibern von Fischereifahrzeugen der Union Klarheit und Verlässlichkeit bieten.

(7) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, damit die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze langfristig ökologisch nachhaltig ist und dabei die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind, und um zur Verfügbarkeit einer nachhaltigen Nahrungsmittelversorgung beizutragen.

(8) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates 8

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