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Regelwerk

Entscheidung 2007/846/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß verschiedenen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5882)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 72)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr 2, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern 3, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 4, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr 5, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen 6, insbesondere auf Artikel 8a Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 7, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2001/106/EG der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß verschiedenen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission 8ist in wesentlichen Punkten geändert worden 9. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2) Der innergemeinschaftliche Handel mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden ist zulässig, wenn dieser Handel von Sammelstellen ausgeht, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden, zugelassen sind.

(3) Der innergemeinschaftliche Handel mit Samen von Rindern und Schweinen ist zulässig, wenn dieser Handel von Stationen ausgeht, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden, zugelassen sind.

(4) Der innergemeinschaftliche Handel mit Embryonen und Eizellen von Rindern ist zulässig, wenn diese Erzeugnisse von Embryo-Entnahmeeinheiten gewonnen, aufbereitet und konserviert worden sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden, zugelassen sind.

(5) Jeder Mitgliedstaat muss der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Listen der Sammelstellen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten übermitteln, die er in seinem Hoheitsgebiet zugelassen hat.

(6) Die Muster dieser Listen und die Art ihrer Übermittlung sollten harmonisiert werden, sodass die Gemeinschaft einfachen Zugriff auf die auf dem neuesten Stand befindlichen Listen hat.

(7) Es ist angezeigt, dieses harmonisierte Muster für die zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen für andere eingeführte Vogelarten als Geflügel zu verwenden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Listen der in Anhang I aufgeführten Stellen müssen der Kommission im Format Word oder Excel an folgende elektronische Anschrift übermittelt werden: Inforvet@ec.europa.eu

Die Listen müssen nach den Musterformaten des Anhangs II erstellt werden.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten jegliche Änderung des Formats oder der Anschrift im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit.

Artikel 2

Die Entscheidung 2001/106/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2007


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